Errichtung der Landesfeuerwehrschule
vom 4. September 1991
(ABl./91, [Nr. 23], S.556)
- Im Geschäftsbereich des Ministers des Innern wird nach § 12 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GV.BB. S. 148) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes vom 14. Juni 1991 (GV.BB. S. 192) mit sofortiger Wirkung die Landesfeuerwehrschule Brandenburg errichtet.
- Die Landesfeuerwehrschule Brandenburg hat die Aufgabe, die Aus- und Fortbildung
- der Kreisbrandmeister und ihrer Stellvertreter,
- der Wehrführer der Freiwilligen und Pflichtfeuerwehren und ihrer Stellvertreter,
- der Zug- und Gruppenführer sowie der Maschinisten der Berufsfeuerwehren, Freiwilligen und Pflichtfeuerwehren sowie der Gerätewarte,
- des feuerwehrtechnischen Personals der Leitstellen,
- der Führer von Führungsgruppen oder Verbänden des Brandschutzdienstes im Katastrophenschutz,
- der Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehren
- Die Landesfeuerwehrschule Brandenburg hat ihren Sitz in Eisenhüttenstadt.
- Über die Landesfeuerwehrschule Brandenburg übt der Minister des Innern die Dienst- und Fachaufsicht aus.