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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg
vom 13. März 2026
(GVBl.I/26, [Nr. 14], S.1, GVBl.I/26, [Nr.14] S.2)

Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsübersicht

Präambel

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2 – Besondere Pflichten und Informationsrechte für zugelassene Rundfunkveranstalter

Abschnitt 3 – Zulassung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten

Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 2 – Zulassung

Unterabschnitt 3 – Zuweisung

Abschnitt 4 – Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen oder Plattformen

Abschnitt 5 – Medienanstalt

Unterabschnitt 1 – Organisation und Finanzierung

Unterabschnitt 2 – Medienrat

Unterabschnitt 3 – Direktorin oder Direktor

Abschnitt 6 – Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg gestalten mit diesem Staatsvertrag eine gemeinsame Medienordnung, die den engen kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verflechtungen sowie dem digitalen Wandel der Region Rechnung trägt. Sie schaffen damit auch die Grundlage für die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Informations- und Nachrichtenkompetenz sowie Verbreitung im digitalen Zeitalter zu fördern und den gemeinsamen Medienstandort zu stärken. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg erhält die notwendigen Mittel, um ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. Sie sichert die Angebots- und Anbietervielfalt und damit die Basis für Demokratie und eine freie Meinungsbildung. Neben dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ist der private Rundfunk eine tragende Säule im dualen Rundfunksystem. Die privaten Veranstalter von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien tragen Verantwortung, indem sie ein vielfältiges, qualitativ hochwertiges Medienangebot sicherstellen sowie die kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt der Region widerspiegeln. Der Offene Kanal und der nichtkommerzielle lokale Hörfunk spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für eine demokratisch ausgerichtete und vielfältige Medienlandschaft. Damit wird die Weichenstellung für eine dynamische und resiliente Medienstruktur in der Region Berlin-Brandenburg vollzogen, die den Herausforderungen der Zukunft gerecht wird.

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag regelt

  1. die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk sowie die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an den privaten Rundfunk; privater Rundfunk umfasst auch nichtkommerziellen lokalen Hörfunk,
  2. die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Telemedien durch private und öffentliche Telemedienanbieter mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
  3. offene Kanäle,
  4. die Entwicklung und Nutzung der durch neue Techniken und neue Nutzungsformen eröffneten weiteren Möglichkeiten für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien,
  5. die Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 112 des Medienstaatsvertrages und
  6. die Tätigkeit und Aufgaben der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Medienanstalt).

(2) Die Vorschriften über den Rundfunk Berlin-Brandenburg und für die Länder Berlin und Brandenburg geltende Staatsverträge mit anderen Ländern, welche die Errichtung oder Zusammenarbeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Angelegenheiten des Rundfunks, der Telemedien oder des Jugendmedienschutzes länderübergreifend regeln, bleiben im Übrigen unberührt.

(3) § 6, § 19 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und § 22 Absatz 2 gelten nicht für Teleshoppingkanäle.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Staatsvertrages ist

  1. Länderprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf die flächendeckende Versorgung von Berlin und Brandenburg ausgerichtet ist; es gilt nicht als länderübergreifendes Angebot im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,
  2. Regionalprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf die Versorgung einzelner oder mehrerer Regionen in Berlin oder Brandenburg ausgerichtet ist,
  3. Lokalprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf ein örtlich begrenztes Verbreitungsgebiet in Berlin oder Brandenburg ausgerichtet ist,
  4. Programmart: der Hörfunk oder das Fernsehen,
  5. Übertragungskapazität die aus der Nutzung analoger oder digitaler Signale terrestrisch, über Kabel oder über Satellit resultierende technische Möglichkeit, eine bestimmte Menge an Information zu verbreiten.
§ 3 Zuordnung

(1) Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen die technischen Übertragungskapazitäten, die ihnen bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu.

(2) Für die Zuordnung von weiteren und künftig verfügbar werdenden technischen Übertragungskapazitäten im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages an die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten oder die privaten Anbieter sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. die Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,
  2. die Vielfalt des Programmangebots unter Vermeidung von Doppelversorgung,
  3. die Berücksichtigung spezifischer landesweiter, regionaler oder lokaler Belange,
  4. die Bedeutung der Übertragungskapazität für die Empfangbarkeit der Programme innerhalb der für sie bestimmten Versorgungsgebiete und
  5. die Füllung von Versorgungslücken.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg erhält Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung der im Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg aufgeführten Angebote. Das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio erhalten Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung der im Medienstaatsvertrag aufgeführten Angebote. Der Ausbau und die Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, sind zu ermöglichen. Dazu sollen den privaten Veranstaltern ausreichende Übertragungskapazitäten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Mindestens eine flächendeckende terrestrische Übertragungskapazität im Hörfunk ist für ein privates Länderprogramm mit dem Schwerpunkt Brandenburg vorzusehen, das für verschiedene Teile des Landes auseinandergeschaltet werden kann.

(4) Bei der Versorgung mit Fernsehprogrammen ist auch unter Berücksichtigung der bereits in Berlin vergebenen Übertragungskapazitäten eine möglichst flächendeckende Versorgung Brandenburgs anzustreben.

§ 4 Zuordnungsverfahren

(1) Die Medienanstalt stellt den Bestand der im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages verfügbaren oder künftig verfügbar werdenden Übertragungskapazitäten für die jeweilige Programm- oder Nutzungsart durch Beschluss fest, bei erstmals für Rundfunkzwecke erschlossenen Übertragungskapazitäten nach Anhörung der nach Bundesrecht für die Frequenzverwaltung zuständigen Stelle. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.

(2) Für die Zuordnung bundesweiter und länderübergreifender Versorgungsbedarfe gilt § 101 des Medienstaatsvertrages. Die Medienanstalt unterstützt die vertragschließenden Länder bei Vorbereitungen der Entscheidungen nach § 101 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages.

(3) Die Medienanstalt gibt den potenziellen antragstellenden Personen sowie auf Dauer angelegten, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 20 Absatz 1 freie Übertragungskapazitäten bekannt und gibt eine Ausschlussfrist für die Antragsstellung an. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Anbieter. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme oder sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.

(4) Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.

(5) Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirkt die Medienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin.

(6) Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheidet die Medienanstalt auf der Grundlage der Regelungen des § 3 Absatz 2 bis 4.

§ 5 Zuweisung

(1) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt unmittelbar zugewiesen.

(2) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 privaten Anbietern zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts zugewiesen.

§ 6 Meinungsvielfalt

(1) In den im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in Vollprogrammen und in Spartenprogrammen mit dem Schwerpunkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.

(2) Kein Unternehmen darf selbst oder durch ihm nach § 62 des Medienstaatsvertrages zurechenbare Unternehmen einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages erlangen.

(3) Die Medienanstalt achtet im Rahmen der Vergabe der Übertragungskapazitäten und bei nachträglichen Veränderungen bei Zuweisungsnehmerinnen oder Zuweisungsnehmern darauf, dass den Grundsätzen der Meinungs- und Veranstaltervielfalt Rechnung getragen, ein Entstehen vorherrschender Meinungsmacht ausgeschlossen und Tendenzen der Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam entgegengewirkt wird.

(4) Ein einzelnes Rundfunkprogramm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

§ 7 Programmgrundsätze, Sorgfaltspflichten und Barrierefreiheit

(1) Für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 einschließlich der in offenen Kanälen ausgestrahlten Beiträge gelten die §§ 6 und 51 des Medienstaatsvertrages. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Berlin und in der Region Berlin-Brandenburg fördern.

