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Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO)
Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO)
vom 22. Juli 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 20], S.441)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 04], S.107)
Am 1. Oktober 2011 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. September 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 55])
Aufgrund § 2 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) und § 21 Nr. 7 Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 647) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Anwendungsbereich, Umsatzsteuer
(1) Für die in dem zugehörigen Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB), der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Behörden im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg wie auch für die Einsichtnahme in die Verzeichnisse sowie für die selbständige Entnahme von Daten aus den Verzeichnissen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung.
(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 2
Befreiung und Ermäßigung
(1) Kosten werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
- die im Zuge der Zusammenarbeit des Landesbetriebes LGB und der Katasterbehörden bei den Aufgaben der Landesvermessung und bei der Führung des Liegenschaftskatasters anfallen,
- die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster dienen oder
- die der Einrichtung und Laufendhaltung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen.
(2) Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung können nach § 6 Gebührengesetz für das Land Brandenburg aus Gründen der Billigkeit auf Antrag auch insoweit gewährt werden, als dies im Hinblick auf die technischen Umstände des Einzelfalls geboten erscheint.
(3) Im Falle des Absatzes 2 kann das Ministerium des Innern Art und Umfang zu gewährender Gebührenvergünstigungen anordnen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Gebiete, die mehr als den Amtsbezirk einer Katasterbehörde umfassen, geboten ist.
§ 3
Gebührenpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts
Für Amtshandlungen der in § 1 genannten Behörden bleiben die in § 8 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit im Gebührentarif etwas anderes bestimmt ist.
§ 4
Wertgebühr
(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist dessen Verkehrswert zugrunde zu legen.
(2) Sind Gebühren nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so gilt der Wert des fertigen Gebäudes.
(3) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die kostenerhebende Behörde den Wert, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, auf Kosten des Gebührenschuldners.
§ 5
Gebührenbemessung
Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen, ist der Gebührenrechnung jede außen- oder innendienstlich angefangene Arbeitshalbstunde zu Grunde zu legen:
- für den Leiter der Katasterbehörde, des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 45 Euro
- für eine vermessungstechnische Fachkraft 35 Euro
- für einen Messgehilfen oder eine entsprechend eingesetzte Fachkraft 21 Euro
Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der von einer entsprechend ausgebildeten Dienstkraft benötigten Arbeitszeit einschließlich unvermeidbarer Reisezeiten.
§ 6
Auslagen
(1) An Auslagen sind vom Gebührenschuldner zu erstatten:
- in Verbindung mit Amtshandlungen verauslagte Gebühren,
- Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen,
- Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Antragstellers entstehen.
(2) Alle weiteren Auslagen, die mit der Amtshandlung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten.
(3) Wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den in Absatz 1 auch die in § 10 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten.
§ 7
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Kann ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, welche die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht beendet werden, ist § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg anzuwenden.
(2) Wird eine vorzeitig beendete Amtshandlung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind bereits entstandene Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird
§ 8
Gebührenanspruch
Werden Einsichtgewährung und Auskunfts- oder Auszugser-teilung nicht von der zuständigen Katasterbehörde vorgenommen, stehen der zuständigen und ausführenden Behörde die Gebühren zu gleichen Teilen zu.
