Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
vom 13. Dezember 2005
(GVBl.I/06, [Nr. 4], S.46, 49)

Das Land Berlin (im Folgenden: „Berlin“)

und

das Land Brandenburg (im Folgenden „Brandenburg“)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Es ist gemeinsamer Wille des Senats von Berlin und der Landesregierung Brandenburg, den Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg und das Statistische Landesamt Berlin zu einer gemeinsamen Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammenzuführen und die Statistik einer Aufgabenkritik zu unterziehen.

 

I. Abschnitt
Organisation, Veröffentlichungen

Artikel 1
Errichtung, Name und Sitz der Anstalt, anzuwendendes Recht,
Dienstsiegel, Dienstherrenfähigkeit

(1) Berlin und Brandenburg errichten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Amt für Statistik Berlin-Brandenburg“ (im Folgenden  „Anstalt“). Die Anstalt wird errichtet durch Zusammenführung des Statistischen Landesamtes Berlin mit dem Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg. Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

(2) Sitz der Anstalt ist Potsdam. Sie unterhält weitere Standorte in Berlin und Cottbus.

(3) Für Errichtung und Betrieb der Anstalt gilt das Recht des Sitzlandes, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Anstalt führt ein Siegel. Das Nähere richtet sich nach dem Recht Brandenburgs. Das Siegel kann auf Antrag auch die Wappenfigur des Landes Berlin umfassen.

(5) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt grundsätzlich nicht begründen, über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat mit Zustimmung der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs; dies gilt nicht für den Vorstand und seinen Vertreter (Artikel 7 Abs. 2).

Artikel 2
Trägerschaft, Haftung und Anstaltslast

(1) Träger der Anstalt sind Berlin und Brandenburg.

(2) Das Vermögen Berlins, soweit es den Aufgabenbereichen des Statistischen Landesamtes Berlin zuzuordnen ist, und das Vermögen Brandenburgs, soweit es den Aufgabenbereichen des Statistikbereichs des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zuzuordnen ist, gehen in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Anstalt über. Der Übergang erfolgt auf der Grundlage einer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten konsolidierten Eröffnungsbilanz sowie eines Überleitungsplanes. Die Anstalt tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen ein, soweit sie dem bisherigen Aufgabenbereich des Statistikbereichs des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg oder des Statistischen Landesamtes Berlin zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge) und soweit nicht dieser Staatsvertrag andere Regelungen trifft. Die Anstaltsträger werden die Einzelheiten jeweils gegenüber dem anderen Träger feststellen.

(3) Berlin und Brandenburg gewähren in gleichen Teilen Ausgleich nur insoweit, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 nicht aus eigener Kraft in der Lage ist, ihre Aufwendungen zu decken (Anstaltslast). Eine darüber hinausgehende Haftung der Träger besteht nicht.

(4) Eine Kreditaufnahme durch die Anstalt ist ausgeschlossen.

Artikel 3
Aufgaben der Anstalt

(1) Die Anstalt erfüllt alle ihr oder dem Statistischen Landesamt Berlin und dem Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg nach Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder nach Vereinbarung obliegenden Aufgaben. Hierzu gehört auch die Aufbereitung der amtlichen Statistik in der für die administrative Gliederung der Länder erforderlichen kleinräumigen, regionalen und sachlichen Tiefengliederung. Zu den Aufgaben gehören insbesondere

  1. Erhebung und Aufbereitung der EU-, Bundes- und Landesstatistiken sowie Auswertung, Analyse, Veröffentlichung der statistischen Ergebnisse,
  2. Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EU- und Bundesstatistiken mitzuwirken,
  3. Darstellung und Veröffentlichung von volkswirtschaftlichen und umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie anderen Gesamtsystemen statistischer Daten,
  4. Führung eines statistischen Informationssystems.

(2) Die Anstalt vertritt zur Wahrnehmung der statistischen Aufgaben die Interessen Berlins und Brandenburgs bei der Mitwirkung in Fachgremien auf nationaler und internationaler Ebene. Sie unterstützt und berät als fachkundige Stelle Berlin und Brandenburg in allen Fragen der Statistik.

