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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg
vom 11. Januar 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 10], S.158)

Das Land Brandenburg (im Folgenden: das Land)
und
die Jüdische Gemeinde - Land Brandenburg (im Folgenden: die Landesgemeinde)

sind

  • auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Stellung der Religionsgemeinschaften im demokratischen Rechtsstaat,
  • in Erinnerung an die Aufnahme von Menschen jüdischen Glaubens in Brandenburg durch Kurfürst Friedrich Wilhelm im Jahre 1671, die Gewährung des städtischen Bürgerrechts 1808 und das preußische Emanzipationsedikt von 1812,
  • in der Verantwortung vor der deutschen Geschichte, die von Verfolgung und Vernichtung von Menschen jüdischen Glaubens und jüdischer Herkunft mitgeprägt ist, und im Bewusstsein des Verlustes, den Brandenburg und Deutschland dadurch erlitten haben,
  • in Würdigung der Leistungen zum Wiederaufbau eines jüdischen Gemeindelebens in Brandenburg und in dem Bestreben, diesen Wiederaufbau zu fördern und das kulturelle Erbe des Judentums in Brandenburg zu bewahren und zu pflegen,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Glaubensfreiheit und Rechtsstellung

(1) Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

(2) Die Landesgemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 2
Jüdische Feiertage

(1) Der staatliche Schutz der jüdischen Feiertage wird gewährleistet.

(2) Feiertage der Jüdischen Gemeinde im Sinne des Feiertagsgesetzes sind:

  1. Rosch Haschana (Neujahrsfest)
    zwei Tage – am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr,
  2. Jom Kippur (Versöhnungstag)
    ein Tag – am 10. Tischri, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr,
  3. Sukkot (Laubhüttenfest)
    zwei Tage – am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
  4. Schemini Azereth (Schlussfest)
    ein Tag – am 22. Tischri, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
  5. Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
    ein Tag – am 23. Tischri, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
  6. Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
    1. zwei Tage – am 15. und 16. Nisan, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
    2. zwei Tage – am 21. und 22. Nisan, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,
  7. Schawuoth (Wochenfest)
    zwei Tage – am 6. und 7. Siwan, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr.

(3) Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.

Schlussprotokoll

(4) An jüdischen Feiertagen ist den in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen stehenden Angehörigen der Landesgemeinde Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben nicht zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Über einen etwaigen Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit hinausgehende Nachteile dürfen den Arbeitnehmern nicht erwachsen.

(5) Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Landesgemeinde ermöglichen, an den jüdischen Feiertagen ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.

Artikel 3
Seelsorge in besonderen Einrichtungen

(1) In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sind Gottesdienste und Seelsorge nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen.

Schlussprotokoll

(2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerliche Besuche und religiöse Handlungen entsprechend Absatz 1 ermöglicht werden.

Artikel 4
Religionsunterricht

Über die Durchführung des Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes gesonderte Vereinbarungen getroffen.

Artikel 5
Kinderbetreuung, Schulen und Weiterbildung

(1) Die Landesgemeinde hat das Recht, Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung zu errichten und zu betreiben.

(2) Die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach den geltenden gesetzlichen Regelungen.

Schlussprotokoll

Artikel 6
Zuschüsse des Landes

(1) Das Land beteiligt sich zum Zweck des Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land Brandenburg an den laufenden Ausgaben der Gemeinde. Es erbringt hierzu einen Betrag von Euro 200.000,00 jährlich, erstmals im Jahr 2005. Diese Zahlungen treten an die Stelle der bislang an die Landesgemeinde aus dem Haushalt erbrachten Leistungen. Der Jahreszuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im Voraus erbracht.

(2) Die Vertragsparteien werden den Betrag nach Absatz 1 nach fünf Jahren überprüfen.

(3) Die Landesgemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres durch Vorlage einer von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnung nach.

Schlussprotokoll

Artikel 7
Errichtung einer Synagoge

Das Land unterstützt die Errichtung einer Synagoge in Potsdam.

Artikel 8*
Sonstige Leistungen

(1) Die Landesgemeinde verwaltet die nach Artikel 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes, auch wenn sie jetzt oder in Zukunft der Landesgemeinde nicht angehören. Die Landesgemeinde ist verpflichtet, sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen.

(2) Die Landesgemeinde wird über die nach diesem Vertrag gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an das Land herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern gewährt werden.

Schlussprotokoll

________________________
* Artikel 8 Absatz 1 des Vertrages ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 für nichtig erklärt worden.

Artikel 9
Denkmalschutz

(1) Bei den Entscheidungen über jüdische Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der Landesgemeinde festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der Landesgemeinde.

(2) Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Landesgemeinde auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

Artikel 10
Jüdische Friedhöfe

(1) Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe.

(2) Das Land unterstützt die Erhaltung und Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Rahmen des Abkommens zwischen Bund und Ländern vom 21. Juni 1957.

Schlussprotokoll

(3) Die Landesgemeinde hat das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen, bestehende Friedhöfe zu erweitern und verwaiste Friedhöfe wiederzubelegen.

