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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 1994
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 1994
vom 17. Januar 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 07], S.34)
Am 12. Mai 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 09], S.98)
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:
§ 1
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 1994 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlage festgesetzt.
(2) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Studiengänge Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre erfolgt die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Dortmund.
(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.
§ 2
(1) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in der bis zur festgelegten Auffüllgrenze des gewünschten Fachsemesters fehlenden Anzahl neu aufgenommen.
(2) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 17. Januar 1994
Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein
Anlage
Universität | Studiengang | Zulassungszahl |
---|---|---|
Universität Potsdam | Rechtswissenschaft (St) | 150 |
Volkswirtschaftslehre (D) | 50 | |
Fachhochschule | Studiengang | Zulassungszahl |
FH Eberswalde | Forstwirtschaft | 45 |
FH Potsdam | Sozialarbeit/-pädagogik (berufsbegleitend) berufsbegleitendes Studium/Fernstudienbrückenkurs |
60 |
FH Lausitz | Technische Informatik | 20 |
Maschinenbau | 25 |
D = Diplom
St = Staatsexamen