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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Errichtung der Landesfeuerwehrschule


vom 4. September 1991
(ABl./91, [Nr. 23], S.556)

  1. Im Geschäftsbereich des Ministers des Innern wird nach § 12 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GV.BB. S. 148) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Brand­schutz­gesetzes vom 14. Juni 1991 (GV.BB. S. 192) mit sofortiger Wirkung die Landesfeuerwehrschule Bran­den­burg errichtet.
  2. Die Landesfeuerwehrschule Brandenburg hat die Auf­gabe, die Aus- und Fortbildung
    1. der Kreisbrandmeister und ihrer Stellvertreter,
    2. der Wehrführer der Freiwilligen und Pflicht­feuer­weh­ren und ihrer Stellvertreter,
    3. der Zug- und Gruppenführer sowie der Maschi­ni­sten der Berufsfeuerwehren, Freiwilligen und Pflichtfeu­erwehren sowie der Gerätewarte,
    4. des feuerwehrtechnischen Personals der Leitstel­len,
    5. der Führer von Führungsgruppen oder Verbän­den des Brand­schutzdienstes im Katastrophen­schutz,
    6. der Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehren
    durchzuführen.
  3. Die Landesfeuerwehrschule Brandenburg hat ihren Sitz in Ei­senhüttenstadt.
  4. Über die Landesfeuerwehrschule Brandenburg übt der Minister des Innern die Dienst- und Fachauf­sicht aus.