Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
vom 6. Juni 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 17], S.238)

Das Land Brandenburg und das Land Mecklenburg-Vorpommern schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden.

Artikel 2

 (1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gilt

  1. für Zweckverbände und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat oder haben soll,
  2. für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.

(2) Recht des Landes im Sinne des Absatzes 1 ist das Kommunalverfassungsrecht, das Personalrecht, das Gemeindehaushaltsrecht, das Recht der wirtschaftlichen Betätigung, soweit es nicht bereits Teil des Kommunalverfassungsrechtes ist, das Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungsvollstreckungsrecht, das Kommunalabgabenrecht, das Hoheitszeichenrecht, das allgemeine Datenschutz- und allgemeine Brandschutzrecht. In schulrechtlichen Angelegenheiten gilt das Schulrecht des Landes, in dem sich der Sitz der Schule befindet. Im Übrigen ist das Recht des Landes anzuwenden, auf dessen Gebiet der Anlass für eine Amtshandlung hervortritt.

Artikel 3

(1) Die kommunalaufsichtsrechtlichen Befugnisse werden von den Kommunalaufsichtsbehörden des Landes wahrgenommen, in dem der Verband seinen Sitz hat oder haben soll. Im Übrigen bestimmen sich die Aufsichtsbehörden und deren Befugnisse nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Aufsichtsbehörde des Verbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Genehmigung seiner Bildung oder Auflösung sowie über die Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine über die Ausübung ihres Informationsrechtes hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Verband einleitet. Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Ver? >?bandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Genehmigung nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Verbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen sowie die Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind nach den für den Verband geltenden Bestimmungen und zusätzlich im Amtsblatt des nicht die Aufsicht führenden Landes bekannt zu machen. Die Verbandssatzung und ihre Änderungen treten am Tag nach der letzten erforderlichen Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Die Aufsichtsbehörde leitet dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde einen Abdruck des Prüfberichts über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung oder einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Verbandes zu.

(5) Für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, mit denen die Erfüllung oder Durchführung einer Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Kommunalaufsichtsbehörde der Körperschaft zuständig ist, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.

Artikel 4

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Verbänd? >?e und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zustande gekommen sind. Die Satzungen solcher Verbände und solche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag gilt nicht für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung.

Artikel 6

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Verbände und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter.

Artikel 7

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Potsdam, den 6. Juni 2001

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch
den Minister des Innern

Jörg Schönbohm

Schwerin, den 1. Juni 2001

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident
vertreten durch
den Innenminister

Dr. Gottfried Timm

zum Gesetz