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Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
vom 21. Oktober 2019
(GVBl.I/22, [Nr. 22], S.1, GVBl.I/22, [Nr. 22], S.2)

Zwischen

dem Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,

dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration,

dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch die Ministerin für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz,

dem Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,

dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration,

– im Folgenden Vertragspartner genannt –

wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, soweit diese durch ihre Verfassung vorgeschrieben ist, nachfolgender Staatsvertrag geschlossen:

Präambel

Es entspricht dem Willen der Vertragspartner, den Bediensteten der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden der Vertragspartner die notwendigen Befugnisse einzuräumen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz beziehungsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in der jeweils geltenden Fassung über die Landesgrenzen des eigenen Landes hinaus effektiv durchführen zu können.

Artikel 1
Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für Amtshandlungen im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die von Bediensteten der Vertragspartner, die keine Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragspartner durchgeführt werden.

Artikel 2
Wahrnehmung von Amtshandlungen von den mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Aufenthaltsbeendigung betrauten Bediensteten der für die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständigen Behörden jedes Vertragspartners dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die bei der Vorbereitung und Ausführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erforderlich werdenden Amtshandlungen auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner vornehmen.

(2) Sollte die Aufenthaltsbeendigung nicht vollzogen werden können, so sind die in Absatz 1 genannten Bediensteten auch befugt, die Rückbegleitung der betroffenen Personen durchzuführen.

(3) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht ergeben sich für die in Absatz 1 genannten Bediensteten nach den Bestimmungen ihres eigenen Landes.

(4) Die in Absatz 1 genannten Bediensteten üben ihre Befugnisse nach Satz 2 im Rahmen des geltenden Rechts des Landes aus, in dem die Amtshandlung vollzogen werden soll. Es handelt sich dabei um die allgemeinen Befugnisse der Verwaltungsbehörden. Soweit nach dem Recht des Landes, in dem die Amtshandlung vollzogen wird, den Verwaltungsvollzugsbeamten auch die Befugnisse der Polizei zur Abwehr von Gefahren (Generalklauseln), die Befugnisse zur Durchsuchung von Personen und Sachen, zur Sicherstellung und zur Anwendung von unmittelbarem Zwang eingeräumt/übertragen werden, gelten auch diese. Die in Absatz 1 genannten Bediensteten müssen jederzeit identifizierbar sein. Die jeweilige Amtshandlung ist dabei dem Rechtsträger der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörde zuzurechnen, in deren Auftrag gehandelt wird.

(5) Das Führen einer Waffe ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Bediensteten, denen nach den Bestimmungen ihres eigenen Landes die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Waffen gestattet ist. Eine Waffe darf auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner nur zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf Leib oder Leben einer Person gebraucht werden, wenn der Gebrauch das einzige Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt.

(6) Eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Landes über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 erfolgt nicht. Auf dem Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin und Saarland erfolgt abweichend von Satz 1 eine Unterrichtung über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2.

Artikel 3
Haftung

Das jeweilige Land haftet gegenüber den anderen Vertragspartnern für durch seine in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bediensteten verursachten Schäden nur, soweit sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung gegenüber Dritten bleibt unberührt.

Artikel 4
Kosten

Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

Artikel 5
Geltungsdauer

Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Artikel 6
Kündigung

(1) Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zum 31.12. des übernächsten, auf den Vertragsschluss folgenden Jahres zulässig. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von einem Jahr zum 31.12. des folgenden Jahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung ist allen anderen Vertragspartnern gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Vertrages zwischen den anderen Ländern unberührt.

Artikel 7
Inkrafttreten, Ratifikation, Beitritt

(1) Der Staatsvertrag tritt am 1. September 2019 in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Länderparlamente. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen hinterlegt. Dieser teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. Sind ihm bis zum 31. August 2019 nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden zugegangen, so tritt dieser Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Ratifikationsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.

(4) Ein Land, das den Staatsvertrag nicht unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. Dazu erklärt es gegenüber den Senats- bzw. Staatskanzleien der Vertragspartner durch eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef bzw. von einer beauftragten Ministerin oder einem beauftragten Minister bzw. Senatorin oder Senator unterzeichneten Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der dann geltenden Fassung beitreten wolle. Der Beitritt ist vollzogen, sobald die Ratifikationsurkunde des beitretenden Landes dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen zugegangen ist.

Für das Land Hessen
der Minister des Innern und für Sport

Wiesbaden, 21.10.2019                                   Peter Beuth

Für das Land Niedersachsen
der Minister für Inneres und Sport

Hannover, 29.08.2019                                      Boris Pistorius

Für das Land Nordrhein-Westfalen
der Minister für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration

Düsseldorf, 18.09.2019                                   Joachim Stamp

Für das Land Rheinland-Pfalz,
die Ministerin für Familie, Frauen, Jugend,
Integration und Verbraucherschutz

Mainz, 18.10.2019                                         Anne Spiegel

Für das Land Sachsen-Anhalt
der Minister für Inneres und für Sport

Magdeburg, 01.10.2019                                 Holger Stahlknecht

Für das Land Schleswig-Holstein
der Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration

Kiel, 08.10.2019                                           Hans-Joachim Grote

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