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Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten auf die Polizei des Landes Brandenburg (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Polizei - BZVPol)

Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten auf die Polizei des Landes Brandenburg (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Polizei - BZVPol)
vom 22. Oktober 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 27], S.603)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 35], S.890)

Am 30. August 2012 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 24. August 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 77])

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 38) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 der Ernennungsverordnung vom 16. April 1997 (GVBl. II S. 224) und auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit

  1. § 24 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Satz 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Satz 2, § 46 Abs. 5, § 51 Abs. 5 Satz 1 und § 139 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
  2. § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065),
  3. § 3 Abs. 6 Satz 4 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908) und
  4. § 6 Satz 5, § 8 Satz 2 und § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes

verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Ernennung

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes sowie der Beamten der Verwaltung der Polizei in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes wird für den jeweiligen Geschäftsbereich auf die Polizeibehörden und -einrichtungen (Stellen) des Landes Brandenburg übertragen.

(2) In den Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam wird abweichend von Absatz 1 die Befugnis zur Ernennung der Beamten des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes sowie der Beamten des mittleren und gehobenen Verwaltungsdienstes jeweils bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO für den jeweiligen Geschäftsbereich auf die Schutzbereiche übertragen.

§ 2
Weitere Zuständigkeiten

(1) Den in § 1 genannten Stellen werden für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes und für die Beamten der Verwaltung der Polizei in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes folgende Zuständigkeiten übertragen:

  1. Die Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 139 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
  2. die Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts, einschließlich der Genehmigung, bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, gemäß den §§ 30 bis 34 des Landesbeamtengesetzes,
  3. die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes,
  4. die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 51 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") sowie die mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und
  5. die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Den in § 1 genannten Stellen werden für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes in den Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes und für die Beamten der Verwaltung der Polizei in den Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes folgende Zuständigkeiten übertragen:

  1. Die Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes,
  2. die Entscheidung über den Ersatz von Sachschäden bis zu einer Schadenshöhe von 2 500 Deutsche Mark gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,
  3. die Anerkennung des Urlaubs gemäß § 3 Abs. 6 Satz 4 der Erholungsurlaubsverordnung und
  4. die Befugnisse gemäß § 6 Satz 5 und § 8 Satz 2 sowie die Anerkennung des Urlaubs gemäß § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung.

Abweichend von Satz 1 verbleibt die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Leiter der Polizeibehörden und -einrichtungen beim Ministerium des Innern.

(3) Die Zustimmungsbefugnis gemäß § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird auf die in § 1 genannte Stelle übertragen, in der der Beamte tätig ist oder zuletzt tätig war; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)