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Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie in Brandenburg (Großveranstaltungsverbotsverordnung - GroßveranstVerbV)

Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie in Brandenburg (Großveranstaltungsverbotsverordnung - GroßveranstVerbV)
vom 8. Mai 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 29])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 56], S., Entsch.OVG BB GVBl.II/20 [Nr. 63])

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Verbot von Großveranstaltungen

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen), insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, künstlerische Darbietungen jeder Art, sind bis einschließlich 31. Oktober 2020 untersagt. Satz 1 gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
Subsidiaritätsklausel

Soweit sich aus der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung weitergehende Einschränkungen ergeben, gehen diese dem § 1 vor.

§ 4
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Veranstaltungen nach § 1 Satz 1 durchführt. Das gleiche gilt für die Teilnahme.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 8. Mai 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher