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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)
vom 8. November 1996
(GVBl.I/97, [Nr. 2], S.4, 13)

Das Land Brandenburg
und
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg

sowie

die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Pommersche Evangelische Kirche,
die Evangelische Kirche der Union,

nachfolgend: die Kirchen,

schließen

  • auf der Grundlage der Stellung der Kirche im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat, wie sie auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Brandenburg garantiert wird,
  • in Würdigung des Vertrages zwischen dem Freistaat Preußen und den Evangelischen Landeskirchen vom   11. Mai 1931,
  • in Achtung der Religions- und Glaubensfreiheit des einzelnen und in Anerkennung der Bedeutung, die christlicher Glaube, kirchliches Leben und diakonischer Dienst auch im religiös neutralen Staat haben,
  • in der Überzeugung, daß das Verhältnis von Staat und Kirche gleichermaßen von Unabhängigkeit und Kooperation geprägt ist und mit dem Ziel, dieses Verhältnis dauerhaft zu gestalten,

folgenden Vertrag:

Artikel 1
Glaubensfreiheit und Rechtsstellung

(1) Das Land Brandenburg gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

(2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 2
Zusammenwirken

(1) Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen oder von beiderseitigem Interesse sind, treffen sich die Landesregierung und die Kirchenleitungen in regelmäßigen Begegnungen und bei zusätzlichem Bedarf.

(2) Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Kirchen unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Kirchen frühzeitig hören.

(3) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung eine Geschäftsstelle ein.

Artikel 3
Evangelische Theologie und Religionspädagogik
an Hochschulen des Landes

(1) Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche Stellungnahme der Kirchen einholen.

(2) Vor der Errichtung einer Professur und vor der Berufung eines Professors oder Einstellung eines Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet an einer Hochschule des Landes wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden bei der Berufung Bedenken geäußert und im einzelnen begründet, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen, wird die Landesregierung diese Stellungnahme berücksichtigen. 

(3) Bei Entscheidungen über Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen für evangelisch-theologische Fachgebiete wird die zuständige Kirche mit dem Ziel des Einvernehmens beteiligt. Sie ist berechtigt, einen Vertreter als Mitglied in die jeweiligen Prüfungsgremien zu entsenden.

(4) Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungen für den Abschluß des Theologiestudiums durchzuführen.

(5) Evangelische Universitätsprediger ernennt die örtlich zuständige Kirchenleitung. Die Absicht, den Universitätsprediger zu ernennen, wird der örtlichen Hochschulleitung mitgeteilt.

Artikel 4
Hochschulen, Schulen, Einrichtungen
der Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Die Kirchen, ihre Einrichtungen und diakonischen Werke haben das Recht,

  1. Hochschulen,
  2. Schulen sowie
  3. Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung

zu errichten und zu betreiben.

(2) Nähere Regelungen über die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie über die Förderung aus öffentlichen Mitteln trifft das Landesrecht.

(3) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.

Artikel 5
Religionsunterricht

Über die Durchführung des evangelischen Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.

Artikel 6
Kirchliches Eigentum

(1) Den Kirchen, ihren Körperschaften, Einrichtungen und Werken gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Vermögensrechte im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 37 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleistet.

(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die kirchlichen Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.

(3) Soweit die Kirchen von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 7
Körperschaftsrechte

(1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

(2) Die Kirchen werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen.

(3) Die Errichtung, Umwandlung und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.

(4) Die Aufsicht über die in ihrem Bereich bestehenden Stiftungen und Anstalten, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken dienen, sowie über die privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 198) obliegt den Kirchen.

(5) Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag der Kirchen im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht.

Artikel 8
Diakonische Einrichtungen

Die Kirchen und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen haben das Recht, im Jugend- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden in gleicher Weise bei der Vergabe von Fördermitteln berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

Artikel 9
Besondere Kirchengebäude

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß aufgrund von Artikel IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, Gebäuden und Grundstücken des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der ehemaligen Kirchenpatrone auf die nutznießenden kirchlichen Stellen übergegangen ist und etwa bestehende Baulasten der früheren Eigentümer im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang erloschen sind.

