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Verordnung zur Anhebung der Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung - WoFGEGV)
Verordnung zur Anhebung der Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung - WoFGEGV)
vom 8. Dezember 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 64])
Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Einkommensgrenzen
(1) Die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes dürfen zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung sowie zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen unter Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 40 Prozent überschritten werden.
(2) Die Einkommensgrenzen des Absatzes 1 gelten für die Förderung von Mietwohnraum nach den §§ 16 und 17 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes und für die Belegung von gefördertem Mietwohnraum.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung vom 15. März 2002 (GVBl. II S. 175), die durch die Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. II S. 597) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 8. Dezember 2015
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke
Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung
Kathrin Schneider