(2) Für Veranstalter von Rundfunkprogrammen nach § 2 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 8 Unzulässige Angebote und Jugendschutz

Für unzulässige Angebote und den Jugendschutz gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

§ 9 Werbung, Sponsoring und Teleshopping

(1) Für Werbung, Produktplatzierung, Teleshopping, Sponsoring, Gewinnspiele und Eigenwerbung gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages, des Glücksspielstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) Auf Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 finden §§ 9 Absatz 3 und 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.

(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind im nichtkommerziellen lokalen Hörfunk unzulässig.

§ 10 Gegendarstellung

(1) Ist in dem Rundfunkprogramm eines Veranstalters eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, kann eine hiervon betroffene Person oder Stelle von dem Veranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden. Das Verlangen bedarf der Schriftform, muss das beanstandete Rundfunkprogramm und die Sendung bezeichnen und sich auf tatsächliche Angaben beschränken; es darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von der betroffenen Person oder Stelle unterzeichnet sein. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, kann deren Beglaubigung verlangt werden. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich übersteigen.

(2) Eine Pflicht zur Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betreffende Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat, oder bei Beiträgen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.

(3) Die Gegendarstellung ist unentgeltlich, unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu verbreiten. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.

(4) Ist die Tatsachenbehauptung in einem Abrufdienst enthalten, ist die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung mit dem Abrufdienst anzubieten. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle solange bereitzustellen, wie die betroffene Person es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.

(5) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs muss nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Berliner Bezirke sowie der Gerichte.

§ 11 Verlautbarungsrecht und Sendezeit für Dritte

(1) Der Veranstalter eines drahtlos ausgestrahlten Vollprogramms hat den zuständigen Stellen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeiten einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die Allgemeinheit oder Menschenleben erforderlich ist. Die Verlautbarungen sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten. Der Veranstalter kann nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.

(2) Stellt ein Veranstalter Parteien oder Wählervereinigungen zur Vorbereitung von Wahlen Sendezeiten zur Verfügung, hat er die Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 des Parteiengesetzes anteilig zuzumessen. Ein weitergehender Anspruch auf Sendezeiteinräumung besteht nicht.

(3) Für den Inhalt und die Gestaltung einer Sendung nach den Absätzen 1 und 2 ist diejenige Person verantwortlich, der die Sendezeit gewährt worden ist. Sie stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei.

Abschnitt 2
Besondere Pflichten und Informationsrechte für zugelassene Rundfunkveranstalter

§ 12 Programmverantwortung

(1) Jeder Rundfunkveranstalter muss der Medienanstalt mindestens eine für das Rundfunkprogramm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne Person verantwortlich ist.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllt.

(3) Die oder der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist der Medienanstalt zu benennen.

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Alle Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Ausstrahlung einer Sendung. Wird eine Sendung innerhalb dieser Frist beanstandet oder ein Sendungsmitschnitt zur Überprüfung angefordert, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die Medienanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 zulassen. Die Aufzeichnung von in den offenen Kanälen gesendeten Beiträgen übernimmt die Medienanstalt.

(4) Der Medienanstalt sind innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.

(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in eigenen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter die Einsichtnahme in die aufgezeichnete Sendung oder in den Film verlangen. Auf Verlangen sind der antragstellenden Person auf ihre Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der letzten Übermittlung geltend gemacht wird.

§ 14 Informationsrecht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Beauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte dürfen nur verweigert werden, soweit

  1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
  2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würden,
  3. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  4. ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Beauftragten nach Absatz 1 verbieten, sind unzulässig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Zulassung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Ausschreibung der Übertragungskapazitäten

(1) Die Medienanstalt beschließt über die nach § 4 Absatz 1 festgestellten und privaten Anbietern zugeordneten Übertragungskapazitäten, den Zeitpunkt, zu dem sie für eine Vergabe zur Verfügung stehen, sowie die verfügbaren Sendezeiten und Programmarten für jede Übertragungsart unter Festsetzung einer angemessenen Ausschlussfrist für die Stellung der Anträge.

(2) Der Medienrat kann für Kabelrundfunk anstelle einer Ausschlussfrist die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs beschließen, wenn der chancengleiche Zugang zu den Übertragungskapazitäten gewährleistet ist.

(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind zu veröffentlichen.

§ 16 Bundesweit verbreiteter Rundfunk

Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gelten die §§ 50, 53 bis 68, 104 bis 111 und 120 des Medienstaatsvertrages.

§ 17 Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten

(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunk in Berlin und Brandenburg in digitaler Technik ist anzustreben. Die Medienanstalt unterstützt und begleitet die Umstellung der analog-terrestrischen auf die digital-terrestrische Hörfunkverbreitung. Sie koordiniert die Interessen der Veranstalter und wirkt auf sachgerechte Lösungen hin.

(2) Die Medienanstalt kann

  1. bis zur Einstellung der analog-terrestrischen Hörfunkverbreitung die Zuweisung von analogen Übertragungskapazitäten davon abhängig machen, dass Hörfunkprogramme gleichzeitig in digitaler Übertragungstechnik terrestrisch verbreitet werden (Simulcast);
  2. bestehende Zuordnungen und Zuweisungen abändern,
    1. im Bereich der digital-terrestrischen Hörfunkverbreitung, soweit dies für die Etablierung einer flächendeckenden, regionalisierten digital-terrestrischen Hörfunkversorgung in der Region Berlin-Brandenburg erforderlich ist,
    2. im Bereich der analog-terrestrischen Hörfunkverbreitung, um Laufzeiten zu synchronisieren, soweit dies für eine geordnete und effektive Überführung der analog-terrestrischen in eine digital-terrestrische Hörfunkversorgung erforderlich und eine mindestens gleichwertige digital-terrestrische Verbreitung in dem bisherigen Versorgungsgebiet sichergestellt ist.

Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 2 müssen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Veranstalter wahren. Die jeweils betroffenen Veranstalter sind zuvor zu hören. Die Medienanstalt berücksichtigt die Ziele gemäß Satz 1 Nummer 2 auch bei der Festsetzung der Zuweisungszeiträume gemäß den §§ 25 und 26.

(3) Die Medienanstalt soll auf eine Ausschreibung freier oder frei werdender analog- terrestrischer Übertragungskapazitäten verzichten.

Unterabschnitt 2
Zulassung

§ 18 Zulassungserfordernis

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages privaten Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung. Außerhalb des Geltungsbereichs des Staatsvertrages veranstaltete Rundfunkprogramme werden in seinem Geltungsbereich über Kabel nach Maßgabe des § 30 weiterverbreitet.

(2) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,

  1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder
  2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzende erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Die Medienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die gemeinsame Satzung Zulassungsfreiheit der Landesmedienanstalten nach § 54 Absatz 2 und 4 des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung. Zulassungsfreie Programme im Sinne dieses Staatsvertrages gelten als zugelassene Programme im Sinne von § 81 des Medienstaatsvertrages.

§ 19 Verfahren und Mitwirkungspflichten

(1) Die Zulassung wird von der Medienanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag muss die zur Prüfung der formellen Zulassungsvoraussetzungen und zur Beurteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Angaben enthalten. Nähere Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben werden von der Medienanstalt veröffentlicht.

(2) Die antragstellenden Personen haben die für die Prüfung der Anträge und für die Beurteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.