(3) Auf Ersuchen eines Landeswahlleiters und -abstimmungsleiters für Berlin oder Brandenburg werden zur Erfüllung der diesem durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben Geschäftsstellen oder die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel für seine Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Aufgabenumfang und Wahrnehmung der Aufgaben unterliegen dem Weisungsrecht der Landeswahlleiter und -abstimmungsleiter.

(4) Die Anstalt kann in ihrem Aufgabenbereich Dienstleistungen für Berlin und Brandenburg erbringen.

(5) Die Anstalt kann in ihrem Aufgabenbereich Dienstleistungen für Dritte erbringen, soweit dies die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 nicht beeinträchtigt und für diese Leistungen kein Markt besteht.

(6) Die Anstalt soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit die von den Landesverwaltungen Berlins und Brandenburgs angebotenen Dienstleistungen nutzen. Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übernimmt namens und im Auftrag der Anstalt Aufgaben im Bereich der Beamtenbesoldung, Beamtenversorgung und Beihilfen gemäß § 45 Abs. 3 LBG in dem Umfang, in dem sie auch für das Land Brandenburg vorgenommen werden. Sie vertritt die Anstalt insoweit in Rechtsstreitigkeiten.

(7) Soweit die Dienststellen und Einrichtungen Berlins oder Brandenburgs der Anstalt die Erfüllung von Aufgaben übertragen oder Leistungen von ihr beziehen, nehmen sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Sofern die Anstalt gemäß Absatz 6 Leistungen von Stellen Berlins oder Brandenburgs bezieht oder diesen Stellen Aufgaben überträgt, gilt Satz 1 sinngemäß.

Artikel 4
Organe der Anstalt

Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

Artikel 5
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus jeweils zwei von Berlin und von Brandenburg benannten Vertretern.

(2) Das Nähere regelt die Satzung.

Artikel 6
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über:

  1. Erlass und Änderungen der Satzung,
  2. Änderungen des Stammkapitals,
  3. die Auswahl, Einstellung oder Ernennung sowie die Entlassung des Vorstands und seines Vertreters,
  4. wesentliche Änderungen des Aufgabenzuschnitts der Stand-orte,
  5. den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
  6. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
  7. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der tarif-, arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
  8. die Entlastung des Vorstandes.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Vorstands und seines Vertreters.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Artikel 7
Vorstand

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Anstalt und führt die Geschäfte. Der Vorstand besteht aus einer Person und wird für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag Berlins vom Verwaltungsrat bestellt. Der Vertreter des Vorstands wird auf Vorschlag Brandenburgs vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er leitet zugleich eine Abteilung. Näheres regelt die Satzung.

(2) Der Vorstand und sein Vertreter werden für die Dauer des Zeitraumes nach Absatz 1 zu Beamten auf Zeit (§§ 145 ff. des Landesbeamtengesetzes Brandenburg) ernannt oder in einem entsprechend befristeten Angestelltenverhältnis eingestellt. Soweit Beamte auf Lebenszeit oder Richter auf Lebenszeit Brandenburgs, Berlins oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Berlins bestellt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, findet § 148 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg oder § 10 a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes Berlin entsprechende Anwendung; nach Ablauf der Amtszeit leben die Rechte und Pflichten aus dem ruhenden Amt beim bisherigen Dienstherrn wieder auf.

(3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten; er übt das Ernennungsrecht aus (§ 14 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg). Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Wirtschaftsplanes über die Einstellung und Kündigung von Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern und trifft alle sonstigen beamten-, tarif- und arbeits-rechtlichen Entscheidungen für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Anstalt.

