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Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung
vom 27. August 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 69])

Auf Grund des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28) verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:

§ 1
Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung

Der Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung für die Gerichtsverwaltungen und die Behörden der Justizverwaltung ist der 1. November 2028.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 27. August 2024

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann