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Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen (Brandenburgische Bausachverständigenverordnung - BbgBauSV)

Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen (Brandenburgische Bausachverständigenverordnung - BbgBauSV)
vom 1. September 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 24], S.553)

Am 13. Februar 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 19. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 03], S.18)

Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und des § 80 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§1
Aufgaben

(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige sind in ihrem Fach- oder Aufgabengebiet berechtigt, die nach den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung sowie auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung erforderlichen Prüfungen und Überprüfungen vorzunehmen und darüber Bescheinigungen auszustellen sowie Gutachten zu erstellen.

(2) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für energetische Gebäudeplanung bescheinigen insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise und der Wärmebedarfsausweise nach der Energieeinsparverordnung sowie der diesen Ausweisen zu Grunde liegenden Berechnungen und die den Nachweisen entsprechende Bauausführung.

(3) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Schallschutz bescheinigen insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der geführten Nachweise und die den Nachweisen entsprechende Bauausführung.

(4) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung baulicher Anlagen.

§ 2
Fachgebiete

Sachverständige nach dieser Verordnung können für folgende Fachgebiete bauaufsichtlich anerkannt werden:

  1. sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in den Aufgabengebieten nach der Brandenburgischen Sicherheitstechnische-Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung (BbgSGPrüfV)

    1. maschinelle Lüftungsanlagen (§ 2 Nr. 1 BbgSGPrüfV),
    2. CO-Warnanlagen (§ 2 Nr. 2 BbgSGPrüfV),
    3. Rauchabzugsanlagen, sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung (§ 2 Nr. 3 BbgSGPrüfV), automatische Feuerlöschanlagen, nicht automatische Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen oder Druckerhöhungsanlagen (§ 2 Nr. 4 BbgSGPrüfV),
    4. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Nr. 5 BbgSGPrüfV),
    5. sicherheitstechnische elektrische Anlagen und Einrichtungen (§ 2 Nr. 6 BbgSGPrüfV),
  2. energetische Gebäudeplanung,
  3. Schallschutz,
  4. Erd- und Grundbau.

§ 3
Pflichten

(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit persönlich, unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig zu erfüllen. Sie haben die bauaufsichtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die technischen Regelwerke zu beachten. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(2) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige müssen über die notwendigen Geräte und Hilfsmittel zur Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit verfügen. Ist der bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige bei einem Unternehmen beschäftigt, so darf er seine Sachverständigentätigkeit auf Rechnung und im Namen des Unternehmens ausüben, wenn

  1. er fachlich nicht weisungsgebunden ist,
  2. das Unternehmen die für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Geräte und Hilfsmittel stellt und
  3. das Unternehmen nicht an der Planung und Bauausführung des vom bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfenden oder zu begutachtenden Vorhabens beteiligt ist.

(3) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden.

(4) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige müssen mit einer Haftungssumme von insgesamt mindestens einer Million Euro für Sach- und Personenschäden je Schadensfall haftpflichtversichert sein.

(5) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Gutachterausschuss auf Verlangen spätestens mit dem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung vorzulegen.

§ 4
Führung der Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger

(1) Die Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger darf nur führen, wer für ein bestimmtes Fachgebiet oder Aufgabengebiet nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(2) Die Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger darf nur mit der Angabe des Fachgebietes oder Aufgabengebietes geführt werden, für das der Sachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(3) Die bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen führen einen Rundstempel mit der Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger und der Nummer, unter der sie im Anerkennungsverzeichnis eingetragen sind.

§ 5
Anerkennungsbehörde

(1) Anerkennungsbehörde ist die Brandenburgische Ingenieurkammer. Sie führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Die Aufsicht über die Anerkennungsbehörde führt die oberste Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Anerkennungsbehörde trägt die bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen in nach Fachgebieten und Aufgabengebieten getrennte Listen ein.

§ 6
Gutachterausschuss

(1) Die Anerkennungsbehörde richtet einen Gutachterausschuss ein und beruft die Mitglieder und jeweils ein stellvertretendes Mitglied im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.

