Vorschriften für die Rechnungslegung der Sparkassen gemäß § 22 Sparkassengesetz
vom 27. Juni 1991
(ABl./91, [Nr. 18], S.423)
§ 1
Formblätter und Bilanzierungsrichtlinien
(1) Unbeschadet einer weiteren Gliederung ist die Jahresbilanz nach dem beigefügten Muster in der Anlage 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem ebenfalls beigefügten Muster in der Anlage 2 aufzustellen. Soweit neben den Rücklagen anderes Eigenkapital gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen auszuweisen ist, erfolgt dieser Ausweis unter entsprechender Postenbezeichnung zwischen den Passivposten 10 und 11.
(2) Es gelten die in der Anlage 3 enthaltenen Richtlinien für die Aufstellung der Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung der Sparkassen.
(3) Zur Erläuterung der Jahresbilanz ist das in der Anlage 4 enthaltene Muster zu verwenden.
§ 2
Bewertung
Für die Bewertung der Vermögens- und Schuldposten in der Jahresbilanz sind ergänzend zu den §§ 252 bis 256 des Handelsgesetzbuchs die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft geltenden Bewertungsvorschriften (§§ 279 bis 283 HGB in Verbindung mit § 25 a Abs. 2 und § 26 a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen) sinngemäß anzuwenden.
§ 3
Anhang
(1) Für den Anhang gilt § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen in Verbindung mit § 25 a Abs. 2 und § 26 a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechend. Die nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben brauchen nicht gemacht zu werden.
(2) Im Anhang sind für das Geschäftsjahr die Zugänge und Abgänge von Sachanlagen, immateriellen Anlagewerten und Beteiligungen die Zuschreibungen, die für das Geschäftsjahr gemachten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen, immaterielle Anlagewerte und Beteiligungen sowie die Umbuchungen von Sachanlagen, immateriellen Anlagewerten und Beteiligungen für jeden Posten und Unterposten, in dem Sachanlagen, immaterielle Anlagewerte und Beteiligungen ausgewiesen sind, gesondert anzugeben.
§ 4
Lagebericht
Der Lagebericht hat den Geschäftsverlauf und die Lage der Sparkasse unter sinngemäßer Anwendung von § 289 des Handelsgesetzbuchs entsprechend § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen in Verbindung mit § 25 a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen darzustellen.
§ 5
Bericht des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat hat über Art und Umfang der Überwachung der Geschäfsführung des Vorstandes und über die Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten sowie den Lagebericht zu billigen.
§ 6
Erstmalige Anwendung
Diese Vorschriften gelten erstmals für den Jahrsabschluß zum 31. Dezember 1991.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.