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Zweite Verordnung über die Einstellungsteilzeit nach § 39a des Landesbeamtengesetzes (Zweite Einstellungsteilzeit-Verordnung - 2. ETV)

Zweite Verordnung über die Einstellungsteilzeit nach § 39a des Landesbeamtengesetzes (Zweite Einstellungsteilzeit-Verordnung - 2. ETV)
vom 26. April 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 11], S.318)

Am 12. Mai 2007 außer Kraft getreten durch Zeitablauf
(GVBl.II/04, [Nr. 11], S.318)

Auf Grund des § 39a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Einstellungsteilzeit

(1) Die Voraussetzungen des § 39a Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zur Begründung von Beamtenverhältnissen in Einstellungsteilzeit liegen für die Laufbahnen des Schuldienstes vor, mit Ausnahme der

  1. Laufbahnen an Förderschulen

    1. Laufbahn des Förderschullehrers (Eingangsamt A 13 – § 24 der Schullaufbahnverordnung),

    2. Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Eingangsamt A 12 – § 21 Abs. 2 der Schullaufbahnverordnung),

    3. Laufbahn des Lehrers an Förderschulen (Eingangsamt A 11 – § 21 Abs. 1 der Schullaufbahnverordnung),

    4. Laufbahn des Fachlehrers (Eingangsamt A 11 – § 5 Abs. 2 der Schullaufbahnverordnung),

    5. Laufbahn des Fachlehrers (Eingangsamt A 10 – § 5 Abs. 1 der Schullaufbahnverordnung),

  2. Laufbahnen an Oberstufenzentren für die beruflichen Fachrichtungen

    1. Laufbahn des Studienrates (Besoldungsgruppe A 13 – § 18 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1, 5 und 6 der Schullaufbahnverordnung); dies gilt jedoch nur bei Vorliegen einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 5 Abs. 5 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes und Vollbeschäftigung in entsprechender Verwendung zum Zeitpunkt der Einstellung,

    2. Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11 – § 18 Abs. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 der Schullaufbahnverordnung) und das für diese Lehrkräfte ausgebrachte Beförderungsamt des Fachlehrers nach Besoldungsgruppe A 12 – § 18 Abs. 3 der Schullaufbahnverordnung,

    3. Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11 – § 7 der Schullaufbahnverordnung),

    4. Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10 – § 6 der Schullaufbahnverordnung).

(2) Von den innerhalb eines Kalenderjahres freiwerdenden und besetzbaren Planstellen aller Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes dürfen höchstens 50 vom Hundert für ein Beamtenverhältnis nach § 39a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes genutzt werden; die Höchstgrenze nach § 2 ist zu beachten. Von den freiwerdenden und besetzbaren Planstellen der Laufbahnen des gehobenen und höheren Schuldienstes müssen mindestens zehn vom Hundert für die Begründung von Vollzeitbeamtenverhältnissen genutzt werden.

§ 2
Höchstgrenze für Einstellungsteilzeitstellen

Als Einstellungsteilzeitstellen für Beamte des Landes (§ 1) dürfen höchstens 7 580 aller im Haushaltsplan des Landes ausgewiesenen Planstellen des gehobenen und höheren Dienstes genutzt werden. Sie dürfen für die Laufbahnen des Schuldienstes verwendet werden.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft.

Potsdam, den 26. April 2004

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm