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Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung
vom 24. Februar 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 11], S.201)
Das Land Brandenburg und das Land Berlin schließen mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Notfallrettung zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu regeln, folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
(1) Die kommunalen Träger des Rettungsdienstes des Landes Brandenburg und die Berliner Feuerwehr können öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Notfallrettung abschließen.
(2) Die kommunalen Träger des Rettungsdienstes des Landes Brandenburg bedürfen zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 der Genehmigung der für die Kommunalaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Vereinbarung geltend macht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Brandenburg ergänzend.
(3) Die in den Ländern Brandenburg und Berlin stationierten Rettungs- und Verlegungshubschrauber können von den kommunalen Trägern des Rettungsdienstes und der Berliner Feuerwehr grenzüberschreitend eingesetzt werden. Das Nähere regeln die für die Luftrettung zuständigen obersten Landesbehörden.
Artikel 2
Durchführung und Aufsicht
Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Notfalleinsätzen gilt jeweils das Landesrecht des Durchführenden. Er untersteht der in diesem Landesrecht geregelten Aufsicht.
Artikel 3
Gebührenerhebung
Es gilt das Gebührenrecht des Trägers, der die Gebühren erhebt. Soweit die Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmen, werden die Gebühren für die Notfallrettung von dem Träger des Rettungsdienstes erhoben, dessen Einsatzkräfte die Notfallrettung durchgeführt haben.
Artikel 4
Kündigung
Die vertragsschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.
Artikel 5
Ratifikation
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Potsdam, Berlin, den 24. Februar 2003
Für das Land Brandenburg vertreten durch |
Für das Land Berlin vertreten durch |
gez. Günter Baaske | gez. Dr. Ehrhart Körting |