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Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV)

Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV)
vom 12. Juni 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 49])

geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 54])

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln

(1) Jede Person ist aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten.

(2) Zwischen Personen ist im öffentlichen und privaten Bereich grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht

  1. für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
  3. in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Hilfen zur Erziehung im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. ab dem 25. Juni 2020 zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft; die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt.

§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben

  1. in Verkaufsstellen im Sinne des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes,
  2. in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,
  3. als Besucherin oder Besucher in Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 10,
  4. bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs,
  5. bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten im geschlossenen Innenbereich des Fahrzeugs,
  6. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen

eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(3) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind

  1. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 6 das Personal der Verkaufsstellen und Einrichtungen, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird,
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Besucherinnen und Besucher, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel während des Besuchs durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird,
  5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 das Fahrpersonal während der Fahrt sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Personen beim Verzehr von Speisen oder Getränken unmittelbar an ihren Plätzen in gastronomischen Bereichen der Fahrgastschifffahrt.

§ 3
Besondere Abstands- und Hygieneregeln, Arbeitsschutz

(1) Die gemäß den §§ 4 bis 7, 8 Absatz 2 und den §§ 9 und 10 jeweils Verantwortlichen haben nach Maßgabe der genannten Vorschriften auf der Grundlage eines für ihren jeweiligen Bereich geltenden Hygienekonzepts die Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln im Einzelfall sicherzustellen, insbesondere

  1. die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots nach § 1 Absatz 2 Satz 1,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts von Personen,
  3. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft; raumlufttechnische Anlagen sind ohne Umluft zu betreiben,
  4. das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2,
  5. das Erfassen von Personendaten in einer Anwesenheitsliste gemäß Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung.

Ergänzend sind die von Branchen-, Berufs- und Fachverbänden für ihre Mitglieder erarbeiteten bereichsspezifischen Konzepte und Empfehlungen zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu beachten.

(2) Personendaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind der Vor- und Familienname und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Betroffenen. Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Betroffene Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Betroffener erhalten. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu vernichten oder zu löschen.

(3) Die oder der Verantwortliche kann die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 auf Dritte übertragen. Ihre oder seine Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.

(4) Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Dabei sind die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

(5) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ zu beachten.

(6) Die jeweils zuständige Behörde kann das Hygienekonzept im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 und seine Einhaltung überprüfen.

§ 4
Versammlungen und Veranstaltungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sowie von Veranstaltungen haben unter freiem Himmel die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in geschlossenen Räumen zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sicherzustellen.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften.

(3) Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt unberührt.

§ 5
Verkaufsstellen und Dienstleistungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen im Sinne des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes und von Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sicherzustellen.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Leistungserbringer und Empfänger nicht eingehalten werden kann, haben zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sicherzustellen.

§ 6
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes haben vorbehaltlich des Absatzes 2 die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sicherzustellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Betreiberinnen und Betreiber von

  1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  3. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll,
  4. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten

nicht die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sicherstellen.

§ 7
Beherbergung und Tourismus

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter oder Verpächterinnen und Verpächter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie in gemeinschaftlich genutzten Räumen auch die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sicherzustellen.

(2) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 dürfen keine Gäste aufnehmen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Anreise laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner vorgelegen haben. Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständigen Behörden öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich das Verbot nach Satz 1 auf die bekanntgegebenen Bereiche. Für das Land Brandenburg werden derartige Bereiche regelmäßig auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bekanntgegeben. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 4 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die höchstens 48 Stunden vor Anreise vorgenommen worden ist. Das Verbot der Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die

  1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder
  2. einen sonstigen triftigen Reisegrund haben, insbesondere der Besuch von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.

Die Sätze 4 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 51).

(3) Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 sicherzustellen. Das allgemeine Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht.

§ 8
Sonstige Gewerbebetriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr

(1) Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  1. Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten nach § 33b der Gewerbeordnung stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),
  2. Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661) geändert worden ist, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen Gewerbebetrieben und öffentlich zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben unter freiem Himmel die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in geschlossenen Räumen zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sicherzustellen.

§ 9
Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen und privaten Sportanlagen in geschlossenen Räumen haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie sicherzustellen, dass

  1. die Sportausübung vorbehaltlich des § 1 Absatz 2 Satz 2 kontaktfrei erfolgt,
  2. regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen ergriffen werden, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Betreiberinnen und Betreiber von Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Thermalbädern und sonstigen Badeanlagen in geschlossenen Räumen sowie von Trockensaunen; diese sind ohne Aufgüsse zu betreiben.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 1 Satz 2 mit der Maßgabe sicherzustellen, dass die reine Sportausübung unter freiem Himmel vom allgemeinen Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ausgenommen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Freibäder, Schwimm- oder Badeteiche und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel sowie ausgewiesene Badegewässer.

(3) Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und ‑sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, gilt nur Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

(4) Der Betrieb von Dampfsaunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Schulbetrieb.

§ 10
Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie, soweit möglich, sicherzustellen, dass durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 muss bei Besuchen

  1. von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,
  2. zur Durchführung ärztlich verordneter oder sonstiger erforderlicher therapeutischer Versorgungen sowie zur Seelsorge

nicht die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sichergestellt werden.

(3) Bis zum 15. Juli 2020 dürfen Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner in den Krankenhäusern oder Einrichtungen nach Absatz 1 nicht mehr als zwei Personen täglich zum Besuch empfangen.

(4) Personen mit einer Atemwegsinfektion dürfen in Krankenhäusern und Einrichtungen nach Absatz 1 keine Besuche abstatten. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der betreffenden Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt; dies gilt nicht für Krankenhäuser.

(5) Betretungsbefugte Personen haben die Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung und die Vorgaben bestehender Hygienepläne strikt einzuhalten.

§ 11
(außer Kraft getreten)

§ 12
(außer Kraft getreten)

§ 13
Durchsetzung der Gebote und Verbote, Bußgelder

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

  1. vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 oder 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 oder 2 oder § 10 Absatz 1 nicht die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 5 im Einzelfall sicherstellt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Gäste aufnimmt,
    2. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 eine Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet, um dort Tanzlustbarkeiten stattfinden zu lassen,
    3. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 eine der dort aufgeführten Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr öffnet oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführt,
    4. entgegen § 9 Absatz 4 eine der dort genannten Einrichtungen betreibt,
    5. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 mit einer Atemwegsinfektion einen Besuch in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 abstattet,
    6. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 den Besuch in einer Einrichtung duldet, in der aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt,
    7. entgegen § 10 Absatz 5 eine Anweisung der Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 oder eine Vorgabe eines bestehenden Hygieneplans nicht einhält,
    8. entgegen § 12 Absatz 1 eine dort genannten Einrichtungen betreibt, soweit der Betrieb nicht zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt,
    9. entgegen § 12 Absatz 4 einen Menschen mit Behinderungen fördert, betreut oder beschäftigt, obwohl dieser eines der in § 12 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Ausschlusskriterien erfüllt,
    10. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 2 auf Anforderung kein fachärztlich bestätigtes Hygienekonzept nachweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 14
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Dies gilt insbesondere im Falle von kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf die jeweilige Gebietskörperschaft.

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 30), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 43) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 16. August 2020 außer Kraft. § 11 tritt mit Ablauf des 24. Juni 2020 und § 12 mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 12. Juni 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher


Anlagen