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Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung - KommHzV)

Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung - KommHzV)
vom 6. September 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 19], S.339)

Am 20. März 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 13. Februar 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 08], S.106)

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) und § 11 Satz 3 der Landkreisordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Wappen

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, ein Wappen zu führen. Die Landkreise führen Wappen.

(2) Für die Gestaltung eines Wappens sind die heraldischen Anforderungen maßgebend. Es soll Charakteristika der Gemeinde oder des Landkreises versinnbildlichen und muss sich von anderen kommunalen Wappen hinreichend unterscheiden.

(3) Die Einführung oder Änderung eines Wappens bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:

  1. zwei farbige Reinzeichnungen (DIN A 4),
  2. eine Begründung der Wappenmotive,
  3. der Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens und
  4. ein Gutachten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs.

§ 2
Verwendung des Wappens

(1) Das Recht zur Führung eines Wappens umfasst unter anderem die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen zu verwenden.

(2) Die Abbildung kommunaler Wappen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Körperschaft.

§ 3
Flaggen

(1) Gemeinden sind berechtigt, eine Flagge zu führen. Die Landkreise führen Flaggen.

(2) Für die Genehmigung der Einführung oder Änderung von Flaggen gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

(3) Als Flaggen können einfarbige Flaggen, Flaggen mit bis zu drei Streifen und gevierte Flaggen, jeweils als Wappenflagge, geführt werden. Die Farben der Flaggenstreifen müssen den Hauptfarben des Wappens entsprechen (Muster 7 bis 11). Abweichende Gestaltungen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zulässig. Bereits durch das Ministerium des Innern genehmigte einfache Streifenflaggen dürfen auch weiterhin geführt werden.

§ 4
Dienstsiegel

(1) Amtsfreie Gemeinden und geschäftsführende Gemeinden nach § 2 Abs. 2 der Amtsordnung sowie die Landkreise führen Dienstsiegel.

(2) Die Einführung oder Änderung eines Dienstsiegels der amtsfreien Gemeinden und geschäftsführenden Gemeinden nach § 2 Abs. 2 der Amtsordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

(3) Amtsfreie Gemeinden und geschäftsführende Gemeinden nach § 2 Abs. 2 der Amtsordnung sowie die Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses Wappen im Siegel.

(4) Amtsfreie Gemeinden und geschäftsführende Gemeinden nach § 2 Abs. 2 der Amtsordnung ohne eigenes Wappen können gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Hoheitszeichenverordnung vom 6. September 2000 das Landeswappen im Siegel führen. Sie können auch einfache Schrift- oder Bildsiegel verwenden. Bei einem Bildsiegel wird anstelle des Wappens ein auf Charakteristika der Gemeinde bezogenes Bild gezeigt.

(5) Die Dienstsiegel können als Prägesiegel, Farbdrucksiegel oder Siegelmarken verwendet werden. Die Siegel sind kreisrund und haben einen Durchmesser von 35 mm oder 20 mm. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zulässig.

§ 5
Beschriftung der Dienstsiegel

(1) Die Beschriftung enthält den Namen der siegelführenden Körperschaft (Landkreis, Gemeinde). Bei den Siegeln der siegelführungsberechtigten Gemeinden wird zusätzlich der Name des Landkreises aufgenommen. Darüber hinaus können Angaben wie beispielsweise “DER LANDRAT” oder “DER BÜRGERMEISTER” aufgenommen werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit des Siegels nicht beeinträchtigt wird. Die Beschriftung ist in lateinischen Großbuchstaben auszuführen. Wird ein Wappen geführt, ist die Beschriftung als Umschrift zu gestalten. Bei den Dienstsiegeln ohne Wappen wird die Schrift in waagerechten Zeilen angeordnet.

(2) Werden mehrere Dienstsiegel geführt, sind diese fortlaufend zu nummerieren.

(3) Für die Gestaltung der Dienstsiegel sind die Muster 12 bis 14 der Anlage maßgebend.

(4) Abweichende Gestaltungen der Dienstsiegel sind nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zulässig.

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 30. Mai 1991 (GVBl. S. 352) außer Kraft.

Potsdam, den 6. September 2000

Der Minister des Innern
In Vertretung
Eike Lancelle


Anm.: Die Graphiken (Anlage) wurden nicht aufgenommen