(3) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf

  1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 62 des Medienstaatsvertrages an der antragstellenden Person sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei der antragstellenden Person und den mit ihr im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
  2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nummer 1; gleiches gilt für eine Vertretung der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
  3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der antragstellenden Person,
  4. Vereinbarungen, die zwischen an der antragstellenden Person unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach § 6 sowie § 62 des Medienstaatsvertrages erhebliche Beziehungen beziehen, und
  5. eine Erklärung der antragstellenden Person in Textform, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.

(4) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages oder des Medienstaatsvertrages bezieht, hat die antragstellende Person diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie hat dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die antragstellende Person kann sich nicht darauf berufen, dass sie Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn sie sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an der antragstellenden Person unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligt sind oder zu ihr im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne von § 6 sowie § 62 des Medienstaatsvertrages auf sie ausüben können, entsprechend.

(6) Kommen Auskunfts- oder Vorlagepflichtige ihren Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 2 bis 5 innerhalb einer von der Medienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

(7) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der Medienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung. § 22 bleibt unberührt.

§ 20 Formelle Voraussetzungen

(1) Die Zulassung kann erteilt werden

  1. natürlichen und juristischen Personen,
  2. auf Dauer angelegten, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen.

Eine Aktiengesellschaft kann nur dann eine Zulassung erhalten, wenn ihre Aktien nach der Satzung als Namensaktien auszustellen sind.

(2) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie juristischen Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann die Zulassung nur erteilt werden, soweit von ihr im Rahmen einer besonderen Aufgabenstellung Gebrauch gemacht werden soll und die Gefahr staatlicher Einflussnahme ausgeschlossen ist.

(3) Staatliche Stellen, Parteien und Wählervereinigungen sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen können keine Zulassung erhalten. Eine Ausnahme gilt für staatliche Kulturbetriebe und von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen, soweit sie kulturelle Veranstaltungen übertragen. Satz 1 gilt für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

(4) Die Erteilung der Zulassung setzt voraus, dass die antragstellende Person

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  2. den Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  3. in der Lage ist, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für das geplante Rundfunkprogramm zu treffen, und
  4. nicht auf Grund von Tatsachen zu der Erwartung Anlass gibt, dass sie als Veranstalter Rundfunkprogramme verbreiten wird, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben.

Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bei den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

(5) Bis zur Dauer von bis zu zwei Jahren kann die Medienanstalt ohne Ausschreibung Zulassungen und Zuweisungen erteilen oder einen Sendebetrieb dulden.

§ 21 Inhalt der Zulassung und Nebenbestimmungen

(1) Die Zulassung berechtigt zu der Veranstaltung von Rundfunk. Sie wird mit den für die Erreichung der Ziele dieses Staatsvertrages erforderlichen Auflagen verbunden und kann mit der Zuweisung von Übertragungskapazitäten verbunden werden. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(2) Die Zulassung wird nicht erteilt, soweit der Antrag auf Zulassung eines Fernsehprogramms gerichtet ist, das sich überwiegend durch eine ganz oder teilweise auf die Region Berlin-Brandenburg bezogene Werbung von anderen, im Übrigen bundesweit identischen Fernsehprogrammen privater Veranstalter unterscheidet.

(3) Ist die Zulassung mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität verbunden, ist im öffentlichen Interesse an der Ausnutzung der Übertragungskapazitäten und der Erweiterung des Programmangebotes die Sendetätigkeit nach Erhalt der Zuweisung unverzüglich aufzunehmen. Die Medienanstalt kann dem Veranstalter für die Aufnahme der Sendetätigkeit angemessene Übergangsfristen einräumen.

(4) In der Zulassung sind außerdem zu bezeichnen:

  1. der Veranstalter und seine Zusammensetzung einschließlich der Zusammensetzung seiner Gesellschafter sowie gegebenenfalls weitere für den Einfluss auf die Programmverantwortung und -gestaltung maßgebliche Rechtsverhältnisse,
  2. die Programmart,
  3. die wesentlichen Merkmale des Programms und
  4. das Verbreitungsgebiet.

(5) Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um die der Vergabe zugrundeliegenden Zusagen zu sichern.

(6) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Medienanstalt allgemein zugänglich machen.

§ 22 Nachträgliche Veränderungen der Zulassungsgrundlagen

(1) Nachträgliche Veränderungen der in § 21 Absatz 4 Nummer 1 und 3 bezeichneten Umstände sind der Medienanstalt vom Veranstalter vor ihrem Vollzug anzumelden. Sie werden von der Medienanstalt genehmigt, wenn sie weder einer Übertragung der Zulassung gleichkommen noch die tragenden Überlegungen einer Auswahlentscheidung in Frage stellen noch den chancengleichen Zugang zu den Übertragungskapazitäten beeinträchtigen.

(2) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne von § 6 sowie § 62 des Medienstaatsvertrages sind bei der Medienanstalt von den Veranstaltern und deren Beteiligten vor ihrem Vollzug anzumelden. Die Medienanstalt stimmt den geplanten Veränderungen zu, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 gegeben sind und dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

§ 23 Rücknahme und Widerruf

(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war.

(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn

  1. eine der Voraussetzungen des § 20 nachträglich entfällt,
  2. nachträgliche Veränderungen der Zuweisungsgrundlagen vollzogen werden, die nicht nach § 22 Absatz 1 oder 2 genehmigt werden können,
  3. ein Hauptprogrammveranstalter nicht die Maßnahmen zur Veranstaltung eines Fensterprogramms nach Maßgabe des § 65 des Medienstaatsvertrages trifft,
  4. ein Unternehmen mit den ihm bundesweit zurechenbaren Rundfunkprogrammen vorherrschende Meinungsmacht erlangt und die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eine Feststellung nach § 60 Absatz 4 Satz 3 des Medienstaatsvertrages getroffen hat oder
  5. der Veranstalter nach wiederholter Beanstandung erneut Inhalte verbreitet, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben, oder der Veranstalter sonst in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Verpflichtungen verstößt, die nach diesem Staatsvertrag oder nach einer auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidung bestehen.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Veranstalter gegen die Bestimmungen des § 13 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages verstößt; § 13 Absatz 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

(4) Rücknahme und Widerruf der Zulassung nach den vorstehenden Vorschriften lösen keine Entschädigungspflicht aus. Im Übrigen finden die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

Unterabschnitt 3
Zuweisung

§ 24 Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten

(1) Für die Zuweisung drahtloser bundesweiter Übertragungskapazitäten gilt § 102 des Medienstaatsvertrages.

(2) Für die Zuweisung drahtloser landesweiter Übertragungskapazitäten gelten die §§ 25 bis 28. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet voraus.

(3) Veranstaltungs-, Grundstücks- und Einrichtungsrundfunk ist zulassungs- und zuweisungsfrei. Die Medienanstalt bestätigt auf Antrag die medienrechtliche Unbedenklichkeit.

§ 25 Vergabeverfahren

(1) Über die Vergabe drahtloser terrestrischer Übertragungskapazitäten entscheidet der Medienrat im Vergabeverfahren durch Beschluss. Dieser Beschluss ist zu veröffentlichen. Die Zuweisung wird antragsgemäß für eine Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt und setzt eine Zulassung der Antragstellenden als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet voraus.

(2) Am Vergabeverfahren nehmen diejenigen antragstellenden Personen teil, die innerhalb der nach § 15 Absatz 1 gesetzten Ausschlussfrist einen den formellen Anforderungen genügenden Antrag gestellt haben.