§ 9
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Gebührentarif
(GT)
Nr. |
Inhalt |
---|---|
1 |
Allgemeine Gebühr |
2 |
Einsicht, Entnahme von Daten, Auskünfte und Bescheinigungen |
3 |
Auszüge |
4 |
Unschädlichkeitszeugnisse |
5 |
Vermessungstätigkeiten |
6 |
Mehrausfertigungen |
7 |
Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster |
8 |
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
9 |
Rechtsbehelfe |
Tarifstelle (Tst.) |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
---|---|---|
1 |
Allgemeine Gebühr |
|
Gebührenpflichtige Amtshandlungen, für die im Gebührentarif eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist |
Zeitgebühr |
|
2 |
Einsicht, Entnahme von Daten, Auskünfte und Bescheinigungen |
|
2.1 |
Einsichtnahme und selbständige Entnahme von Daten aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters für wissenschaftliche Zwecke, durch Dienstkräfte einer Behörde zur Erfüllung eigener Aufgaben, durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder deren Beauftragte, je angefangene Arbeitshalbstunde |
3 |
2.2 |
Mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie schriftliche oder elektronische Auskünfte – auch einfacher Art – und Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten |
Zeitgebühr |
2.3 |
Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster über automationsgestützte Suchanforderungen, je Katasterbehörde und Suchanforderung |
25 |
2.4 |
Grenzbescheinigung nach vorhandenen Unterlagen |
75 |
3 |
Auszüge |
|
Allgemeine Regelung: Mit der Gebühr ist auch die Ausfertigung und Beglaubigung des Auszuges abgegolten, wenn in der Tarifstelle nichts anderes bestimmt ist. |
||
Vermessungsunterlagen |
||
Allgemeine Regelung: Vermessungsunterlagen werden einmalig sowohl für die spezifische Einzeltätigkeit oder das einzelne Bauvorhaben als wirtschaftliche Einheit als auch für gleichartige oder unterschiedliche Tätigkeiten in einem Baugebiet mit mehreren Bauvorhaben als wirtschaftliche Einheit geprüft, ausgefertigt und abgerechnet. |
||
3.1 |
Prüfung und Ausfertigung von Unterlagen jeglicher Art |
|
3.1.1 |
für eine der Tätigkeiten nach Tst. 5, mit Ausnahme der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen |
40 bis 300 |
3.1.2 |
für gleichartige Tätigkeiten nach Tst. 5 auf mehreren Grundstücken im Rechtssinn, die gleichzeitig beantragt wurden und im räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, mit Ausnahme der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen |
100 bis 400 |
3.1.3 |
für verschiedene Tätigkeiten nach Tst. 5 auf einem Grundstück im Rechtssinn, die gleichzeitig beantragt wurden und im räumlichen und sachlichen Zusammenhang sowie in zu erwartender zeitlicher Abfolge stehen, mit Ausnahme der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen |
100 bis 600 |
3.1.4 |
für verschiedene Tätigkeiten nach Tst. 5 auf mehreren Grundstücken im Rechtssinn, die gleichzeitig beantragt wurden und im räumlichen und sachlichen Zusammenhang sowie in zu erwartender zeitlicher Abfolge stehen, sowie der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen |
100 bis 800 |
Zahlenwerk |
||
3.2 |
Auszüge aus den Nachweisen und Übersichten des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes, unabhängig vom Verzeichnis und für Tätigkeiten, die nicht in Tst. 3.1 genannt sind, |
|
3.2.1 |
für den ersten Punkt |
15 |
3.2.2 |
für jeden weiteren Punkt |
10 |
3.2.3 |
für jede Übersicht je Blatt TK 25 und größere Maßstäbe |
8 |
3.2.4 |
für jede Übersicht je Blatt TK 50 und kleinere Maßstäbe |
20 |
3.3 |
Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk für Tätigkeiten, die nicht in Tst. 3.1 genannt sind, |
|
3.3.1 |
je Blatt |
10 |
3.3.2 |
die zur Prüfung und Beglaubigung von anderen Stellen vorgelegt werden, je Blatt |
8 |
3.4 |
Auszüge aus den Koordinatenverzeichnissen, die nicht unter Tst. 3.2 abgerechnet werden, oder Beobachtungsbüchern älterer Polygonierungen als Kopie, Druck und dgl. oder auf maschinenlesbaren Datenträgern, |
|
3.4.1 |
für die erste Seite oder bis zu 60 Punkte |
7 |
3.4.2 |
für jede weitere Seite oder weitere angefangene 60 Punkte |
4 |
Liegenschaftskarte |
||
3.5 |
Auszug aus der Liegenschaftskarte, |
|
3.5.1 |
auf Papier, je Blatt bis DIN A3 |
15 |
3.5.2 |
auf Papier, je Blatt größer DIN A3 |
30 |
3.5.3 |
auf Mikrofilm oder als Rasterdaten, je Kartenblatt |
30 |
3.5.4 |
Gebietsdeckende Auszüge aus der Liegenschaftskarte auf Papier, Mikrofilm oder als Rasterdaten, je Kartenblatt |