Schlussprotokoll

Artikel 11
Vermögensschutz

(1) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die Belange der Landesgemeinde Rücksicht nehmen. Beabsichtigt die Landesgemeinde im Fall der Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden ihr die Landesbehörden im Rahmen der geltenden Bestimmungen Unterstützung gewähren.

(2) Soweit die Landesgemeinde von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 12
Gedenkstätten

Bei Entscheidungen über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie die würdige Ausgestaltung von in Trägerschaft des Landes stehenden Gedenkstätten, die die Erinnerung an jüdisches Leben im Land Brandenburg oder an die Verfolgung und Ermordung von Menschen jüdischen Glaubens in der Zeit des Nationalsozialismus zum Gegenstand haben, wird das Land die Landesgemeinde angemessen beteiligen.

Artikel 13
Kirchensteuerrecht

(1) Die Landesgemeinde ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Steuerordnungen zu erlassen.

(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer wird sich die Landesgemeinde mit den anderen im Land Brandenburg steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf einen einheitlichen Zuschlagsatz einigen.

(3) Die Landesgemeinde wird ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der obersten Finanzbehörde des Landes anzeigen. Die Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die Beschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem zuletzt anerkannten Beschluss entsprechen und die rechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

Schlussprotokoll

Artikel 14
Kirchensteuerverwaltung

(1) Auf Antrag der Landesgemeinde ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.

(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.

(3) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidung über Erlass- und Stundungsanträge sowie zur Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

(4) Soweit die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie unterbleibt, wenn die Landesgemeinde aus besonderen Gründen im Einzelfall darauf verzichtet.

Schlussprotokoll

Artikel 15
Gebührenbefreiung

(1) Die Landesgemeinde ist von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

(2) Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von der Landesgemeinde gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.

Artikel 16
Rundfunk

(1) Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Landesgemeinde angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.

(2) Im jeweiligen Aufsichtsgremium der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll die Landesgemeinde vertreten sein.

Schlussprotokoll

Artikel 17
Gleichbehandlungsgrundsatz

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

Artikel 18
Freundschaftsklausel

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.

Artikel 19
In-Kraft-Treten

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Land und der Landesgemeinde regeln sich nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

Potsdam, den 11. Januar 2005

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Für die Jüdische Gemeinde – Land Brandenburg

Der Vorsitzende des Vorstandes
Prof. Dr. Mikhail E. Shvarts

Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes
Vladimir Vyelin

Schlussprotokoll

zu Artikel 2 Abs. 3:
Die Daten werden der Landesregierung zwei Jahre im Voraus mitgeteilt.

zu Artikel 3 Abs 1:
(1) Gegenüber den nichtöffentlichen Trägern der genannten Einrichtungen wird das Land in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass auch in diesen Einrichtungen seelsorgerische Besuche und religiöse Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse ermöglicht werden sollen.
(2) In Justizvollzugsanstalten wird die Beachtung ritueller Speisevorschriften ermöglicht.

zu Artikel 5 Abs. 2:
Das Land wird die Landesgemeinde über mögliche Fördermaßnahmen bei der Errichtung und Fortführung von Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung unterrichten.

zu Artikel 6 Abs. 3:
Nicht zweckentsprechend verwendete Zuschussbestandteile werden vom Land mit dem Zuschuss für das Folgejahr verrechnet.

zu Artikel 8 Abs. 2:
Zu den Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 gehören insbesondere staatliche Leistungen zur dauernden Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Land Brandenburg sowie staatliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, soweit die Unterbringung und Betreuung durch die Landesgemeinde erfolgt.

zu Artikel 10 Abs. 2:
Sofern ein verwaister Friedhof wiederbelegt wird, beschränkt sich die Förderung nach Absatz 2 auf den verwaisten Teil des Friedhofs.

zu Artikel 10 Abs. 3:
Das Land wird im Rahmen seiner Möglichkeiten Bemühungen der Landesgemeinde unterstützen, Grundstücke zur Anlegung von Friedhöfen zu finden, wenn der Friedhof der jeweiligen Ortsgemeinde nicht wiederbelegt werden kann.

zu Artikel 13 Abs. 3:
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Steuersätze nicht das in anderen Ländern übliche Niveau überschreiten sollen.

zu Artikel 14 Abs. 1:
Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass sich alle an dem Verfahren teilnehmenden steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf eine einheitliche Bemessung und einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Landesgemeinde den Meldebehörden die Daten übermittelt, die im staatlichen Rechtsbereich die Zugehörigkeit zur Landesgemeinde begründen oder beenden.

zu Artikel 14 Abs. 3:
Die Erteilung der Auskünfte und das Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

zu Artikel 16 Abs. 2:
Erstreckt sich das Einzugsgebiet einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt über das Gebiet mehrerer Bundesländer, so kann bestimmt werden, dass die Landesgemeinde und die anderen jüdischen Landesverbände im Einzugsgebiet der Rundfunkanstalt im Aufsichtsgremium gemeinsam vertreten sind.

Potsdam, den 11. Januar 2005

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Für die Jüdische Gemeinde - Land Brandenburg

Der Vorsitzende des Vorstandes
Prof. Dr. Mikhail E. Shvarts

Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes
Vladimir Vyelin

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