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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Entscheidung zum Übergang von Einrichtungen nach Artikel 13 bzw. 14 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag


vom 15. Oktober 1990
(ABl./90, [Nr. 01], S.1)

  1. Die in den Anlagen aufgeführten Einrichtungen oder Teileinrichtungen werden fortgeführt. Sie unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind oder in dem sich die Teileinrichtung befindet, (Art. 13 Abs. 1 Einigungsvertrag)
  2. Die in den Anlagen aufgeführten Einrichtungen werden bis zur endgültigen Regelung als gemeinsame Einrichtung der Länder nach Art. 14 Einigungsvertag weitergeführt.
  3. Teile der Ministerien, die künftig weder Bundesaufgaben wahrnehmen noch gemeinsame Ländereinrichtungen nach Art. 14 Einigungsvertrag sind, werden abgewickelt.
  4. Im Hinblick auf alle Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege dienenden Einrichtungen, soweit diese im Land Brandenburg gelegen sind, ergeht die aus den Anlagen für Einzelfälle ersichtliche Entscheidung zur Ubernahme oder Anwendung der Fußnote. Diese Entscheidung ergeht gem. Art. 13 Abs. 1 Einigungsvertrag iVm. Fußnote 2 zu Abschnitt III Nr. 11, Abs. 2 der Anlage I Kapitel XIX des Einigungsvertrages.
  5. Für alle Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege dienende Einrichtungen, die in den o.g. Ziffern 1 - 4 nicht erfaßt sind, wird die Entscheidung gemäß Fußnote 2 zu Abschnitt III, Nr. 1 Abs. der Anlage 1 Kapitel XIX Einigungsvertrag bis spätestens 31. Dezember hinausgeschoben, sofern nicht bis dahin eine andere Organisationsentscheidung ergeht.

Rechtsgrundlagen:

Neben den genannten Vorschriften ergibt sich die spezifische Ermächtigung für den Landesbevollmächtigten für diese Entscheidung an Stelle der Landesregierung aus Art. 15, Abs. 1 Einigungsvertrag unter Hinzuziehung der Denkschrift zum Vertrag (Teil B, zu Art. 13)

Hinweise zu den Ziffern 1 - 3

Die Entscheidung erfolgt entsprechend dem übereinstimmenden Votum der Clearingstelle in Bonn. Um Mißverständnisse auszuschließen, ist insofern der Originaltext der Clearingstelle übernommen worden, auch wenn dadurch im Einzelfall Einrichtungen angesprochen sind, deren Sitz nicht oder nur teilweise in Brandenburg liegt. Im Hinblick auf die Ziffer 3 haben die Landesbevollmächtigten den Bund gebeten, die Abwicklung organisatorisch zu übernehmen.

Hinweise zu Ziffer 4

Die Entscheidung ergibt sich für jeden Einzelfall aus dem in der Auflistung unter der Rubrik "Entscheidungsvorschlag" Aufgeführten. Die Hinweise unter der Rubrik "Bemerkungen" geben Erläuterungen über Vorstellungen zur weiteren Verfahrensweise, sind also Absichtserklärungen die nicht Gegenstand der Entscheidung sind;

Jochen Wolf

Der Bevollmächtigte für das Land Brandenburg

Anlagen