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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bildung eines Fachbereichs Rechtswissenschaft an der Brandenburgischen Landeshochschule Potsdam


vom 1. Januar 1991
(ABl./91, [Nr. 01], S.6)

Auf Vorschlag der Brandenburgischen Landeshochschule Potsdam wird ein Fachbereich Rechtswisssenschaft mit Wirkung ab 1. Januar 1991 gebildet. Das nichtwissenschaftliche Personal und die Sachmittel der überführten juristischen Sektionen 1 ("Theoretische Grundlagen des Rechts und Öffentliches Recht") und 2 ("Privatrecht") einschließlich der Hochschulbibliothek der bisherigen Hochschule für Recht und Verwaltung werden dem Fachbereich Rechtswissenschaft zugeordnet.

Die überführten juristischen Sektionen der bisherigen Hochschule für Recht und Verwaltung sind keine selbständigen Organisationseinheiten.

Gleichzeitig wird nachstehende vorläufige Fachbereichsordnung erlassen.

Potsdam, den 1. Januar 1991

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Enderlein

Vorläufige Fachbereichsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Brandenburgischen Landeshochschule Potsdam vom 1. Januar 1991

§ 1
Gründungskommission

(1) Die Gründungskommission besteht aus sieben vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur ernannten Mitgliedern, einschließlich des Gründungsdekans als Vorsitzendem.

(2) Die Gründungskommission nimmt ftir eine Übergangszeit von zwei Jahren die Aufgaben des Fachbereichsrates wahr und übt dessen Befugnisse aus.

(3) Die Gründungskommission kann die Aufgaben und Befugnisse einer Berufungskommission wahrnehmen oder Berufungskommissionen unter Einbeziehung einzelner ihrer Mitglieder einsetzen.

(4) Die Gründungskommission ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig das Votum der abwesenden Mitglieder ist nachträglich einzuholen. Die Gründungskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Gründungsdekans den Ausschlag.

(5) Die Gründungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2
Gründungsdekan

(1) Der Gründungsdekan nimmt für eine Übergangszeit von zwei Jahren die Aufgaben des Leiters eines Fachbereichs (Dekan) wahr und übt dessen Befugnisse aus.

(2) Der Gründungsdekan kann in Fällen von besonderer Dringlichkeit anstelle der Gründungskommission entscheiden. Er hat der Gründungskommission unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung mitzuteilen.

(3) Hält der Gründungsdekan einen Beschluß eines kollegialen Gremiums der Fakultät für rechtswidrig, so führt er eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung herbei. Seine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet er unverzüglich das Rektorat.

§ 3
Inkrafttreten

Die vorläufige Fachbereichsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.