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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Sicherstellung der Berufsausbildung für Jugendliche im Land Brandenburg


vom 27. Mai 1991
(ABl./91, [Nr. 18], S.420)

1. Zuwendungszweck

1.1 Zur Sicherstellung qualifizierter Berufsausbildung für Jugendliche gewährt das Land in Ergänzung des Sofortprogramms "Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg" nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 07.05.1991 (GV.BB. S. 46) Zuschüsse zu den Ausbildungskosten.

1.2 Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes; ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Richtlinie besteht nicht.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuschüsse zu den Ausbildungskosten werden für zusätzliche Ausbildungsplätze in Ausbildungsstätten gewährt, die nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung ausbilden. Als zusätzlich gelten Ausbildungsplätze, die im Anteil der Auszubildenden an den insgesamt Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragsstellung 5 % überschreiten; für Auszubildende in der Landwirtschaft ist ein Anteil von 3 % maßgeblich. Dies gilt auch für jeden einzelnen Betrieb, wenn mehrere Betriebe in einem Ausbildungsverbund kooperieren. Für Auszubildende in den neuen Helferberufen des Gesundheitswesens (Arzt-, Tierarzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer) sowie für Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Notargehilfen und Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen wird jeweils ein Ausbildungsplatz in jeder Praxis oder Kanzlei gefördert. Für den zweiten und jeden weiteren Ausbildungsplatz werden Zuschüsse zu den Ausbildungskosten nicht gezahlt. Auch bei Antragsstellung bereits abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse können nach Maßgabe des Absatzes 2 gefördert werden, soweit die Ausbildung Absatz 1 entspricht.

2.2 Vorrang bei den zu fördernden Maßnahmen haben Auszubildende, deren Ausbildung infolge eines Konkurses nicht weitergeführt werden kann, und Mädchen. Für jeden mit einem Mädchen besetzten Ausbildungsplatz entfällt das Erfordernis der Zusätzlichkeit im Sinne des Punktes 2.1. Absatz 2. Für die Vermittlung von Mädchen in Ausbildungsberufe des gewerblich-technischen Bereiches (vgl. Anlage 1) wird eine zusätzliche Förderung gewährt.

2.3 Zuschüsse können ferner gewährt werden für Kosten der auswärtigen Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten), die aus Ausbildungspartnerschaften zwischen Ausbildungsstätten in den neuen und alten Bundesländern entstehen.

Im Rahmen von Ausbildungspartnerschaften zwischen Ausbildungsstätten in den neuen und alten Bundesländern sollen Praktika für Auszubildende in der Landwirtschaft vorrangig gefördert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

  • gewerbliche Betriebe,
  • landwirtschaftliche Betriebe
  • Selbständige,

die Ausbildungsverhältnisse nach Nr. 2.1 im Lande Brandenburg begründen. Von der Förderung ausgeschlossen sind der Bund sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuschüsse werden für Auszubildende bis unter 25 Jahre gewährt, die

4.1.1 ihre Vollzeitschulpflicht beendet und keine Berufsausbildung abgeschlossen haben,

4.1.2 zum Zeitpunkt des Abschlusses von Ausbildungsverträgen ihren Hauptwohnsitz im Lande Brandenburg haben.

4.2 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein Ausbildungsplatz aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird. Dies gilt nicht für gesetzliche Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, die Leistungen nach dem Sonderprogramm "Qualifizierung und Arbeit in Brandenburg" und die Leistungen nach der Finanzierungsrichtlinie des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie. Leistungen aus dem Ausbildungsplatzförderungsprogramm Ost des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft werden auf Leistungen nach dieser Richtlinie angerechnet.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage:

Der Zuschuß beträgt bei Maßnahmen

5.4.1 nach Nr. 2.1 für jeden angefangenen Kalendermonat 200 DM für die Dauer des bestehenden Ausbildungsverhältnisses,

5.4.2 nach Nr. 2.2 zusätzlich 100 DM für jeden angefangenen Kalendermonat für die Dauer des bestehenden Ausbildungsverhältnisses im gewerblich-technischen Bereich,

5.4.3 nach Nr. 2.3 bis zu 20 DM/Tag (Fahrtkosten eingeschlossen) bis zu maximal 3 Monaten im Jahr für die Kosten der auswärtigen Unterbringung, und zwar auch für ausbildungsberechtigte Ausbilder.

5.5 Die Förderung beginnt frühestens mit dem Monat, der auf den Antragseingang folgt.

6. Besondere Nebenbestimmungen

Der Antragsteller ist zu verpflichten, die vorzeitige Auflösung des Ausbildungsverhältnisses bzw. den Prüfungstermin unverzüglich der Bewilligungsbehörde sowie der zuständigen Stelle mitzuteilen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung der Zuschüsse für Ausbildungsverhältnisse sowie auf Zuschüsse zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung sind unter Verwendung der Vordrucke bei der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung einzureichen. Sie können bis zum 31.12.1991 gestellt werden. Die zuständige Stelle hat vor Weiterleitung des Antrages die Förderungsvoraussetzungen zu prüfen und deren Erfüllung schriftlich zu bestätigen.

Insbesondere ist zu bestätigen, daß

  • ein Ausbildungsvertrag vorliegt (der rechtsgültige Ausbildungsvertrag ist nach Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nachzureichen),
  • es sich bei dem zur Verfügung gestellten Ausbildungsplatz tatsächlich um einen Ausbildungsplatz gemäß Nr. 2.1 dieser Richtlinie handelt,
  • die Ausbildungsstätte zur Ausbildung von weiblichen Jugendlichen in gewerblich-technischen Bereichen geeignet ist,
  • die auswärtige Unterbringung im Rahmen einer Ausbildungspartnerschaft bzw. eines Praktikums mit/in Ausbildungsstätten in den alten Bundesländern erforderlich ist.

Die zuständige Stelle und die Bewilligungsbehörde können - soweit erforderlich - vom Antragsteller weitere Unterlagen und zusätzliche Auskünfte anfordern.

7.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen. Der Zuwendungsbescheid wird dem Antragsteller für die gesamte Ausbildungszeit erteilt. Es können auch die nach dem Berufsbildungsgesetz zulässigen Verlängerungen gefördert werden, wenn die zusätzliche Förderung innerhalb eines Jahres seit Beginn der Verlängerung beantragt wird. Die zuständige Stelle erhält eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Erhalt der Zuschüsse ist innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Bewilligungsbehörde auf dem beigefügten Vordruck zu bestätigen.

7.4 Sonstige zu beachtende Vorschriften

Wird das Ausbildungsverhältnis aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund vorzeitig beendet, so sind die bereits ausgezahlten Teilbeträge für die auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung folgenden Kalendermonate zurückzufordern. Zinsansprüche werden nicht geltend gemacht, sofern der Zuwendungsempfänger die Tatbestände, die zur Rückzahlung der Zuschüsse führen können, unverzüglich angezeigt hat.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit dem 1.Juni 1991 in Kraft.

Anlage 1

Nach Nr. 2.2 dieser Richtlinie für Mädchen besonders zu fördernde Ausbildungsberufe vornehmlich in Wachstumsbranchen

Bei den mit einem Stern versehenen Berufen sind besondere Schutzvorschriften für Jugendliche unter 18 Jahren zu beachten.

Ausbildungsberuf

Automobilmechanikerin (I)

Anlagenmechanikerin (I)
Fachrichtungen:

  • Apparatetechnik
  • Versorgungstechnik

Baustoffprüferin (I)

Böttcherin (Hw)

Brauerin und Mälzerin (I), (Hw)

Brennerin (I), (Hw)

Buchbinderin (I), (Hw)

Büchsenmacherin (Hw)

Büroinformationselektronikerin (Hw)

Chemikantin (I)

Chirurgiemechanikerin (Hw)

Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) (Hw)*

Dreherin (Hw)

Druckerin (Hw), (I)

Elektroinstallateurin (Hw)

Elektromaschinenbauerin (Hw)

Elektromechanikerin (Hw)

Energieelektronikerin (I)

Fachkraft für Fruchtsafttechnik (I)

Fachkraft für Lebensmitteltechnik (I)

Feinmechanikerin (Hw)

Fernmeldeanlagenelektronikerin (Hw)

Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (Hw), (I)

Fluggerätbauerin (I)

Fluggerätemechanikerin (I)

Gärtnerin (Lw)

Galvaniseurin (I)

Galvaniseurin und Metallschleiferin (Hw)

Gas- und Wasserinstallateurin (Hw)

Gerberin (I), (Hw)

Glaserin (Hw)

Graveurin (Hw)

Gürtlerin und Metalldrückerin (Hw)

Holzmechanikerin (I)*

Industrieelektronikerin (I)

Industrieglasfertigerin (I)

Industriemechanikerin (I)

Isoliererin im Bereich der Industrie (I)

Kachelofen- und Luftheizungsbauerin (Hw)

Karosserie- und Fahrzeugbauerin (Hw)

Kälteanlagenbauerin (Hw)

Kerammodelleurin (I)

Klavier- und Cembalobauerin (Hw)* (I)*

Klempnerin (Hw)

Kommunikationselektronikerin (I)

Konstruktionsmechanikerin (I)

Kraftfahrzeugelektrikerin (Hw), (I)

Kunststoff-Formgeberin (I)

Kunststoffschlosserin (I)

Kupferschmiedin (Hw)

Landmaschinenmechanikerin (Hw)

Maschinenbaumechanikerin (Hw)

Metallbauerin (Hw)

Meß- und Regelmechanikerin (I)

Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacherin (Hw)

Modellbauerin (Hw)*

Modellschlosserin (I)

Modelltischlerin (I)*

Orgel- und Harmoniumbauerin (Hw)* (I)*

Orthopädiemechanikerin (Hw)

Orthopädieschuhmacherin (Hw)

Papiermacherin (I)

Parkettlegerin (Hw)*

Polsterin (I)

Radio- und Fernsehtechnikerin (Hw)

Rolladen- und Jalousiebauerin (Hw)

Sattlerin (Hw), (I)

Schneidewerkzeugmechanikerin (Hw)

Schornsteinfegerin (Hw)

Schuhmacherin (Hw)

Steinmetzin (I)

Steinmetzin und Steinbildhauerin (Hw)

Stukkateurin (Hw), (I)

Textilmaschinenführerin (Maschinenindustrie) (I)

Textilmaschinenführerin (Weberin) (I)

Textilmaschinenführerin (Veredelung) (I)

Textilmechanikerin (Stickerei und Wirkerei) (I)

Textilmechanikerin (Weberei) (I)

Textilmechanikerin (Bandweberei) (I)

Tischlerin (Hw)

Trockenbaumonteurin (I)

Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (I)

Verpackungsmittelmechanikerin (I)

Ver- und Entsorgerin (I), (ö. D.)

Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin

(Isoliermonteurerin) (Hw)

Werkzeugmacherin (Hw)

Werkzeugmechanikerin (I)

Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin (Hw)

Zerspanungsmechanikerin (I)

Ziseleurin (Hw), (I)

Zweiradmechanikerin (Hw)