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Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten (PolHV)

Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten (PolHV)
vom 4. Juni 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 37], S.250)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 05], S.141)

Am 7. Juli 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 28. Juni 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 05], S.141)

Auf Grund des § 137 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Anspruchsberechtigte

Die Polizeivollzugsbeamten haben Anspruch auf Heilfürsorge nach Maßgabe des § 137 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, solange ihnen Besoldung, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 47 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes zusteht.

§ 2
Umfang der Heilfürsorge

(1) Der Anspruch auf Heilfürsorge umfaßt:

  1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge,
  2. ambulante ärztliche Behandlung,
  3. zahnärztliche Behandlung,
  4. Krankenhausbehandlung,
  5. häusliche Krankenpflege,
  6. Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung,
  7. Psychotherapie,
  8. arbeitsmedizinische Betreuung und betriebsärztliche Versorgung,
  9. Kuren,
  10. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, physikalische Heilbehandlung,
  11. Heilbehandlung während eines Auslandsaufenthaltes,
  12. Beförderungsauslagen.

(2) Sofern die Gewährung der Leistungen gemäß Abs. 1 berührt wird, erfolgt sie unter Beachtung der Richtlinien der Bundesausschüsse für Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen sowie der Vereinbarungen zwischen dem Land Brandenburg und den kassenärztlichen bzw. -zahnärztlichen Vereinigungen und sonstiger Vereinbarungen. Erforderliche Änderungen und Ergänzungen erläßt der Minister des Innern.

§ 3
Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge obliegt dem Polizeiarzt. Der Polizeivollzugsbeamte ist berechtigt, sich durch einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln zu lassen, um Krankheiten vorzubeugen und die psychische und physische Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Darin ist die sozial-medizinische Betreuung eingeschlossen.

§ 4
Ambulante ärztliche Behandlung

(1) Die Polizeivollzugsbeamten haben freie Arztwahl. Soweit sie für eine Behandlung nicht einen am Dienst- oder Wohnort befindlichen Polizeiarzt wählen, können sie sich von jedem Kassenarzt behandeln lassen, der der Kassenärztlichen Vereinigung des Landes Brandenburg angehört und in der Nähe des Dienst- oder Wohnortes praktiziert. Andere Ärzte dürfen nur gewählt werden, wenn diese bereit sind, die Behandlung zu den gleichen Bedingungen oder zu den im Überweisungsschein genannten Bedingungen zu übernehmen. Der Arzt hat in diesen Fällen über die Abrechnungsstelle der Heilfürsorge seine Leistungen abzurechnen.

(2) Die Polizeivollzugsbeamten, die zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften verpflichtet sind oder sich in geschlossenen Einsätzen und Übungen befinden, werden vom Ärztlichen Dienst der Polizei betreut.

(3) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

(4) Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Krankenversichertenkarte, die vor der Behandlung dem Arzt auszuhändigen ist.

(5) Die Krankenversichertenkarte ist zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung durch den behandelnden Arzt mit einem Datenträger (Datenchip) gemäß § 5 Abs. 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes versehen. Auf dem Datenchip werden Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Heilfürsorgeberechtigten, der Zeitraum der Gültigkeit der Krankenversichertenkarte, die von der Zentralen Bezügestelle vergebene Personalnummer als persönliche Identifikationsnummer sowie die Bezeichnung des Kostenträgers mit einer Kassennummer für den Nachweis der Heilfürsorgeberechtigung gespeichert.

(6) Eine nach Art der Erkrankung notwendige weitere Behandlung wird auf Veranlassung des erstbehandelnden Arztes durch Ausstellung eines Überweisungsscheines gewährt.

(7) In dringenden Fällen kann der Arzt auch ohne Krankenversichertenkarte oder Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Die Polizeivollzugsbeamten haben den Arzt darauf hinzuweisen, dass sie Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung haben. Die Krankenversichertenkarte oder der Überweisungsschein ist unverzüglich nachzureichen.