10 |
mindestens |
150 |
|
3.5.5 |
auf Datenträger oder durch Datenübermittlung mit Ausnahme von Rasterdaten, je angefangenen ha |
2 |
mindestens |
35 |
|
3.5.6 |
für die gleichzeitig beantragte Laufendhaltung der Auszüge |
|
|
50 % der Gebühr nach Tst. 3.5.4 |
|
|
mindestens |
75 |
|
10 % der Gebühr nach Tst. 3.5.5 |
|
mindestens |
35 |
Tarifstelle (Tst.) |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
---|---|---|
3.5.7 |
Zuschlag für besondere Datenaufbereitung, je angefangenen ha |
20 % der Gebühr nach Tst. 3.5.4 |
3.6 |
Auszug aus der Liegenschaftskarte jeglicher Art |
|
3.6.1 |
an kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung |
10 % der Gebühr nach Tst. 3.5.1 bis 3.5.6 |
mindestens |
Mindestgebühr nach Tst. 3.5.4 bis 3.5.6 |
|
3.6.2 |
an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts |
50 % der Gebühr nach Tst. 3.5.1 bis 3.5.6 |
mindestens |
Mindestgebühr nach Tst. 3.5.4 bis 3.5.6 |
|
Liegenschaftsbuch |
||
3.7 |
Auszug aus dem Liegenschaftsbuch |
|
3.7.1 |
je Seite |
6 |
3.7.2 |
Auszüge an kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung, je Seite |
1 |
3.7.3 |
an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, je Seite |
3 |
3.8 |
Verzeichnisse, Listen und Auswertungen aus dem Liegenschaftsbuch als Ausdruck oder auf maschinenlesbarem Datenträger |
|
3.8.1 |
|
5 |
|
10 |
|
3.8.2 |
für die gleichzeitige Beantragung von Änderungsdaten, je angefangene 100 Flurstücke oder Bestände |
50 |
3.8.3 |
an kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung |
25 % der Gebühr nach Tst. 3.8.1 und 3.8.2 |
3.8.4 |
an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts |
50 % der Gebühr nach Tst. 3.8.1 und 3.8.2 |
3.9 |
Auszüge aus den Angaben zur Region auf maschinenlesbarem Datenträger oder als Ausdruck, je Umsetztabelle, Gemarkungs- oder Gemeindenachweis, Straßenverzeichnis |
75 |
Tarifstelle (Tst.) |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
---|---|---|
sonstige Auszüge | ||
3.10 |
Unbeglaubigte Abschriften, Auszüge, Kopien, Ablichtungen, Drucke und dgl. von Verzeichnissen, Zusammenstellungen, Listen, Schriftstücken, Karten, Plänen, Zeichnungen usw., die an anderer Stelle des Gebührentarifs nicht genannt und die auch nicht Teile der topographischen Landeskartenwerke (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 VermLiegG) sind, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung |
|
3.10.1 |
bis DIN A3, je Seite |
5 |
3.10.2 |
größer DIN A3, je Seite |
8 |
Beglaubigungen |
||
3.11 |
Beglaubigung, spätere Bestätigung oder Ergänzung von Auszügen, Abschriften, Schriftstücken, Karten und dgl., je Seite |
5 |
Datenabruf |
||
3.12 |
Automatisierte Abrufverfahren je Katasteramtsbezirk |
|
3.12.1 |
für die Einrichtung des Anschlusses mit Ausnahme von Antragstellern nach Tst. 3.12.3 |
250 |
3.12.2 |
für die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs und der Automatisierten Liegenschaftskarte mit Ausnahme von Antragstellern nach Tst. 3.12.3, monatlich |
60 |
3.12.3 |
für die Einrichtung des Anschlusses sowie die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs und der Automatisierten Liegenschaftskarte |
|
|
20 |
|
|
30 |
|
|
40 |
|
3.12.4 |
für die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs oder der Automatisierten Liegenschaftskarte, monatlich |
60 % der Gebühr nach Tst. 3.12.2 und 3.12.3 |
3.12.5 |
für die Einrichtung des Anschlusses sowie die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten im Automatisierten Nachweissystem (ANS) |
|
|
20 |
|
|
20 |
|
3.12.6 |
für die Bereitstellung und Mehrplatznutzung der Daten, je zusätzlichen Nutzer monatlich |
5 |
Verwendungsvorbehalt |
||
3.13 |
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, die zur Vervielfältigung oder Umarbeitung freigegeben werden (§ 3 Abs. 1 VermLiegG) |
das 3-fache der Gebühr nach Tst. 3.2 bis 3.10 |
3.14 |
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, die zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte freigegeben werden (§ 3 Abs. 1 VermLiegG) |
das 5-fache der Gebühr nach Tst. 3.2 bis 3.10 |
4 |
Unschädlichkeitszeugnisse |
|
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses |
75 bis 500 |
Tarifstelle (Tst.) |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
||
---|---|---|---|---|
5 |
Vermessungstätigkeiten |
|||
Allgemeine Regelung: |
||||
|
||||
5.1 |
Gebäude |
|||
Allgemeine Regelung: |
||||
Die Gebühr beträgt bei einem: |
||||
zuzüglich je |
||||
Wert des Gebäudes |
