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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Sofortprogramm zur Bestandssicherung von erhaltenswerter Altbausubstanz (Bestandssicherungs-Richtlinie)


vom 3. Mai 1991
(ABl./91, [Nr. 10], S.300)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land gewährt aus Mitteln des Landeshaushaltes nach Maßgabe

  • dieses Programmes
  • und der Landeshaushaltsordnung (LHO)

Zuwendungen für die Bestandssicherung von Althausbestand, der im Land Brandenburg liegt.

1.2. Zuwendungszweck ist, den Verfall von Althausbestand durch bauliche Maßnahmen aufzuhalten und damit erhaltenswerten Gebäudebestand zu sichern.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die für die Bewilligung zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für bauliche Maßnahmen,

  • die den Verfall von Gebäuden aufhalten,
  • die überwiegend der Wohnnutzung dienen,
  • an nicht denkmalwerten und stadtbildenden Gebäuden,
  • an Gebäuden, die vor dem 1.1.1949 errichtet wurden.

Zuwendungsfähig sind insbesondere Sicherungsmaßnahmen

  • an Dächern,
  • an Fenstern und
  • Fassaden.

2.2. Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Maßnahmen die vor Antragstellung begonnen oder durchgeführt worden sind.

3. Zuwendungsempfänger

Natürliche und juristische Personen als Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1. Zuwendungsart: Projektförderung

4.2. Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

4.3. Form der Zuwendung: Zuschuß

4.4. Bemessungsgrundlage:

Der Zuschuß beträgt 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen anerkannten Ausgaben, höchstens jedoch DM 5000,- je Wohneinheit.

5. Verfahren

5.1. Antragsverfahren

Förderanträge sind auf dem vorgeschriebenen Muster bei der Gemeinde/Stadt zu stellen, in der das Förderungsobjekt gelegen ist.

5.2. Bewilligungsverfahren

5.2.1. Für die Entscheidung über die Bewilligung von Zuschüssen sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

5.2.2. Kreisangehörige Gemeinden leiten die Anträge nach Prüfung mit einem Entscheidungsvorschlag an den zuständigen Landkreis weiter.

5.2.3. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen vor, erteilt der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt dem Antragsteller einen Zuwendungsbescheid.

5.3 Verwendungsnachweisverfahren

5.3.1. Der Zuwendungsempfänger hat bis spätestens zum Ablauf von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides der für die Bewilligung zuständigen Stelle den Verwen- dungsnachweis für die durchgeführte Maßnahme vorzulegen.

Diese kann die Frist auf Antrag verlängern.

Als Verwendungsnachweis reicht die Vorlage einer Schlußrechnung aus.

5.3.2. Die Schlußrechnung muß erkennen lassen, welche Maßnahmen durchgeführt worden sind, sowie ob und in welcher Höhe sich die Gesamtkosten gegenüber den Ansätzen im Bewilligungsbescheid verringert oder erhöht haben. Der Schlußrechnung sind die Belege (Rechnungen, Ausgabenbelege, Zahlungsnachweise) beizufügen.

5.3.3. Die für die Bewilligung zuständige Stelle prüft unverzüglich nach Eingang des Verwendungsnachweises, ob

  • der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
  • die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Belegen zweckentsprechend verwendet worden ist,
  • der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei soll auch eine Ergebnisprüfung durchgeführt werden. Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Vorgelegte Belege sind nach Einsicht- nahme mit einem Prüfungsvermerk zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.

Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Zuwendungsempfänger bekanntzugeben.

Die Entscheidung über eine Erhöhung der Zuwendung im Einzelfall aufgrund eines begründeten Vorschlags der Bewilligungsbehörde behalte ich mir vor.

6. Auszahlung der Zuwendung

Nach Vorlage der Bestätigung der Schlußrechnung zahlt die für die Bewilligung zuständige Stelle die Zuwendung aus.

7. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Bestimmungen der LHO und deren Verwaltungsvorschriften.

8. Ausnahmeregelungen

Ausnahmeregelungen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des fMinisteriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

9. Vordrucke

Die vorgeschriebenen Vordrucke dürfen nicht abgeändert werden.

10. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten rückwirkend zum 1. April 1991 Kraft.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen