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Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - TierskBV)
Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - TierskBV)
vom 11. Dezember 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 89])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 67])
Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz:
§ 1
(1) Die von den Tierbesitzern jährlich zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:
Tierarten |
Betrag | |
---|---|---|
1 |
Rinder (einschließlich Kälber) je Tier |
2,10 |
2 |
Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird) |
|
2.1 |
|
0,60 |
2.2 |
|
1,80 |
3 |
Pferde (einschließlich Fohlen) |
beitragsfrei |
4 |
Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)
|
|
5 |
Ziegen
|
|
6 |
Geflügel |
|
6.1 |
Laufvögel je Tier |
2,50 |
6.2 |
Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zweck der Konsumeierproduktion ab 250 Tiere je Tier |
0,16 |
6.3 |
Gallus gallus Zuchttiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere je Tier |
0,17 |
6.4 |
Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere je Tier |
0,14 |
6.5 |
Geflügel, das nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.3 fällt
|
|
7 |
Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild) je Tier |
|
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der Tierbesitzer das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer 1.2 nachweisen. Wird festgestellt, dass eine angegebene Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird die niedrigere Beitragsgewährung aufgehoben und der volle Beitrag nacherhoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenkassenbeitragsverordnung vom 4. November 2013 (GVBl. II Nr. 78) außer Kraft.
Potsdam, den 11. Dezember 2014
Der Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz
Dr. Helmuth Markov