(2) Grundstücke und Gebäude des Landes, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmet sind oder am 31. Januar 1933 gewidmet waren und die nicht Absatz 1 unterliegen, wird das Land, sofern die Kirchen es beantragen, in das Eigentum der Kirchen übertragen und Regelungen zur Baulast mit den Kirchen vereinbaren.

(3) Soweit sich Grundstücke und Gebäude im Sinne von Absatz 2 im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befinden, wird sich das Land für die Aufnahme entsprechender Verhandlungen einsetzen.

Artikel 10
Denkmalpflege

(1) Die Vertragsparteien wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.

(2) Die Kirchen verpflichten sich, im Rahmen des ihnen Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(3) Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von den Kirchen festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.

(4) Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, daß die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

(5) Bewegliche Bodendenkmale von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum des Landes übergehen, den Kirchen unentgeltlich als Leihgabe überlassen. Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarung geregelt.

Artikel 11
Patronatswesen

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 im Land Brandenburg durch die Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 das Kirchenpatronat als staatsrechtliche Einrichtung aufgehoben ist.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Vermögensauseinandersetzung getrennter Schul- und Kirchenämter aufgrund der in Absatz 1 genannten Verordnung erfolgt ist.

(3) Für die Gebiete des Landes Brandenburg, in denen die in Absatz 1 genannte Verordnung keine Geltung erlangt hat, wird die Aufhebung von Patronatsverhältnissen und die Vermögensauseinandersetzung von getrennten Schul- und Kirchenämtern durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.

Artikel 12
Seelsorge in besonderen Einrichtungen

(1) In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen der Kirchen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Dafür werden ihnen geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, daß in diesen seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.

(3) Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Seelsorge in besonderen Einrichtungen bleiben unberührt.

Artikel 13
Leistungen des Landes

(1) Das Land zahlt den Kirchen anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuß als Leistungen des Landes an die Kirchen nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 37 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 17 Millionen Deutsche Mark und wird zum 31. März eines jeden Jahres gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 2 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder. Unbeschadet der Regelung nach Satz 3 und 4 werden die Vertragsparteien nach fünf Jahren eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.

(2) Zur Sicherung des Bestandes des Domstiftes Brandenburg - insbesondere für die Erhaltung der Gebäude und der Gegenstände, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben - zahlt das Land einen Betrag von jährlich 2 Millionen Deutsche Mark. Der Betrag wird jeweils auf Anforderung der Kirche gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Bedarf überprüfen.

(3) Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude, insbesondere des Klosters Lehnin und der Stifte Lindow, Marienfließ und Zehdenick, durch Bereitstellung eines Betrages von jährlich 3 Millionen Deutsche Mark. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Artikel 14
Kirchensteuerrecht

(1) Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuerordnungen zu erlassen.

(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer werden sich die Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagsatz einigen.

(3) Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen. Die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem zuletzt anerkannten Beschluß entsprechen und die rechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

Artikel 15
Kirchensteuerverwaltung

(1) Auf kirchlichen Antrag ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.

(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.

(3) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidung über Erlaß- und Stundungsanträge sowie zur Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

(4) Soweit die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen aus besonderen Gründen im Einzelfall darauf verzichten.

Artikel 16
Sammlungswesen

(1) Die kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

(2) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen. In der Regel wird zweimal jährlich eine Genehmigung erteilt.

Artikel 17
Gebührenbefreiung

(1) Die Kirchen sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

(2) Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung  erheben. Von den Kirchen gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.

