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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Sitze und Bezirke des Landesforstamtes (LFA) und der achtzehn Ämter für Forstwirtschaft (ÄfF) Errichtung der Landesanstalt für Forstplanung (LAFOP) des Landes Brandenburg


vom 7. August 1991
(ABl./91, [Nr. 16], S.398)

  1. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses vom 6. August 1991 gem. §§ 36 und 40 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 17.06.1991 (GV.BB. S. 213) in Verbindung mit § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (LOG) vom 25.04.1991 (GV.BB. S. 148) mit sofortiger Wirkung
    • ein Landesforstamt mit Sitz in Königs Wusterhausen als Landesoberbehörde (§ 36 Abs. 1 LWaldG) und
    • achtzehn Ämter für Forstwirtschaft mit Sitz in
      Karstädt
      Kyritz
      Altruppin
      Fürstenberg (Havel)
      Templin
      Eberswalde
      Müncheberg
      Groß Schönebeck
      Borgsdorf
      Rathenow
      Belzig
      Luckenwalde
      Königs Wusterhausen
      Hangelsberg
      Müllrose
      Lübben
      Doberlug-Kirchhain
      Peitz
      als untere Forstbehörden (§ 36 Abs. 2 LWaldG) gebildet und
    • eine Landesanstalt für Forstplanung mit Sitz in Potsdam-Bornstedt als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung (§ 40 LWaldG) errichtet.
  2. Die Bezirke der Ämter für Forstwirtschaft ergeben sich aus der anliegenden Karte.
  3. Das Landesforstamt und die Ämter für Forstwirtschaft haben die ihnen nach § 37 LWaldG zugewiesenen Aufgaben. Das Landesforstamt hat im Rahmen dieser Aufgaben die übrigen Forstbehörden, Kreisverwaltungen und andere Behörden zu unterstützen und zu beraten. 
  4. Das Landesforstamt und die Ämter für Forstwirtschaft unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
  5. Die Landesanstalt für Forstplanung hat folgende Aufgaben:
    • Durchführung der forstlichen Rahmenplanung, Erarbeitung von mittel- und langfristigen Forstbetriebsplänen sowie Erstellung von Waldentwicklungsprogrammen;
    • Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Waldbestands- und Betriebswirtschaftsdaten;
    • Inventur der Waldbestände und Erkundung der ökologischen Verhältnisse;
    • Kontrolle und Darstellung des Waldzustandes.
    Daneben obliegt ihr auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Bundesländern die gemeinsame
    • Erarbeitung von Wald-Sanierungskonzepten;
    • wissenschaftliche Auswertung der ökologischen Waldzustandskontrollen;
    • Waldschadenserhebung für das Land Berlin;
    • Softwareentwicklung und Anwenderbetreuung für den Datenspeicher Waldfonds, für die Holzbuchführung, die Betriebsabrechnung und die betriebswirtschaftlichen Grundlagen.
  6. Die Landesanstalt für Forstplanung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.