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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bestimmung und Bekanntmachung der Sitze und Bezirke der Ämter für Agrarordnung im Land Brandenburg


vom 10. Juli 1991
(ABl./91, [Nr. 15], S.385)

1. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg werden auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses vom 9. Juli 1991 gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz und zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz, zuletzt geändert durch § 50 Abs. 2 Satz 2 des Landeswaldgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes mit sofortiger Wirkung sechs Ämter für Agrarordnung gebildet. Sie haben ihren Sitz

  • für die Region Gransee, Neuruppin, Wittstock, Kyritz, Pritzwalk, Perleberg in
    Straße der Weltjugend 75, 0-1950 Neuruppin;
  • für die Region Prenzlau, Templin, Angermünde, Eberswalde, Bernau, Bad Freienwalde in
    Wilhelm-Pieck-Str. 47, 0-2130 Prenzlau;
  • für die Region Potsdam, Nauen, Oranienburg, Rathenow, Brandenburg, Belzig in
    Thälmannstr. 25, 0-1552 Brieselang;
  • für die Region Seelow, Strausberg, Fürstenwalde, Beeskow, Frankfurt, Eisenhüttenstadt in
    Am Kiesweg, 0-1240 Fürstenwalde;
  • für die Region Herzberg, Luckau, Jüterbog, Luckenwalde, Zossen, Königs Wusterhausen in
    Gartenstr. 30, 0-7912 Schlieben;
  • für die Region Lübben, Guben, Calau, Cottbus, Forst, Bad Liebenwerda, Senftenberg, Spremberg, Finsterwalde in
    Lieberoser Str. 13, 0-7500 Cottbus.

Die Zuordnung der Landkreise und die Bestimmung der Standorte zu den einzelnen Regionen haben vorläufigen Charakter

Eine endgültige Festlegung erfolgt nach Abschluß der Kreisgebietsreform.

2. Die Ämter für Agrarordnung haben folgende Aufgaben:

2.1. Im Bereich der Flurneuordnung

  • Durchführung von Flurneuordnungsverfahren gemäß §§ 53 ff des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.6.1990 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 3.7.1991 (BGBl. I 40 S. 1410)
  • Durchführung des freiwilligen Landtausches und Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum gemäß §§ 54 und 55 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
  • Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 16.3.1976 (BGBl. I S 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8.12.1986 (BGBl. I S. 2191),
  • verfahrensbegleitende Landschaftspflege, Sicherung des Naturhaushaltes und Entwicklung der Landwirtschaft.

2.2. Im Bereich der Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

  • Dorferneuerung,
  • Landwirtschaftlicher Wegebau und Kulturbautechnik,
  • Förderung der benachteiligten Gebiete, der Extensivierung und der Flächenstillegung.

3. Die Ämter sind in ihren jeweiligen Amtsbezirken Träger öffentlicher Belange im Bereich Agrarstruktur. Sie unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.