(3) Kann nicht allen Anträgen entsprochen werden, die den formellen Antragsvoraussetzungen entsprechen, prüft der Medienrat, ob ein Einigungsverfahren erfolgversprechend ist. Kommt eine Verständigung zustande, legt er diese seiner Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Auswahlkriterien zum Ausdruck kommen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Handlungsfähigkeit eines zukünftigen Veranstalters gewährleistet ist. Wird kein Einigungsverfahren durchgeführt oder ist eine Einigung nicht zu erreichen, trifft der Medienrat eine Auswahlentscheidung.

(4) Ist eine Übertragungskapazität für die Verbreitung von mehr als nur einem Programm geeignet, kann eine Vergabe auf Beschluss des Medienrates an einen Plattformbetreiber erfolgen. Der Medienrat trifft die Entscheidung für die Ausschreibung einer Plattform insbesondere im Hinblick darauf, welche Ausschreibungsform den höheren Vielfaltsbeitrag erwarten lässt.

§ 26 Verlängerungsmöglichkeit und Neuausschreibung

(1) Der Veranstalter kann ab drei Jahre vor Ablauf einer Zuweisung die Verlängerung der Zuweisung beantragen. Liegt kein Verlängerungsantrag vor, so wird die Übertragungskapazität ausgeschrieben, soweit für sie ein Ausschreibungsverfahren vorgesehen ist.

(2) Der Veranstalter hat Anspruch auf eine einmalige Verlängerung der Zuweisung um einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren, wenn

  1. sich die Zusammensetzung des Veranstalters und seine Programmgestaltung nicht in einer Weise verändert haben, die unter Berücksichtigung des Zeitablaufes die Grundlage der früheren Auswahlentscheidung entfallen lässt, und
  2. der Veranstalter die nach diesem Staatsvertrag und nach der Zuweisung bestehenden Pflichten erfüllt hat.

Wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht vorliegen oder die Zuweisung bereits einmal verlängert wurde, leitet der Medienrat unter Hinweis auf den Antrag des Veranstalters das für die jeweilige Übertragungskapazität vorgesehene Verfahren zur Auswahl ein. Zusätzlich zu den für die entsprechende Übertragungskapazität geltenden Auswahlkriterien sind Satz 1 Nummer 1 und 2 und das Interesse des Veranstalters, das Rundfunkprogramm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen, angemessen zu berücksichtigen.

§ 27 Auswahlkriterien für drahtlose terrestrische Übertragungskapazitäten

(1) Der Medienrat legt seiner Auswahlentscheidung innerhalb der durch den Medienstaatsvertrag und durch die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gezogenen Grenzen die in den nachfolgenden Absätzen genannten Auswahlkriterien zugrunde.

(2) Bei Länderprogrammen berücksichtigt der Medienrat:

  1. den Beitrag, den ein Rundfunkprogramm auf Grund der eingereichten Programmplanung und der Zusammensetzung des Veranstalters zur Vielfalt des Gesamtprogrammangebots der in Berlin und Brandenburg empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogramme erwarten lässt. Vollprogramme haben Vorrang vor Spartenprogrammen. Sofern für Vollprogramme mehrere Personen gleichrangig einen Antrag stellen, wird vorrangig zugelassen, wer die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten lässt;
  2. den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen in den beabsichtigten Rundfunkprogrammen der antragstellenden Personen;
  3. die bereits bestehenden Sendemöglichkeiten der antragstellenden Personen, gleich welcher Art, im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages und
  4. ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt.

Ein über das übliche Maß hinausgehendes messbares Engagement der antragstellenden Person auf dem Gebiet der Medienwirtschaft soll bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden.

(3) Für Lokal- und Regionalprogramme gelten die vorstehenden Auswahlkriterien sinngemäß mit Ausnahme des Vorrangs von Vollprogrammen. Ist die zu vergebende Übertragungskapazität nicht im gesamten Geltungsbereich des Staatsvertrages zu empfangen, berücksichtigt der Medienrat die genannten Auswahlkriterien mit der Maßgabe, dass anstelle des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet abzustellen ist.

(4) Bei der Ausschreibung der Übertragungskapazitäten für Lokalprogramme kann gefordert werden, dass diese das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und einen Schwerpunkt in der lokalen Berichterstattung haben müssen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, besondere zielgruppenorientierte Rundfunkprogramme auszuschreiben.

(5) Hörfunkübertragungskapazitäten sollen grundsätzlich ohne zeitliche Aufteilung an einen einzelnen Veranstalter vergeben werden.

(6) Bei seiner Auswahlentscheidung kann der Medienrat Telemedien berücksichtigen, soweit dadurch der Vorrang der Vielfaltsicherung im Rundfunk nicht beeinträchtigt wird.

§ 28 Rücknahme und Widerruf

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität wird zurückgenommen, wenn

  1. eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war oder
  2. der Veranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbieter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Täuschung, Drohung oder ein sonstiges rechtswidriges Mittel erlangt hat.

(2) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität wird widerrufen, wenn die ihr zugrundeliegende Zulassung widerrufen oder nachträglich eine für die Zuweisung wesentliche Änderung vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Medienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter oder Anbieter auch nach Aufforderung innerhalb eines von der Medienanstalt gesetzten Zeitraumes nicht rückgängig gemacht hat.

(3) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität kann widerrufen werden, wenn

  1. die Rundfunkveranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen wird oder
  2. ohne Genehmigung die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten wird und innerhalb eines von der Medienanstalt gesetzten Zeitraumes keine Abhilfe erfolgt.

(4) § 23 Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen oder Plattformen

§ 29 Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung

(1) Wer eine Kabelanlage betreibt, in der Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreitet werden und an die im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages mehr als 50 000 Haushalte angeschlossen sind, kann durch Beschluss des Medienrates verpflichtet werden, einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung zu stellen; entsprechendes gilt für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können. Gleiches gilt für Plattformen, die nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Medienstaatsvertrages zur Verbreitung offener Kanäle verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch für die Veranstaltung nichtkommerziellen lokalen Hörfunks.

(2) Für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 dürfen von den Teilnehmenden keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden.

§ 30 Zulässigkeit der Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen

Für die Weiterverbreitung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages veranstalteten Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 31 Belegung von Plattformen

(1) Die Vorschriften des Medienstaatsvertrages zur Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien auf digitalen Plattformen bleiben unberührt.

(2) § 81 Absatz 4 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend bei Zuordnungs- und Zuweisungsentscheidungen nach diesem Staatsvertrag.

Abschnitt 5
Medienanstalt

Unterabschnitt 1
Organisation und Finanzierung

§ 32 Rechtsform und Organe

(1) Die Medienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie hat nach Maßgabe dieses Staatsvertrages das Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Organe der Medienanstalt sind der Medienrat und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die KEK und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(3) Gegen Entscheidungen der Medienanstalt ist der Widerspruch nach § 68 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben; die Klage gegen Entscheidungen der Medienanstalt hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medienanstalt ist unzulässig.

§ 33 Aufgaben und Anordnungen

(1) Die Medienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und dieses Staatsvertrages, soweit sie nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder den Datenschutz betreffen, und sorgt für deren Durchführung. Dies gilt entsprechend für die Überwachung und Durchführung der Bestimmungen, die ihr durch andere Gesetze und Staatsverträge einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden zugewiesen werden. Die Medienanstalt kann bei Verstößen gegen § 18 des Medienstaatsvertrages von Maßnahmen absehen, soweit die §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes anwendbar sind.