(2) Den Vorsitz des Gutachterausschusses führt der Vertreter der Brandenburgischen Ingenieurkammer.

(3) Dem Gutachterausschuss gehören an:

  1. ein Vertreter der Brandenburgischen Ingenieurkammer,
  2. ein Vertreter der Architektenkammer,
  3. ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg,
  4. ein Vertreter der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus,
  5. ein Vertreter der technischen Fachhochschulen des Landes Brandenburg,
  6. ein Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  7. ein Vertreter des Verbandes der Sachversicherer.

   Die Industrie- und Handelskammern und die technischen Fachhochschulen benennen jeweils einen
   gemeinsamen Vertreter. Im Gutachterausschuss sollen alle Fachgebiete vertreten sein. Bei Prüfungen
   müssen die Vertreter der zu prüfenden Fachgebiete anwesend sein. Der Gutachterausschuss ist
   beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
   Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

 § 7
Anerkennungsverfahren

(1) Über die Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde auf Antrag.

(2) Der Antrag auf Anerkennung muss Angaben enthalten über

  1. den Namen und akademische Titel,
  2. die Anschrift des Ortes, von dem aus die Sachverständigentätigkeit ausgeübt wird,
  3. die Fachgebiete oder Aufgabengebiete, für die Anerkennung beantragt wird und
  4. bisherige Anerkennungsverfahren in diesen Fachgebieten oder Aufgabengebieten.

(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. eine beglaubigte Kopie der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,
  3. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
  4. die für die beantragten Fachgebiete oder Aufgabengebiete erforderlichen Nachweise und
  5. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 8 Abs. 5 nicht vorliegen.

    Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen fordern.

(4) Die Anerkennung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren und kann auf Antrag entsprechend verlängert werden.

§ 8
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen sein, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  1. mindestens zehn Jahre Berufserfahrung als Ingenieur in dem Fachgebiet oder Aufgabengebiet hat, in dem die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden soll,
  2. in dem Fachgebiet oder Aufgabengebiet, in dem die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden soll, mindestens zwei Jahre bei Prüfungen oder Gutachten mitgewirkt hat,
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
  4. nach der Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden,
  5. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60 Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  6. im Land Brandenburg niedergelassen ist.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  1. ein Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Versorgungstechnik, Elektrotechnik oder einer vergleichbaren Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule oder ein vergleichbares Studium im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. die erforderlichen Kenntnisse der für die Sachverständigentätigkeit beachtlichen Rechtsvorschriften, Technischen Baubestimmungen und des einschlägigen technischen Regelwerkes nachweist und
  3. nachweist, dass er die besondere Sachkunde für das jeweilige Fachgebiet oder Aufgabengebiet erfüllt.

(4) Der Nachweis der besonderen Sachkunde ist durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Einrichtung oder in besonderen Fällen durch eine vor dem Gutachterausschuss abzulegende Prüfung zu erbringen. Der Gutachterausschuss kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die besondere Sachkunde auf andere Weise erbracht wird.

(5) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
  2. in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er als Sachverständiger nicht geeignet ist,
  3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  4. als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist oder
  5. in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft, steht, das seine Prüftätigkeit beeinflussen kann.

§ 9
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. mit Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung,
  3. wenn der bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  4. wenn der nach § 3 Abs. 4 erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

(2) Die Anerkennung ist von der Anerkennungsbehörde zu widerrufen, wenn

  1. Gründe nach § 8 Abs. 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
  2. die ordnungsgemäße Ausübung der Sachverständigentätigkeit infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erheblich beeinträchtigt wird oder
  3. der bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige schwer, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen hat.

Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen für einzelne Fach- und Aufgabengebiete

§ 10
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für
sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung

Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Aufgabengebiete des Fachgebietes sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung müssen umfassende besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, insbesondere im jeweiligen Aufgabengebiet, haben.

§ 11
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für
energetische Gebäudeplanung

Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für energetische Gebäudeplanung müssen umfassende besondere Kenntnisse

  1. in den baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes von Gebäuden,
  2. in der thermischen Bauphysik und der zugehörigen Messtechnik,
  3. in den Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik,
  4. in der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik und
  5. in der Anfertigung von Energie- und Wärmebedarfsausweisen gemäß § 13 der Energieeinsparverordnung

haben.