Grundbetrag |
angefangene |
||
Wert des Gebäudes |
||||
Euro |
Euro |
Euro |
||
bis 50 000 |
250 |
- |
||
bis 5 000 000 |
350 |
200 |
||
über 5 000 000 |
3 350 |
80 |
||
5.2 |
Flurstücke |
|||
Allgemeine Regelung: |
||||
|
Tarifstelle (Tst.) |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
||||
---|---|---|---|---|---|---|
5.2.1 |
Vermessungen von Grenzen an Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen |
|||||
Die Gebühr beträgt in Euro: |
||||||
Bodenwert in Euro/m2: |
bis 1 Euro |
bis 50 Euro |
bis 150 Euro |
über 150 Euro |
||
|
100 | 200 | 300 | 400 | ||
|
4 | 7 | 8 | 9 | ||
5.2.2 |
Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen |
|||||
Kategorie I: Bundesautobahnen, Eisenbahnhauptstrecken oder Gewässer I. Ordnung | ||||||
|
120 |
|||||
|
15 |
|||||
5.2.3 |
Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen |
|||||
Kategorie II: Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnnebenstrecken oder Gewässer II. Ordnung |
75 % der Gebühr Tst. 5.2.2 |
|||||
5.2.4 |
Vermessung von Verkehrsanlagen |
|||||
Kategorie III: Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstige Gleisanlagen |
65 % der Gebühr nach Tst. 5.2.2 |
|||||
5.2.5 |
Vermessung von Verkehrsanlagen |
|||||
Kategorie IV: sonstige öffentliche Straßen |
50 % der Gebühr nach Tst. 5.2.2 |
|||||
5.3 |
Sonderungen |
60 %. der Gebühr nach Tst. 5.2 |
||||
5.4 |
Bodenordnungsverfahren |
Zeitgebühr |
||||
5.5 |
Amtlicher Lageplan nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV): |
|||||
5.5.1 |
für ein Baugrundstück oder die Teilfläche, die zur Genehmigung des Bauvorhabens zwingend zu erfassen und darzustellen ist, bis 1 000 m2 Flächengröße und bis 50 Euro/m2 Bodenwert |
1 100 |
||||
|
100 |
|||||
|
120 |
|||||
5.5.2 |
bei gleichzeitiger Erstellung des Amtlichen Lageplans zum Bauantrag für mehrere Baugrundstücke in einem Baugebiet, je Amtlicher Lageplan des einzelnen Bauvorhabens |
60 % der Gebühr nach Tst. 5.5.1 |
||||
5.6 |
Die Gebühr für die Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage einschließlich der Einmessungsbescheinigung nach BbgBO beträgt |
|||||
5.6.1 |
wenn hiermit der endgültige Gebäudeumriss im Sinne des VermLiegG nicht erfasst wurde |
50 % der Gebühren nach Tst. 5.1 |
||||
5.6.2 |
wenn hiermit der endgültige Gebäudeumriss erfasst wurde |
das 1,25-fache der Gebühr nach Tst. 5.1 |
Tarifstelle (Tst.) |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
---|---|---|
6 |
Mehrausfertigungen |
|
6.1 |
Mehrausfertigung für eine Bescheinigung (Tst. 2) |
5 |
6.2 |
Mehrausfertigung für einen Auszug (Tst. 3) |
50 % der Gebühr nach Tst. 3 |
6.3 |
Mehrausfertigung für ein Unschädlichkeitszeugnis (Tst. 4) |
5 |
6.4 |
Mehrausfertigung für einen Amtlichen Lageplan (Tst. 5) |
|
bis DIN A3 |
10 |
|
größer DIN A3 |
15 |
|
6.5 |
Mehrausfertigungen von Benachrichtigungen über die Fortführung des Liegenschaftskatasters infolge der Übernahme von Vermessungsschriften (Tst. 7) |
15 |
7 |
Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster |
|
Allgemeine Regelung: |
||
|
||
7.1 |
Gebäudeeinmessungen |
10 % der Gebühr nach Tst. 5.1 |
7.2 |
Bildung neuer Flurstücksgrenzen, |
|
7.2.1 |
infolge Vermessungen an Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen | |
|
250 |
|
|
150 |
|
7.2.2 |
infolge Vermessungen von Verkehrswegen und Gewässern sowie deren begleitenden Anlagen für jedes neu entstehende Flurstück |
60 |
7.3 |
Bodenordnungsverfahren, für jedes neu entstehende Flurstück |
25 |
7.4 |
sonstige Vermessungen, je Antrag |
35 |
8 |
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
|
Entscheidung über den Antrag auf |
||
8.1 |
Zulassung gemäß ÖbVI-Berufsordnung (ÖbVIBO) |
|
8.1.1 |
zur Zulassungsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ÖbVIBO |
750 |
8.1.2 |
zur vollständigen Wiederholungsprüfung |
600 |
8.1.3 |
zur mündlichen Wiederholungsprüfung |
350 |
8.1.4 |
gemäß § 2 Abs. 2 ÖbVIBO zum mündlichen Prüfungsteil |
400 |
8.1.5 |
zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ÖbVIBO |
1 000 |
8.2 |
Erteilung einer Erlaubnis zur Kooperation gemäß § 6 ÖbVIBO |
750 |
8.3 |
Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 VermLiegG |
100 |
8.4 |
Erteilung einer Abwesenheitsvertretung |
50 |
8.5 |
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO |
35 |
9 |
Rechtsbehelfe |
|
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden – | ||
9.1 |
Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen |
5 bis 500 |
9.2 |
gegen Kostenentscheidungen |
5 bis 250 |