(2) Die Medienanstalt hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
  2. Entscheidung über die Zulassung privater Rundfunkveranstalter,
  3. Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und die Anbieter von Telemedien, unter anderem hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,
  4. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlicher Telemedien und Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Kabelanlagen und auf Medienplattformen,
  5. Beratung privater Rundfunkveranstalter und Anbieter journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien sowie Anbieter von Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären,
  6. Versorgungsplanung und -kontrolle ungeachtet des technischen Verbreitungsweges für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems,
  7. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,
  8. Wahrnehmung der Interessen der Länder Berlin und Brandenburg und der zugelassenen Rundfunkveranstalter im Bereich der Rundfunkversorgung und Frequenzplanung gegenüber den für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes und den Netzbetreibern,
  9. Unterstützung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und der Region Berlin und Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung,
  10. Vergabe von Gutachten und Unterstützung der Medienforschung,
  11. Betrieb eines offenen Kanals einschließlich Medienausbildung nach Maßgabe von Absatz 4 und § 34,
  12. Förderung der technischen Infrastruktur und der Programmverbreitung für nichtkommerzielle lokale Radios durch eigene Maßnahmen oder durch Förderung gemäß einer Fördersatzung des Medienrates gemäß § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 des Medienstaatsvertrages,
  13. Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken einschließlich der Aus- und Fortbildung gemäß § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages,
  14. Förderung von Projekten Dritter und Durchführung eigener Maßnahmen zur Förderung von Informations- und Nachrichtenkompetenz und des Jugendmedienschutzes einschließlich der Aus- und Fortbildung; die Medienanstalt soll bei Projekten Dritter in der Regel nur eine anteilige Finanzierung von nicht mehr als der Hälfte übernehmen,
  15. Förderung von Projekten zur Erprobung neuer Sendeformen unter Nutzung neuer Technologien und Übertragungswege und
  16. Förderung lokaljournalistischer Nachrichten- und Informationssendungen und -angebote von Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften nach Maßgabe von § 35, soweit die Medienanstalt hierfür Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.

Staatliche Stellen können im Bereich der Förderung nicht Empfängerinnen von Zuschüssen sein.

(3) Die Medienanstalt kann sich im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel zur zweckgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben an privatrechtlichen Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligen oder solche, auch gemeinsam mit Dritten, schaffen. Dabei hat sie durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu sichern. Sofern sich die Medienanstalt an privatrechtlichen Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der Medienausbildung und -fortbildung sowie der Informations- und Nachrichtenkompetenz beteiligt oder solche, auch gemeinsam mit Dritten, schafft, können die in diesem Rahmen produzierten Medieninhalte auf den dem Offenen Kanal zugewiesenen Übertragungskapazitäten des Fernsehens und des Hörfunks oder im Internet verbreitet werden.

(4) Die Medienanstalt kann gegenüber Veranstaltern, Anbietern und Betreibern zur Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages und der nach diesem Staatsvertrag erlassenen Satzungen und Richtlinien die erforderlichen Feststellungen und Anordnungen treffen.

§ 34 Offener Kanal

(1) Der Offene Kanal gibt den ihn nutzenden Personen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Anliegen und Meinungen durch selbstgestaltete Beiträge. Im Rahmen des Offenen Kanals können auch Ereignisse und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur und Gesellschaft dargestellt werden.

(2) Die Medienanstalt nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Offenen Kanal Übertragungskapazitäten des Fernsehens, des Hörfunks und des Internets. Auf Beschluss des Medienrates wird eine digital-terrestrische Übertragungskapazität ganz oder teilweise für die Nutzung durch den Offenen Kanal vorgesehen, wenn die Kapazitätssituation dies erlaubt und die Kosten aus den dem Offenen Kanal zur Verfügung gestellten Mitteln übernommen werden.

(3) Die Nutzung des Offenen Kanals darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet werden. Der Offene Kanal selbst erzielt keine Einnahmen; Werbung ist ausgeschlossen.

(4) Die Verantwortung für die Beiträge im Offenen Kanal obliegt ausschließlich der ihn jeweils nutzenden Person. Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Sämtliche mit dem Rundfunkprogramm zusammenhängenden Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz oder Gegendarstellung, sind gegen die den Offenen Kanal jeweils nutzende Person geltend zu machen. Die Medienanstalt gewährleistet die Verbreitung der Gegendarstellung.

(5) Im Übrigen gelten die Regelungen für die Veranstaltung von Rundfunk entsprechend.

(6) Der Offene Kanal kann auf Beschluss des Medienrates auch in privater Rechtsform betrieben werden. Die Medienanstalt hat sicherzustellen und zu überwachen, dass die in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Grundsätze gewahrt bleiben.

(7) Der Zugang zum Offenen Kanal wird von der Medienanstalt durch eine vom Medienrat zu erlassende Satzung geregelt, die insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs und der Nutzung gewährleistet sowie das Verfahren und die Sanktionen bei Missbrauch regelt. Für Beiträge, die sich durch gemeinsame Merkmale auszeichnen, kann die Zusammenfassung von Sendezeiten vorgesehen werden. Die Satzung kann bestimmen, dass das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

§ 35 Vielfaltssicherung im Lokaljournalismus

(1) Die Medienanstalt kann auf der Grundlage einer Ausschreibung private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien mit der Herstellung und Verbreitung aktueller lokaljournalistischer Nachrichten- und Informationssendungen und -angebote betrauen, soweit keine hinreichende lokaljournalistische Versorgung in den jeweiligen Gemeinden, Bezirken oder Landkreisen sichergestellt ist. Durch die Betrauung soll die bestehende Vielfalt der Meinungen in den jeweiligen Gemeinden, Bezirken oder Landkreisen durch qualitätvolle Sendungen und Angebote in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck gebracht werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Medienanstalt auf der Grundlage einer Ausschreibung auch ohne Betrauung aktuelle lokaljournalistische Nachrichten- und Informationssendungen und -angebote fördern.

(3) Ausgaben für die Herstellung lokaljournalistischer Nachrichten- und Informationssendungen oder -angebote können nur gefördert werden, soweit die Medienanstalt hierfür Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.

(4) Die Medienanstalt legt bei Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 insbesondere folgende Kriterien zu Grunde:

  1. Umfang und Vielfalt der Versorgung mit aktuellen lokaljournalistischen Nachrichten- und Informationssendungen und -angeboten in der jeweiligen Gemeinde, dem Bezirk oder dem Landkreis,
  2. Anteil an lokalpolitischen Nachrichten und Informationen,
  3. Grad der organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit des Veranstalters oder Anbieters,
  4. Anteil an der Herstellung beteiligter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit journalistischer Ausbildung,
  5. technische Reichweite und tatsächliche oder zu erwartende Nutzungen,
  6. Art und Umfang der crossmedialen Ausrichtung,
  7. Anteil lokaler Herstellung und
  8. Barrierefreiheit.

(5) Einzelheiten zur Ausschreibung, zur Auswahl, zur Betrauung und zu den Förderbedingungen regelt die Medienanstalt durch Satzung. Dabei hat sie sicherzustellen, dass die beihilferechtlichen Voraussetzungen für jeden Einzelfall vorliegen.

§ 36 Transparenz und Veröffentlichungspflichten

(1) Die Medienanstalt ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat sie die Organisationsstruktur einschließlich der Zusammensetzung des Medienrates sowie alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen und sonstigen Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Medienanstalt oder die Arbeit im Medienrat sind, zu veröffentlichen. Dabei sind der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie entgegenstehende öffentliche Belange zu wahren.

