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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Medizinproduktegebührenordnung - MPGebO)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Medizinproduktegebührenordnung - MPGebO)
vom 5. September 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 22], S.370)
Auf Grund des § 35 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), der zuletzt durch Artikel 145 Nr. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2423) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Gebührenerhebung
Für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu erheben.
§ 2
Gebührenbemessung
Soweit das Gebührenverzeichnis Rahmensätze für Gebühren vorsieht, richtet sich die Bemessung der Gebühren nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist.
§ 3
Auslagen
Auslagen sind neben den Gebühren zu erstatten. Es gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 5. September 2008
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
1 |
Entscheidung zur Klassifizierung eines Medizinproduktes nach § 13 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG) |
125 bis 2 500 |
2 |
Gegenteilige Entscheidung über klinische Prüfungen nach § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG sowie über Leistungsbewertungsprüfungen nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG |
125 bis 2 500 |
3 |
Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 MPG |
100 bis 1 500 |
4 |
Maßnahmen bei unrechtmäßiger oder unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 MPG oder § 27 Abs. 2 MPG |
100 bis 1 500 |
5 |
Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Abs. 1, 2 und 3 MPG |
100 bis 5 000 |
6 |
Veranlassung eines Hinweises nach § 28 Abs. 4 Satz 1 MPG oder einer Warnung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 MPG |
100 bis 2 650 |
7 |
Maßnahmen bei Vorkommnissen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 MPG |
100 bis 2 500 |
8 |
Ausstellung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland gemäß § 34 Abs. 1 MPG |
40 |
9 |
Maßnahmen nach § 15 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) der zuständigen Behörden gegen Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Vertreiber |
100 bis 2 500 |
10 |
Maßnahmen nach § 17 MPSV, um das Betreiben oder Anwenden der betreffenden Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken |
100 bis 2 500 |
11 |
Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien und erforderliche Nachkontrollen (vor Ort oder im Amt) gemäß § 4a Abs. 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 MPG |
25 bis 800 |
12 |
Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MPBetreibV |
50 |
13 |
Überwachung der Voraussetzungen für die Durchführung messtechnischer Kontrollen nach § 11 Abs. 1 MPBetreibV |
90 bis 2 500 |
14 |
Registrierung der Anzeige von Personen, die messtechnische Kontrollen durchführen und Eintragung in das Register für Berlin-Brandenburg nach § 11 Abs. 5 MPBetreibV |
90 |