Artikel 18
Sonn- und Feiertagsschutz

Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

Artikel 19
Seelsorge- und Beichtgeheimnis

Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

Artikel 20
Friedhöfe

(1) Die Kirchen haben das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. Sie genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

(2) Die Kirchen regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Gebühren unter Beachtung der landesrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Bei der Festsetzung der Gebühren sind sie an die für die Gemeinden geltenden abgaberechtlichen Grundsätze gebunden.

(3) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein Gemeindefriedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.

(4) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des Trägers eines kirchlichen Friedhofs im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde beigetrieben. Der kirchliche Träger beläßt der kommunalen Vollstreckungsbehörde von jeder beigetriebenen Forderung einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,5 vom Hundert. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) werden der Vollstreckungsbehörde vom kirchlichen Träger erstattet.

(5) Die Kirchen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten.

Artikel 21
Rundfunk

(1) Das Land wird darauf hinwirken, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, daß in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. Im Aufsichtsgremium sollen die Kirchen angemessen vertreten sein.

(2) Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

Artikel 22
Meldewesen

(1) Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige staatliche Meldebehörde den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.

(2) Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im Sinne des Meldegesetzes begründen, ändern und beenden.

(3) Die Kirchen gewährleisten im kirchlichen Bereich den Datenschutz.

(4) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

Artikel 23
Gleichbehandlungsgrundsatz

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemein schafften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

Artikel 24
Freundschaftsklausel

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.

Artikel 25
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

Artikel 26
Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und in den Amtsblättern der Kirchen bekanntgegeben.

(2) Die Beziehungen zwischen dem  Land und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

Zu Artikel 2 Absatz 1:
Die Kirchen unterrichten das Land über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter.

Zu Artikel 2 Absatz 2:
Die Landesregierung wird bemüht sein, Artikel 2 Abs. 2 auch bei Initiativen des Landes gegenüber dem Bund und in Bezug auf die Europäische Union anzuwenden.

Zu Artikel 3 Absatz 1:
Das Land wendet sich an die Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat.

Zu Artikel 3 Absatz 2:
Will das Land trotz kirchlicher Bedenken das Berufungsverfahren fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät und der Kirche erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Freiheit der Wissenschaft würde ernsthaft gefährdet. Die Protokollnotiz zu Absatz 1 gilt entsprechend.

Zu Artikel 3 Absatz 4:
Kirchliche Prüfungen für den Abschluß des Theologiestudiums sind in ihren Rechtsfolgen Prüfungen an den Hochschulen des Landes gleichgestellt, sofern sie diesen gleichwertig sind. Sie gelten staatlichen Hochschulprüfungen als gleichwertig, solange nicht das für Wissenschaft zuständige Ministerium feststellt, daß die Prüfungen den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Vor der Feststellung ist eine gemeinsame Erörterung mit den Kirchen erforderlich.

Zu Artikel 5:
Die Vertragsparteien behalten sich vor, ihre Rechtsauffassungen zum evangelischen Religionsunterricht in den Schulen im Land Brandenburg darzulegen.

Zu Artikel 6 Absatz 3:
Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, gegebenenfalls Einzelfälle, insbesondere soweit den Kirchen aus früheren vermögensrechtlichen Eingriffen keine Ansprüche erwachsen und das Land Begünstigter dieses Vermögensverlustes ist, wohlwollend jeweils durch gesonderte Vereinbarung zu regeln. Die Vertragsparteien klären einvernehmlich die Folgen der vermögensrechtlichen Eingriffe in das Eigentum des Stiftes Marienfließ und des Klosters Stift zum Heiligengrabe.
Das Land wird sich dort, wo kommunale Gebietskörperschaften oder andere kommunale Rechtsträger dauerhaft begünstigt worden sind, für die Aufnahme von Verhandlungen einsetzen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 in Betracht kommen.

Zu Artikel 7 Absatz 1:
Die Feststellung, daß kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, daß kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbständigkeit der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.
Die Folgen eines Wechsels aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die Vertragsparteien maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien.
Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, daß ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.

Zu Artikel 9 Absatz 1:
Soweit die Kirchen unter Berufung auf Artikel IV Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden Ansprüche gegen das Land geltend machen, werden diese Ansprüche unter Beachtung der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Vertragsparteien geprüft und, soweit sie gerechtfertigt sind, erfüllt.
Soweit die Kirchen gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften Ansprüche geltend machen, wird sich das Land für eine einvernehmliche Lösung einsetzen.

Zu Artikel 10 Absatz 3:
Das Land strebt an, mit den Kirchen wie bisher zu übereinstimmenden Lösungen zu gelangen.

Zu Artikel 11 Absatz 2:
Soweit die Kirchen oder kommunalen Gebietskörperschaften unter Berufung auf Artikel II der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden Ansprüche gegeneinander geltend machen, wird sich das Land für eine einvernehmliche Lösung einsetzen.
Das Land wird sich außerdem für eine einvernehmliche Lösung derjenigen Fälle einsetzen, in denen Ansprüche unter Berufung auf Artikel III Satz 2 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden geltend gemacht werden.

Zu Artikel 12:
Die in Artikel 12 Abs. 1 genannten Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerliche Besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.
Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus - möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung - befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.
Das Bedürfnis für seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen der Einrichtung bestimmt. Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.

Zu Artikel 13 Absatz 1:
Die bisher direkt an die Kirchengemeinde Neuzelle gezahlten Staatsleistungen sowie die Versorgungslasten der beamteten Seelsorger in Justizvollzugsanstalten sind Bestandteil der Pauschale.
Die Kirchen werden den Betrag nach Absatz 1 zur Begleichung unmittelbar fälliger Verbindlichkeiten verwenden.
Zur Überprüfung der Leistungen des Landes nach fünf Jahren wird ein besonderer Briefwechsel vereinbart.

Zu Artikel 13 Absatz 3:
Das Land wird darauf hinwirken, daß Baumaßnahmen im Sinne von Absatz 3 auch aus Mitteln der kommunalen Gebietskörperschaften und aus sonstigen öffentlichen Mitteln unterstützt werden.

Zu Artikel 14 Absatz 3:
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Kirchensteuersätze nicht das in anderen Ländern übliche Niveau überschreiten sollen.

Zu Artikel 15 Absatz 1:
Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, daß sich alle an dem Verfahren teilnehmenden Kirchen auf eine einheitliche Bemessung und einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen.

Zu Artikel 15 Absatz 3:
Die Erteilung der Auskünfte und das Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Zu Artikel 17:
Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt für die vertragsschließenden Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sowie ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Zu Artikel 18:
Die gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage werden durch Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen evangelischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Kirchen ermöglichen, an den sonstigen evangelischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.

Zu Artikel 20 Absatz 3:
Wenn das Gebührenaufkommen für die Unterhaltung kirchlicher Friedhöfe in Gemeinden, in denen die Bereitstellung ausreichender ortsnaher Bestattungsflächen ohne den kirchlichen Friedhof nicht gewährleistet ist, nicht ausreicht, wird der kirchliche Träger vor einer Schließung des Friedhofs mit den betroffenen Gemeinden über eine angemessene Beteiligung an dem Kostenaufwand, kostensparende kommunale Hilfen oder die Übertragung der Trägerschaft verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll die Kommunalaufsichtsbehörde unterrichtet werden.

Zu Artikel 22 Absatz 1:
Die Datenübermittlung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen des Landes zur Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.

Brandenburg an der Havel, am 8. November 1996

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
Bischof Dr. Wolfgang Huber

Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Bischof Dr. Christoph Demke

Für die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
Oberkonsistorialrätin
Margrit Kempgen

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
Oberkirchenrat
Dr. Eckart Schwerin

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Oberkirchenrat Jürgen Bergmann

Für die Pommersche Evangelische Kirche
Bischof Eduard Berger

Für die Evangelische Kirche der Union
Präsident Dr. Wilhelm Hüffmeier

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