(2) Veröffentlichungspflichten und Bekanntmachungen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages soll die Medienanstalt in elektronischer Form und barrierefrei in ihrem Internetauftritt nachkommen.

(3) Die Medienanstalt hat zu besetzende Stellen öffentlich auszuschreiben.

(4) Die Medienanstalt veröffentlicht in ihrem Geschäftsbericht gemäß § 40 Absatz 4 und in ihrem Internetauftritt die Tarifstrukturen, eine Darstellung der vorhandenen außertariflichen Vereinbarungen, sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Vergütungen und geldwerte Leistungen der Direktorin oder des Direktors sowie alle Beteiligungen der Medienanstalt an wirtschaftlichen Unternehmen.

§ 37 Vertraulichkeit

Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die der Medienanstalt, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die im Land Berlin geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten Anwendung.

§ 38 Finanzierung

(1) Die Medienanstalt finanziert sich aus den eigenen Einnahmen sowie aus einem Anteil an dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkbeitragsaufkommen gemäß § 10 Absatz 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.

(2) Für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts und gemäß § 51 kann die Medienanstalt Verwaltungsgebühren erheben, auch wenn die Amtshandlungen nicht im überwiegenden Interesse eines Einzelnen erfolgen. Die Höhe der Gebühren und die Gebührentatbestände regelt der Medienrat durch Satzung, die ebenso wie deren Änderungen der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten ist. Ergänzend gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin.

§ 39 Finanzierung besonderer Aufgaben

(1) Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg stehen vorab vom Rundfunkbeitragsanteil der Medienanstalt die in Satz 2 genannten Summen zu. Er verwendet sie

  1. zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH, und zwar auch durch die Inanspruchnahme kostendeckend zu vergütender Dienste und die Förderung besonderer künstlerischer Projekte der Klangkörper der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH bis zu höchstens 1 200 000 Euro jährlich,
  2. für das Filmorchester Babelsberg in Höhe von jährlich 350 000 Euro, und zwar auch soweit kostendeckend zu vergütende Dienste in Anspruch genommen oder besondere künstlerische Projekte gefördert werden,
  3. für die Filmförderung über die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH in Höhe von jährlich 600 000 Euro und
  4. für eine Ausweitung des Programmangebots im Rundfunk an Darbietungen von in den brandenburgischen Regionen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Darbietungen in Höhe von jährlich 230 000 Euro.

(2) Der Medienanstalt steht für die Erfüllung ihrer Aufgaben der übrige Teil des Rundfunkbeitragsanteils zu. Die nicht in Anspruch genommenen Mittel führt die Medienanstalt auf Grund eines Beschlusses des Medienrates an den Rundfunk Berlin-Brandenburg ab. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat diese Mittel für den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Zweck zu verwenden.

§ 40 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung, Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt ist der Wirtschaftsplan, der vor Beginn eines Geschäftsjahres von der Direktorin oder dem Direktor erstellt und vom Medienrat beschlossen wird. Er dient der Feststellung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Medienanstalt voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel sowie die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben einzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sowie bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Die Medienanstalt hat so zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

(3) Die Medienanstalt hat eine mittelfristige Finanzplanung vorzunehmen. In ihr sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel sowie die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben der kommenden drei Jahre einzustellen. Die mittelfristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben und dem Medienrat gemeinsam mit dem Wirtschaftsplan vorzulegen.

(4) Die Medienanstalt erstellt nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie einem Geschäftsbericht besteht. Im Geschäftsbericht ist der Jahresabschluss zu erläutern und über die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Medienanstalt zu berichten. Der Geschäftsbericht stellt die Lage der Medienanstalt so dar, dass er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Nach Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.

(5) Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Berichte des Abschlussprüfers übermittelt die Direktorin oder der Direktor dem Senat von Berlin, der Landesregierung von Brandenburg, dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg sowie dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg.

(6) Das Nähere regelt die Medienanstalt durch eine Finanzordnung, die ebenso wie ihre Änderungen der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten ist.

§ 41 Prüfung durch die Rechnungshöfe

(1) Die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt. Sie stimmen den Prüfungsgegenstand und das Verfahren miteinander ab. Die Rechnungshöfe teilen die Ergebnisse der Prüfung dem Medienrat und der Direktorin oder dem Direktor sowie den für die Rechnungsaufsicht zuständigen Stellen mit. Wesentliche Feststellungen teilen die Rechnungshöfe im Rahmen des Jahresberichts dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg mit. Im Übrigen sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin zum Prüfverfahren anzuwenden, soweit sie auf die Rechtsstellung der Medienanstalt anwendbar sind.

(2) Die Rechnungshöfe der beiden Länder prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Medienanstalt unmittelbar oder mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung vorsieht. Die Medienanstalt hat für die Aufnahme entsprechender Vorschriften in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

(3) Die Rechnungshöfe der beiden Länder können gemeinsam eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu Lasten der Medienanstalt beauftragen.

Unterabschnitt 2
Medienrat

§ 42 Zusammensetzung und Amtsdauer

(1) Der Medienrat besteht aus neun sachverständigen Mitgliedern, die in besonderer Weise befähigt sind, die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag wahrzunehmen. Die Mitglieder des Medienrates müssen insgesamt Erfahrungen in den Bereichen der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft aufweisen, nachgewiesen jeweils durch Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich. Bei der Entsendung der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 vom Brandenburger Landtag zu wählenden vier und vom Abgeordnetenhaus von Berlin zu wählenden fünf Mitglieder des Medienrates ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Die Wahl eines Mitglieds mit dem Personenstandseintrag divers oder ohne Angabe eines Geschlechts ist unabhängig von Satz 3 möglich.

(2) Die Mitglieder des Medienrates sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die die Medienanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung und deren Änderungen sind der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten.

(4) Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Medienrates, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Amtszeit des vorherigen Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

§ 43 Wahl

(1) Von den Mitgliedern des Medienrates werden vier vom Brandenburger Landtag und fünf vom Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die parlamentarische Opposition angemessen mit Vorschlägen vertreten ist. Ein Mitglied kann dem Medienrat in höchstens drei Amtszeiten angehören.

(2) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, soll innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 44 Inkompatibilitäten und Interessenkollision

(1) Dem Medienrat dürfen nicht angehören:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,
  3. Personen, die in einem Beamten-, Richter- oder Arbeitnehmerverhältnis im Dienst des Landes Berlin, des Landes Brandenburg oder einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft oder Stiftung eines dieser Länder stehen,
  4. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene,
  5. Mitglieder eines Organs, Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, öffentlich-rechtlicher Rundfunkkörperschaften, der Landesmedienanstalten oder eines mit diesen verbundenen Unternehmens,
  6. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien anbieten oder in einem Beschäftigungs- oder Beratungsverhältnis zu einem solchen Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter stehen, dem Aufsichtsrat eines solchen Veranstalters oder Anbieters angehören oder Anteile an einem Unternehmen besitzen, das einem Veranstalter nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen ist, oder
  7. Personen, die in sonstiger Weise einem Rundfunkveranstalter oder Anbieter eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediums wirtschaftlich verbunden oder von diesem abhängig sind.

(2) Der in Absatz 1 genannte Personenkreis kann frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem dort genannten Amt oder der dort genannten Funktion in den Medienrat gewählt werden.

(3) Tritt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 bei einem Mitglied des Medienrates nachträglich ein, ist die Mitgliedschaft unverzüglich zu beenden. Legt das Mitglied sein Amt nicht nieder, beschließt der Medienrat den Ausschluss.

