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Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten
vom 1. April 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 27], S.322)

Auf Grund des § 30 Abs. 12 Nr. 2 des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Bejagung wildlebender Tiere im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesjagdgesetz) vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landtages sowie im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Jagdbezirke im Land Brandenburg, unabhängig von Eigentums- bzw. Rechtsformen, die Jagdbehörden und Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg, das Landesforstamt sowie für die in Brandenburg ansässigen Bundesforstämter. 

§ 2
Termine

(1) Die Erhebung von Daten über Revierverhältnisse, Abschußergebnisse und den aktuellen Bestand/Besatz an jagdbaren und ausgewählten nicht jagdbaren Tierarten ist jährlich zu folgenden Terminen durchzuführen:

  1. Grunddaten der Jagdbezirke 31. Dezember
  2. Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 31. März
  3. Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 1. April

(2) Die oberste Jagdbehörde kann zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Terminen jagdstatistische Daten gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 über die unteren Jagdbehörden und vom Landesforstamt anfordern.

§ 3
Erfassungsablauf

(1) Die Basiseinheit für die Erfassung der Daten sind die gemeinschaftlichen Jagdbezirke, die Eigenjagdbezirke und die Verwaltungsjagdbezirke.

(2) Die Leiter der Verwaltungsjagdbezirke des Landes Brandenburg legen die durch Formblatt (Anlagen 1 bis 4) angeforderten Daten ihrer zuständigen übergeordneten Behörde vor. Hier erfolgt die Übertragung auf bereitgestellte Datenträger. Die sonstigen Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, die durch Formblatt (Anlagen 1 bis 4) angeforderten Daten der zuständigen unteren Jagdbehörde einzureichen. Diese Daten werden durch die unteren Jagdbehörden auf bereitgestellte Datenträger übertragen.

(3) Zur zentralen Zusammenfassung auf Kreis- und Landesebene sind die bereitgestellten Datenträger zu folgenden Terminen an den Datenspeicher Jagd weiterzuleiten:

  1. Grunddaten der Jagdbezirke 31. Januar
  2. Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 15. April
  3. Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 15. April

§ 4
Auswertung

Zu allen gemäß § 2 erhobenen jagdstatistischen Daten ist durch den Datenspeicher Jagd eine Auswertung zu erstellen. Diese ist innerhalb von vier Wochen nach den in § 3 genannten Terminen an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie das Landesforstamt zu übergeben. Die unteren Jagdbehörden, die Ämter für Forstwirtschaft sowie die Bundesforstämter erhalten die Auswertung für ihr Territorium zum gleichen Termin. Auf Anforderung wird den unteren Jagdbehörden, den Ämtern für Forstwirtschaft und den Bundesforstämtern eine Gesamtauswertung des Landes zugeleitet.

§ 5
Arbeitsunterlagen

(1) Für die jeweilige Erhebung sind folgende Formblätter zu verwenden:

  1. für Grunddaten der Jagdbezirke : die Anlage 1 (Grundlagenblatt Jagd)
  2. für Strecken-/Wildschadensmeldung der Jagdbezirke : die Anlage 2 (Strecken- und Wildschadensmeldung)
  3. für Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten : die Anlage 3 (Bestandsermittlung ausgewählter jagdbarer und nicht jagdbarer Tierarten).

(2) Die Formblätter und die entsprechende Software sind durch den Datenspeicher Jagd zu erstellen und den zuständigen unteren Jagdbehörden, den Ämtern für Forstwirtschaft und den Bundesforstämtern rechtzeitig zu übersenden.

§ 6
Führung, Weitergabe und Verwendung

(1) Der Datenspeicher Jagd wird im Auftrag des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei der Landesanstalt für Forstplanung geführt.

(2) Die Weitergabe und Verwendung der Daten nach Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden ist zulässig.

(3) Die Weitergabe und Verwendung der Daten zu kommerziellen Zwecken wird gesondert geregelt.

§ 7
Übergangsregelung

In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann die oberste Jagdbehörde Abweichungen von der jagdstatistischen Erhebung zulassen.

§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des Brandenburgischen Landesjagdgesetzes vom 27. März 1992 (GVBl. II S. 121) außer Kraft.

Potsdam, den 1. April 1994

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann

Anm.: Anlagen wurden nicht aufgenommen!