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Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten
vom 1. April 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 27], S.322)

geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.44)

Auf Grund des § 30 Abs. 12 Nr. 2 des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Bejagung wildlebender Tiere im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesjagdgesetz) vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landtages sowie im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Jagdbezirke im Land Brandenburg, unabhängig von Eigentums- bzw. Rechtsformen, die Jagdbehörden und Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg, das Landesforstamt sowie für die in Brandenburg ansässigen Bundesforstämter. 

§ 2
Termine

(1) Die Erhebung von Daten über Revierverhältnisse, Abschußergebnisse und den aktuellen Bestand/Besatz an jagdbaren und ausgewählten nicht jagdbaren Tierarten ist jährlich zu folgenden Terminen durchzuführen:

  1. Grunddaten der Jagdbezirke 31. Dezember
  2. Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 31. März
  3. Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 1. April

(2) Die oberste Jagdbehörde kann zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Terminen jagdstatistische Daten gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 über die unteren Jagdbehörden und vom Landesforstamt anfordern.

§ 3
Erfassungsablauf

(1) Die Basiseinheit für die Erfassung der Daten sind die gemeinschaftlichen Jagdbezirke, die Eigenjagdbezirke und die Verwaltungsjagdbezirke.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdinhaberinnen und Eigenjagdinhaber oder deren Benannte übermitteln die angeforderten Daten nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde auf digitalem Weg.

(3) Zur zentralen Zusammenfassung auf Kreis- und Landesebene sind die bereitgestellten Datenträger zu folgenden Terminen an den Datenspeicher Jagd weiterzuleiten:

  1. Grunddaten der Jagdbezirke 31. Januar
  2. Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 15. April
  3. Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 15. April

§ 4
Auswertung

Zu allen gemäß § 2 erhobenen jagdstatistischen Daten ist durch den Datenspeicher Jagd eine Auswertung zu erstellen. Diese ist innerhalb von vier Wochen nach den in § 3 genannten Terminen an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie das Landesforstamt zu übergeben. Die unteren Jagdbehörden, die Ämter für Forstwirtschaft sowie die Bundesforstämter erhalten die Auswertung für ihr Territorium zum gleichen Termin. Auf Anforderung wird den unteren Jagdbehörden, den Ämtern für Forstwirtschaft und den Bundesforstämtern eine Gesamtauswertung des Landes zugeleitet.

§ 5
Onlineportal und Daten

(1) Für die jeweilige Erhebung ist das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“ zu verwenden. Folgende Daten sind über das Onlineportal einzugeben:

  1. Grunddaten der Jagdbezirke,
  2. Strecken-, Wildschadensmeldung der Jagdbezirke,
  3. Bestand/Vorkommen jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten.

(2) Die angeforderten Daten sind spätestens bis zum 30. April zu übermitteln. Die über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“ eingegebenen Daten dürfen durch die oberste Jagdbehörde des Landes Brandenburg verarbeitet werden.

§ 6
Führung, Weitergabe und Verwendung

(1) Der Datenspeicher Jagd wird im Auftrag des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei der Landesanstalt für Forstplanung geführt.

(2) Die Weitergabe und Verwendung der Daten nach Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden ist zulässig.

(3) Die Weitergabe und Verwendung der Daten zu kommerziellen Zwecken wird gesondert geregelt.

§ 7
Übergangsregelung

In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann die oberste Jagdbehörde Abweichungen von der jagdstatistischen Erhebung zulassen.

§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des Brandenburgischen Landesjagdgesetzes vom 27. März 1992 (GVBl. II S. 121) außer Kraft.

Potsdam, den 1. April 1994

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann

Anm.: Anlagen wurden nicht aufgenommen!