(4) Ferner dürfen Mitglieder des Medienrates keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden. Sie dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen. Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 begründen können, unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Medienrates und deren oder dessen Stellvertretung anzuzeigen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 bei einem Mitglied vor, informiert die oder der Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Medienrates. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, obliegt die Information des Medienrates der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Medienrat entscheidet über den Ausschluss aus dem Medienrat oder von der Mitwirkung. An dieser Entscheidung darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 45 Aufgaben

(1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 48 der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,
  2. Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor, wobei als Obergrenze für das Grundgehalt die für ein Dienstverhältnis mit dem Land Berlin geltende Besoldungsgruppe B 7 und die entsprechenden tariflichen Anpassungen in der jeweils geltenden Fassung gelten,
  3. Vertretung der Medienanstalt gegenüber der Direktorin oder dem Direktor in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
  4. Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Zulassungen,
  5. Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung,
  6. Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
  7. Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,
  8. Prüfung und Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
  9. Zustimmung zur mittelfristigen Finanzplanung,
  10. Auswahl des Abschlussprüfers im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg, Erteilung des Prüfauftrags an diesen und Abschluss der Honorarvereinbarung mit diesem,
  11. Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Medienanstalt unter Einbeziehung des Berichts des Abschlussprüfers,
  12. Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
  13. Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten,
  14. Zustimmung zu außer- oder überplanmäßigen Rechtsgeschäften, die nicht bereits im Wirtschaftsplan beschlossen sind und bei denen Verpflichtungen im Wert von mehr als 100 000 Euro eingegangen werden.

(2) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und der Direktorin oder dem Direktor entscheidet der Medienrat.

§ 46 Sitzungen, Beschlussfassung und Arbeitsweise

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Medienrat mindestens alle zwei Monate unter Angabe der Tagesordnung und Mitteilung der Beschlussgegenstände zu einer ordentlichen Sitzung ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Medienrates oder der Direktorin oder des Direktors hat die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. In dem Antrag muss der Beratungsgegenstand genannt sein.

(2) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl; beide können nicht von demselben Landesparlament entsandt worden sein. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied geleitet.

(3) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, ordnungsgemäß geladen wurde und beide Länder vertreten sind. Beschlüsse des Medienrates bedürfen vorbehaltlich von Satz 3 der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. Die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl ist notwendig für Beschlüsse über die Vergabe von Übertragungskapazitäten nach § 25 sowie die Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.

(4) Der Medienrat tagt in nichtöffentlichen Sitzungen. Die Sitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mittels Videoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen teil.

(5) Die Tagesordnungen der Sitzungen des Medienrates werden zeitgleich mit dem Versand an die Mitglieder veröffentlicht. Über den Verlauf der Sitzungen des Medienrates einschließlich der jeweiligen Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Im Anschluss an die Sitzungen sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Medienrates und eine Anwesenheitsliste zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen haben unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren.

(6) In begründeten Ausnahmefällen sind Beschlüsse im schriftlichen oder in Textform abgefasstem Umlaufverfahren zulässig, wenn die besondere Eilbedürftigkeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Medienrates dargelegt wird und die Mehrheit der Mitglieder dem Verfahren zustimmt. Im Umlauf gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Medienrates bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen. In den Fällen von Absatz 4 Satz 3 ist für Beschlussfassungen auf geeignete Art und Weise sicherzustellen, dass die Anwesenheit überprüft und die Abstimmungen den einzelnen Mitgliedern zugeordnet werden können.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Medienrat von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte verlangen, Einsicht in die Unterlagen der Medienanstalt nehmen und Vermögensgegenstände der Medienanstalt in Augenschein nehmen. Die Rechte nach Satz 1 stehen auch einzelnen Mitgliedern des Medienrates zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion zu. Der Medienrat kann zur Untersuchung einzelner Vorgänge geeignete externe Sachverständige beauftragen und Sonderprüfungen vornehmen. Sofern ausnahmsweise Bedarf dafür besteht, kann der Medienrat auch Beschäftigte der Medienanstalt zur Beurteilung einzelner Überwachungsgegenstände hinzuziehen.

(8) Der Medienrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Direktorin oder dem Direktor durch Satzung Aufgaben im Zusammenhang mit der Rundfunk- und Telemedienaufsicht sowie in Zulassungsangelegenheiten übertragen, soweit keine Auswahlentscheidungen zu treffen sind. Von den auf Grund übertragener Befugnisse getroffenen Entscheidungen ist der Medienrat zu unterrichten.

(9) Die Mitglieder des Medienrates nehmen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen und betriebswirtschaftlichen sowie medien- und datenschutzrelevanten Themen teil. Sie sollen die konkreten Arbeitsabläufe der Medienanstalt kennenlernen.

(10) Der Medienrat unterzieht seine Arbeit einer regelmäßigen Selbstbeurteilung (Effizienzprüfung).

(11) Nähere Einzelheiten regelt der Medienrat durch eine Geschäftsordnung.

Unterabschnitt 3 
Direktorin oder Direktor

§ 47 Wahl und Amtszeit

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt wird vom Medienrat nach öffentlicher Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gewählt und von der oder dem Vorsitzenden des Medienrates ernannt. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten.

(2) Die Direktorin oder der Direktor soll ausreichende Erfahrungen und Sachkunde im Medienbereich haben. Sie oder er darf nicht Mitglied des Medienrates sein. Für sie oder ihn findet § 44 Absatz 1 und 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die Amtszeit der Direktorin oder des Direktors beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Während einer Amtszeit kann die Direktorin oder der Direktor durch Beschluss des Medienrates nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl abberufen werden.

§ 48 Aufgaben

(1) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Medienanstalt gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Medienanstalt. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,
  2. Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide sowie Genehmigung nachträglicher Veränderungen der Zulassungsgrundlagen gemäß § 22 Absatz 1 und 2,
  3. Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen, Verhängung von Bußgeldern und Behandlung von Beschwerden,
  4. Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,
  5. Wahrnehmung der ihr oder ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,
  6. Aufstellung des Wirtschaftsplans,
  7. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts und dessen Veröffentlichung,
  8. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Medienanstalt; bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie der Leitung des Offenen Kanals mit Zustimmung des Medienrates, wobei als Obergrenze für das Grundgehalt die für ein Dienstverhältnis mit dem Land Berlin geltende Besoldungsgruppe B 3 und die entsprechenden tariflichen Anpassungen in der jeweils geltenden Fassung gelten,
  9. Vorbereitung von Lösungen in Gesprächen mit den antragstellenden Personen im Auswahlverfahren nach den §§ 25 und 27 und bei Kapazitätsmangel in Kabelanlagen,
  10. Vertretung der Medienanstalt im Rahmen der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM), ZAK, KEK und KJM sowie gemeinsam mit dem Vorsitz des Medienrates in der GVK und Gesamtkonferenz (GK),
  11. Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Landesmedienanstalten und
  12. Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KEK KJM, GVK und GK.

(2) Die Direktorin oder der Direktor berichtet dem Medienrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Medienanstalt. Über Geschäfte, die für die Liquidität der Medienanstalt von erheblicher Bedeutung sein können, berichtet die Direktorin oder der Direktor möglichst so rechtzeitig, dass der Medienrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Im Eilfall kann die Direktorin oder der Direktor im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Medienrates oder, sofern diese oder dieser verhindert ist, mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Medienrates dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Über getroffene Entscheidungen zu eilbedürftigen Geschäften informiert sie oder er unverzüglich und umfassend den Medienrat und veranlasst dessen nachträgliche Beschlussfassung.

