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Verordnung über Zuweisungen zu den Kosten der sozialen Grundsicherung und Jugendhilfe (Sozial- und Jugendhilfekostenverordnung - SJHKV)
Verordnung über Zuweisungen zu den Kosten der sozialen Grundsicherung und Jugendhilfe (Sozial- und Jugendhilfekostenverordnung - SJHKV)
vom 30. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 17], S.302)
geändert durch Verordnung
(GVBl.II/05, [Nr. 17], S.302)
Am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten durch Zeitablauf
(GVBl.II/05, [Nr. 17], S.302)
Auf Grund des § 15 Satz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister für Bildung, Jugend und Sport und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:
§ 1
Berechnungsgrundlagen
Die Mittel nach § 15 Satz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes werden wie folgt auf die örtlichen Träger der Sozial- und Jugendhilfe aufgeteilt:
- nach der Zahl der Einwohner bis zum vollendeten 21. Lebensjahr mit 25 vom Hundert,
- nach der Zahl der Einwohner ab dem vollendeten 65. Lebensjahr mit 25 vom Hundert,
- nach den Nettoaufwendungen der örtlichen Träger der Sozial- und Jugendhilfe mit 50 vom Hundert.
Als Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt die in der amtlichen Statistik erfasste und auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Als Nettoaufwendungen gemäß Satz 1 Nr. 3 sind die Zuschussbedarfe des Verwaltungshaushaltes des Abschnitts 41 (Sozialhilfe nach dem BSHG beziehungsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) und des Abschnitts 45 (Jugendhilfe nach dem KJHG) entsprechend den Ergebnissen des vorvergangenen Jahres der Jahresrechnungsstatistik zugrunde zu legen.
§ 2
Berechnung und Auszahlung
Das Ministerium der Finanzen berechnet und setzt zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres die Anteile der einzelnen örtlichen Träger der Sozial- und Jugendhilfe fest. Die Auszahlung der Beträge erfolgt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils bis zum 15. Kalendertag des ersten Monats eines Quartals.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Potsdam, den 30. Mai 2005
Der Minister der Finanzen
Rainer Speer