Artikel 8
Veröffentlichungen

Die Satzung und ihre Änderungen sowie der Jahresabschluss nach Artikel 10 werden im Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

II. Abschnitt
Finanzausstattung und Rechnungswesen, Datenschutz

Artikel 9
Finanzausstattung

(1) Für die auf Grundlage von EU-, Bundes- oder Landesrecht wahrzunehmenden Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 schließt die Anstalt mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde in Brandenburg im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung in Berlin jährlich eine Vereinbarung. An den Kosten beteiligen sich Berlin und Brandenburg in Höhe von jeweils 50 vom Hundert. Die Vertragsparteien können dieses Kostenverhältnis ohne Änderung dieses Staatsvertrages durch Vereinbarung erstmals zwei Jahre nach seinem In-Kraft-Treten ändern.

(2) Die Kosten der Aufgaben aus Artikel 3 Abs. 3 trägt die jeweilige Gebietskörperschaft auf Basis einer Vereinbarung.

(3) Die Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 4 und 5 deckt die Anstalt über die Erhebung von Leistungsentgelten.

Artikel 10
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.

(2) Der Vorstand erstellt spätestens drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan.

(3) Der Vorstand erstellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) einschließlich Anhang und Lagebericht und fertigt einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss wird unter Einbeziehung der Buchführung und der genannten Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.

(4) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes und des Lageberichtes gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften entsprechend.

(5) Auf die Jahresabschlussprüfung finden die Grundsätze erweiterter Rechnungsprüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anwendung.

Artikel 11
Anwendbarkeit der Landeshaushaltsordnung

Für die Anstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Brandenburgs mit Ausnahme der §§ 1 bis 47 und der §§ 49 bis 87.

Artikel 12
Finanzkontrolle

Die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Brandenburg sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen. Sie können auf der Grundlage von § 93 der jeweiligen Landeshaushaltsordnungen Prüfungsvereinbarungen treffen und gegenseitig Prüfungsaufgaben übertragen.

Artikel 13
Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die entsprechenden Vorschriften Brandenburgs.

(2) Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch den Brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht überwacht. Für den im Land Berlin gelegenen Teil der Anstalt kann der Brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dessen Zustimmung mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.

Artikel 14
Freiheit von Abgaben und Gebühren

Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach Artikel 2 Abs. 2 erforderlich werden, sind frei von Abgaben und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Brandenburger und Berliner Landesrecht angeordnet werden kann.

III. Abschnitt
Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern

Artikel 15
Aufsicht

(1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht. Soweit sie Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Es sollen jährliche Zielvereinbarungen abgeschlossen werden; die Anstalt berichtet der Aufsicht in regelmäßigen Abständen über das Erreichen der vereinbarten Ziele.

(2) Die Anstalt untersteht der gemeinsamen Aufsicht beider Länder. Die Aufsicht wird für beide Länder durch die für Statistik zuständige oberste Landesbehörde Brandenburgs nach brandenburgischem Recht im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde Berlins wahrgenommen. Soweit die Anstalt Aufgaben nach Artikel 3 für oder bezogen auf eines der beiden Länder wahrnimmt, liegt die Entscheidung über aufsichtliche Maßnahmen ausschließlich bei der jeweils betroffenen für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde.

IV. Abschnitt
Personal

Artikel 16
Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
und Auszubildenden, Stellenbesetzungen

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim Statistischen Landesamt Berlin und im Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden Vorschriften hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen weiter.

(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig.

(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.

(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim Land Berlin und beim Land Brandenburg so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären. Wechselt ein Beschäftigter der Anstalt im unmittelbaren Anschluss zurück in die Landesverwaltung werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der Anstalt so angerechnet, als wenn sie beim Land Berlin oder beim Land Brandenburg geleistet worden wären.

(5) Stellenausschreibungen der Anstalt erfolgen bevorzugt verwaltungsintern in Berlin und Brandenburg. Eine Besetzung von Stellen mit Bewerbern, die nicht Dienstkräfte im unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer sind, ist nur zulässig, wenn im unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer kein geeignetes Personal vorhanden ist. Übergeleitete Beschäftigte der Anstalt, die im Zeitpunkt der Überleitung unbefristet beschäftigt waren, werden bei Stellenausschreibungen in den jeweils abgebenden Ländern wie Bewerber behandelt, die dem unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer angehören.