Abschnitt 6
Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten

§ 49 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

Der Medienanstalt stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 56 des Medienstaatsvertrages zur Wahrnehmung der Aufsicht über private Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und Anbieter von Telemedien sowie Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen gemäß § 82 des Medienstaatsvertrages erbringen, zu.

§ 50 Beschwerdeverfahren

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden zu privaten Rundfunkprogrammen an den Veranstalter und an die Medienanstalt zu wenden. Die Medienanstalt teilt dem Beschwerdeführer mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(2) Wird durch ein Rundfunkprogramm in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, kann von Aufsichtsmaßnahmen abgesehen werden, wenn nicht das öffentliche Interesse ein Eingreifen erfordert.

§ 51 Aufsichtsmaßnahmen

(1) Stellt die Medienanstalt fest, dass ein Veranstalter oder Anbieter die rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen nach § 109 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf.

(2) Die Medienanstalt kann bestimmen, dass Maßnahmen nach Absatz 1 in dem Rundfunkprogramm oder Angebot des betroffenen Veranstalters oder Anbieters verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 115 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

(3) Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, die durch Werbung im Zusammenhang mit einer beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Medienanstalt abzuführen. Der Veranstalter hat der Medienanstalt die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.

(4) Die Medienanstalt kann gegenüber den Betreibern von Kabelanlagen und Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 82 des Medienstaatsvertrages erbringen, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang der Anbieter gewährleistet wird.

(5) Die Rundfunkveranstalter, die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen sowie die Betreiber von Medienplattformen und Benutzeroberflächen haben nach § 109 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages der Medienanstalt im Rahmen der Aufsicht den Abruf ihrer Angebote unentgeltlich zu ermöglichen, die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

§ 52 Ruhen der Erlaubnis und Verbot einzelner Sendungen

(1) Hat die Medienanstalt bereits einen Rechtsverstoß beanstandet, kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei weiteren Rechtsverstößen nach dieser Beanstandung ein Ruhen der Zulassung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat anordnen. Die Dauer des Ruhens richtet sich nach der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes.

(2) Betrifft der Verstoß eine Sendung oder einen konkreten Programmteil, kann die Medienanstalt auch die Verbreitung dieser Sendung oder dieses Programmteils dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit untersagen.

(3) Die Medienanstalt untersagt erlaubnispflichtige Tätigkeiten, sofern keine Erlaubnis erteilt wurde oder der Umfang einer erteilten Erlaubnis überschritten wird.

§ 53 Datenschutzaufsicht

(1) Ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Abl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2; L 74 vom 04.03.2021, S. 35) gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin, soweit nicht die datenschutzrechtlichen Regelungen des Medienstaatsvertrages Anwendung finden.

(2) Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird durch die nach Bundes- und Landesrecht jeweils zuständige Kontrollbehörde des Landes überwacht, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat. Bei länderübergreifenden gemeinsamen Einrichtungen von Veranstaltern erfolgt die Überwachung der Datenschutzbestimmungen durch den Berliner Datenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit der im Land Brandenburg zuständigen Kontrollbehörde. Beanstandungen teilt die zuständige Kontrollbehörde der Medienanstalt mit, damit diese die nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

§ 54 Rechtsaufsicht

(1) Die Medienanstalt unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht durch den Senat von Berlin und die Landesregierung von Brandenburg. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem nach der Geschäftsbereichsfestlegung zuständigen Mitglied der Landesregierung von Brandenburg und dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Der Rechtsaufsicht sind sämtliche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Rechtsaufsicht ausübende Stelle ist berechtigt, ein von ihr im Einzelfall zu bestimmendes Organ der Medienanstalt auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hinzuweisen und aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Sie setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen. Wird der Aufforderung nach Satz 1 nicht innerhalb einer von der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle zu setzenden angemessenen Frist nachgekommen, kann diese das jeweilige Organ anweisen, auf dessen Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.

(3) Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle kann die Medienanstalt Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(4) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht gehört zu werden. Ihnen sind zeitgleich alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch die Mitglieder des Medienrates erhalten. Die Rechtsaufsicht ausübende Stelle soll an den Sitzungen des Medienrates teilnehmen.

§ 55 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne bundesweiter Veranstalter zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Medienstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht von anderen Programmteilen trennt,
  2. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
  3. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
  4. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
  5. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 6 Satz 1 des Medienstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,
  6. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 7 Satz 1 des Medienstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
  7. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 9 des Medienstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
  8. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbricht,
  9. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der gesponsorten Sendung auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise hinweist,
  10. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
  11. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
  12. entgegen § 12 Absatz 1 die für das Rundfunkprogramm oder die einzelnen Programmteile verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
  13. entgegen § 13 Absatz 1 der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
  14. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
  15. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,
  16. entgegen § 49 die Auskunft verweigert oder unvollständig Auskunft gibt,
  17. entgegen § 57 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der Medienanstalt vorlegt,
  18. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
  19. entgegen § 10 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

Die Vorschriften des Satzes 1 Nummer 1 bis 11 gelten in Verbindung mit § 74 des Medienstaatsvertrages auch für nicht bundesweite Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien. Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 es unterlässt, nachträgliche oder geplante Veränderungen vor ihrem Vollzug bei der Medienanstalt anzumelden,
  2. entgegen § 29 Absatz 1 einen Fernseh- oder Hörfunkkanal nicht unentgeltlich für die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 29 Absatz 2 für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 von den Teilnehmenden zusätzliche Entgelte erhebt,
  4. entgegen § 57 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Medienanstalt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden, die an die Medienanstalt zu entrichten ist.

(4) Die Medienanstalt kann, wenn sie dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages und rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden müssen. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 115 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 56 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit der Medienanstalt gilt, soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

§ 57 Übergangsbestimmungen

(1) Die nach dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 (GVBl. Berlin 1992, S. 150; GVBl. Brandenburg 1992 I, S. 142) in der Fassung des Siebten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 6. Juni/13. Juni 2023 (GVBl. Berlin 2023, S. 351; GVBl. Brandenburg 2023 I Nr. 24, S. 1) begründeten Rechtsakte und Rechtsverhältnisse bleiben vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Zusammensetzung des Medienrates sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder bleiben bis zur erstmaligen Konstituierung des Medienrates nach Ablauf der laufenden Amtszeit unberührt. Die Erteilung des Prüfauftrags an den Abschlussprüfer gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 hat spätestens ab der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2028 eigenständig durch den Medienrat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg zu erfolgen.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erlöschen bei der Medienanstalt bestehende Zulassungen von Rundfunkprogrammen, wenn und soweit die Medienanstalt gegenüber den Veranstaltern feststellt, dass diese zulassungsfrei veranstaltet werden können. Gleiches gilt für bei der Medienanstalt bestehende fiktive Zulassungen gemäß § 54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages. Andere bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt als Erstes das Land Berlin die Aufgaben der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2.

§ 58 Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

(2) Mit Wirksamwerden der Kündigung tritt dieser Staatsvertrag außer Kraft und es findet eine Vermögensauseinandersetzung statt.

§ 59 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 (GVBl. Berlin 1992, S. 150; GVBl. Brandenburg 1992 I, S. 142) in der Fassung des Siebten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 6. Juni/13. Juni 2023 (GVBl. Berlin 2023, S. 351; GVBl. Brandenburg 2023 I Nr. 24, S. 1) außer Kraft.

Für das Land Berlin:
Berlin, den 13. März 2026                              Kai Wegner

Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 3.3.26                                      Dietmar Woidke

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