§ 12
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Schallschutz

Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Schallschutz müssen durch fachbezogene Tätigkeiten umfassende besondere Kenntnisse

  1. in den baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen der Schallübertragung,
  2. in der Theorie der Schallübertragung und Schallimmission in Räumen und Gebäuden,
  3. in der Bewertung von Schall-Dämm-Maßnahmen einschließlich der zugehörigen Messtechnik und
  4. Erfahrungen bei der Planung des Schallschutzes

haben.

§ 13
Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau

(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau müssen durch fachbezogene Tätigkeiten umfassende besondere Kenntnisse

  1. in der Baugrundbeurteilung,
  2. über die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie der Umgebung,
  3. in der Beurteilung von Gründungsverhältnissen und
  4. in der Bewertung von Gründungsmaßnahmen

haben.

(2) Die fachliche Eignung des Antragstellers und die Ausstattung des Antragstellers mit den erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln ist durch ein Gutachten des bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirates nachzuweisen. Der Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau hat durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu erfolgen. Von denen müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen.

Abschnitt 3
Gleichwertigkeit und Übergangsregelung

§ 14
Gleichwertigkeit

Die nach den Rechtsvorschriften anderer Länder bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen dürfen ohne Eintragung in die Liste der Anerkennungsbehörde im Land Brandenburg nach dieser Verordnung tätig werden, wenn und soweit sie für vergleichbare Fachgebiete oder Aufgabengebiete anerkannt sind.

§ 15
Übergangsregelung

(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau sind die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik und nachfolgend bei der Bundesingenieurkammer im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich Land Brandenburg geführten Personen.

(2) Die nach den bisherigen Vorschriften bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen können ohne Antragstellung für weitere fünf Jahre als bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung tätig werden. Die weitere Verlängerung der Anerkennung richtet sich nach § 7 Abs. 3.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 16
Vergütung

(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung und für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Prüftätigkeit ein Honorar nach Zeitaufwand. Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit zu Grunde zu legen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Der Stundensatz beträgt 52 Euro.

(2) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für energetische Gebäudeplanung und für Schallschutz erhalten für ihre Tätigkeit ein Prüfhonorar. Das Honorar wird nachfolgend berechnet:

H=a • (K / 1 000)0,8 [Euro]

 Der Honorarfaktor a beträgt für das Fachgebiet

  1. energetische Gebäudeplanung:
    1. für Vorhaben geringer Schwierigkeit:   a=3
    2. für Vorhaben mittlerer Schwierigkeit:   a=4
    3. für Vorhaben hoher Schwierigkeit:       a=5
  2. Schallschutz:                                              a=2.

Als anrechenbare Kosten K sind 50 Prozent der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen sowie der bei der Prüfung zu berücksichtigenden Installationen und   besonderen Installationen nach den ortsüblichen Preisen zu Grunde zu legen. Die Kosten sind nach DIN 276 : 1993-06 zu ermitteln. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen; sonst nicht üblicheVergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Fahrkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometern vom Geschäftssitz des bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

(4) Das Mindesthonorar beträgt 100 Euro. Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig.

(5) Soweit bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige gutachterlich tätig werden, bemisst sich das Honorar nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der geltenden Fassung.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Personen, die die Bezeichnung bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger führen, ohne dazu nach § 4 Abs. 1 berechtigt zu sein, oder entgegen § 4 Abs. 2 das Fachgebiet nicht oder falsch angeben, können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

(2) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige, die gutachterliche Nachweise mit dem Rundstempel siegeln, die sie nicht in Erfüllung der Aufgaben nach § 1 erbracht haben, können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

(3) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige, die sich entgegen der Vorschrift des § 16 zu viel oder zu wenig Honorar vergüten lassen, können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Bausachverständigenverordnung vom 23. November 1998 (GVBl. II S. 634), geändert durch Verordnung vom 1. März 2000 (GVBl. II S. 72), außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003