(6) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 3 und 4 aufzunehmen.

(7) Das Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz – EinkommAngG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 68), in seiner jeweiligen Fassung findet nur auf die vom Land Berlin auf die Anstalt übergeleiteten Arbeitnehmer und Auszubildenden entsprechende Anwendung.

Artikel 17
Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Artikel 16 Abs. 1 erfassten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, dass die in § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben.

(2) Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist unverzüglich zu beantragen. Die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der VBL weiterzuversichern.

Artikel 18
Überleitung der Beamtinnen und Beamten, Stellenbesetzungen

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages beim Statistischen Landesamt Berlin und im Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Anstalt übernommen. Die Übernahme wird für jede Beamtin und jeden Beamten durch die Anstalt verfügt. Von den Vorschriften des § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird aus Anlass der Zusammenführung kein Gebrauch gemacht.

(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern und der Anstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Anstalt übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Artikel 16 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung für die Beamtinnen und Beamten.

Artikel 19
Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Personalrat ist nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Brandenburg zu bilden.

(2) Für die zu wählende Schwerbehindertenvertretung ist das Verfahren nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches anzuwenden.

(3) Es sind eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin nach dem Brandenburgischen Landesgleichstellungsgesetz zu bestellen.

V. Abschnitt
Übergangsregelungen

Artikel 20
Erster Vorstand

Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 wird der erste Vorstand von Berlin, sein Vertreter von Brandenburg bestellt. Beide amtieren längstens bis zum 31. Juli 2008.

Artikel 21
Einberufung des ersten Verwaltungsrates, Fortgeltung
von Dienstvereinbarungen und Leistungsentgelten

(1) Bis zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates werden seine Aufgaben von der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde Brandenburgs im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde Berlins wahrgenommen. Diese laden umgehend nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein.

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages bestehenden Dienstvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen nach den Personalvertretungsgesetzen Berlins und Brandenburgs des Statistischen Landesamtes Berlin und des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg gelten für den jeweiligen Standort der Anstalt bis zum In-Kraft-Treten der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen durch die Anstalt fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages. Nach diesem Termin gelten ausschließlich die Dienstvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen der Anstalt.

(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gültigen Leistungsentgelte des Statistischen Landesamtes Berlin und des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg gelten für den jeweiligen Standort bis zur Festsetzung der sie ersetzenden Leistungsentgelte durch die neue Anstalt fort.

Artikel 22
Personalvertretungen, Frauenvertreterin, Gleichstellungsbeauftragte

(1) Bis zur konstituierenden Sitzung des in der Anstalt zu wählenden Personalrates, maximal für sechs Monate nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages, werden dessen Aufgaben durch einen Übergangspersonalrat wahrgenommen. Ihm gehören die Mitglieder der bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrages amtierenden Personalräte bei der Senatsverwaltung für Inneres Berlin und bei dem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg an. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrages amtierenden Vorsitzenden der jeweiligen Personalräte wahrgenommen. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl des Personalrates bei der Anstalt. Für die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Brandenburger und Berliner Beschäftigten im Übergangspersonalrat freigestellt.

(2) Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten nach den Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Brandenburgs wird deren Aufgabe durch die Frauenvertreterin bei der Senatsverwaltung für Inneres Berlin und die Gleichstellungsbeauftragte beim Landesbetrieb für Datenverarbeitung gemeinsam wahrgenommen.

VI. Abschnitt
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Artikel 23
Laufzeit, Kündigung

Der Staatsvertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werden. Das im Falle einer Kündigung des Staatsvertrages vorhandene Anstaltsvermögen wird zu gleichen Teilen oder - soweit dies unangemessen erscheint - im Verhältnis der in den beiden letzten Jahren vor Aufhebung von den Ländern geleisteten Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 9 auf die Träger der Anstalt verteilt.

Artikel 24
In-Kraft-Treten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats, jedoch frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Potsdam, den 13. Dezember 2005

Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister

Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

zum Gesetz