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Verordnung zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Polder A/B und 10 an der Unteren Oder

Verordnung zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Polder A/B und 10 an der Unteren Oder
vom 12. August 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 63])

Auf Grund des § 100 Absatz 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

§ 1
Festsetzung

Die für die Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten in § 2 näher bestimmten Gebiete der Polder A/B und 10 werden als Überschwemmungsgebiete festgesetzt.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die nach § 1 festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind in der aus 43 Kartenblättern bestehenden Liegenschaftskarte in der Anlage 1 dargestellt. Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Übersichtskarte in der Anlage 2 und eine Blattschnittkarte in der Anlage 3 beigefügt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt gemäß § 100 Absatz 6 des Brandenburgischen Wassergesetzes der Beschluss Nr. 0189 vom 7. Dezember 1989 des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) über Hochwassergebiete im Bezirk Frankfurt (Oder) insoweit außer Kraft, als Hochwassergebiete an der Oder, der Welse, der Westoder, der Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße und der Schwedter Querfahrt von Stützkow bis Friedrichsthal festgelegt wurden.

Potsdam, den 12. August 2024

Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Klimaschutz

Axel Vogel

Anlagen