§ 5
Zahnärztliche Behandlung

(1) § 4 Abs. 1, 4, 5 und 7 gilt entsprechend.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

(3) Vor Anfertigung von Zahnersatz und Zahnkronen, vor Beginn einer Parodontosebehandlung und einer kieferorthopädischen Behandlung ist der Abrechnungsstelle für Heilfürsorge beim Zentraldienst der Polizei ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.

(4) Kosten für zahnärztliche Leistungen, die über den in Absatz 2 beschriebenen und den nach Absatz 3 genehmigten Umfang hinausgehen, werden nicht übernommen.

§ 6
Krankenhausbehandlung

(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung, wenn Art oder Schwere der Krankheit eine stationäre Behandlung erfordern oder aus diagnostischen Gründen eine stationäre Beobachtung unumgänglich ist. Bei stationärer Krankenhausbehandlung stellt der Polizeiarzt eine Kostenübernahmeerklärung aus, die der Beamte mit dem Überweisungsschein des behandelnden Arztes dem Krankenhaus auszuhändigen hat. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, daß er Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung hat. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen. In allen anderen Fällen ist vor Beginn der stationären Behandlung die Zustimmung des Polizeiarztes einzuholen.

(2) Bei stationärer Behandlung sind die öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn ärztliche Gründe oder Unterbringungsschwierigkeiten die Einweisung in ein anderes Krankenhaus rechtfertigen.

§ 7
Häusliche Krankenpflege

Auf ärztliche Verordnung wird häusliche Krankenpflege gewährt, wenn dadurch stationäre Krankenhausbehandlung vermieden und diese Pflege nur durch eine Berufspflegekraft erbracht werden kann. Die dafür notwendigen Aufwendungen werden bis zur Höhe der Kosten dieser Berufspflegekraft erstattet.

§ 8
Schwangerschaft und Entbindung

(1) Die Heilfürsorge umfaßt die ärztliche Versorgung während der Schwangerschaft.

(2) Aus Anlaß der Entbindung in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt werden aus Mitteln der Heilfürsorge Behandlungs- und Pflegekosten gewährt. Für das Neugeborene werden lediglich die Unterbringungs- und Betreuungskosten aus Heilfürsorgemitteln, längstens jedoch für die Dauer von sechs Tagen nach der Entbindung, übernommen. Bei Hausentbindungen werden die Kosten für die Hebamme und den Arzt übernommen.

(3) Im Übrigen werden die Kosten für Leistungen einer Hebamme in demselben Umfang übernommen, wie die gesetzliche Krankenversicherung diese Leistungen gewährt.

§ 9
Psychotherapie

(1) Kosten für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie werden nur übernommen, wenn eine derartige Behandlung der Heilung oder Besserung einschließlich der medizinischen Rehabilitation einer Krankheit dient und diese Krankheit durch einen Arzt festgestellt wurde.

(2) Vor Beginn der Behandlung ist entsprechend den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie ein Antrag auf Kostenübernahme beim Polizeiarzt zu stellen, in dem die Indikation der gewählten Behandlungsmethode zu begründen ist.

§ 10
Arbeitsmedizinische Betreuung und betriebsärztliche Versorgung

Die arbeitsmedizinische Betreuung und betriebsärztliche Versorgung werden entsprechend dem Arbeitssicherheitsgesetz gewährleistet. Für die Polizeibehörden und -einrichtungen sind die Polizeiärzte bestellt.

§ 11
Kuren

(1) Kuren können in Kliniken auf Vorschlag des behandelnden Arztes und nach Zustimmung des zuständigen Polizeiarztes durchgeführt werden, wenn dadurch die Gesundheit erhalten oder wiederhergestellt werden kann und die Dienstfähigkeit zu erwarten ist. In der Regel sind Kurkliniken zu wählen, mit denen Belegungsabsprachen bestehen.

(2) Eine Wiederholungskur wegen desselben Leidens wird gewährt, wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist.

(3) Verhält sich der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung des Kurarztes nicht kurgemäß, kann die Bewilligung der Kur bis zu ihrem Abschluss vom Dienstvorgesetzten widerrufen werden. Kuren werden grundsätzlich nicht bewilligt, wenn der Polizeivollzugsbeamte seine Entlassung beantragt hat, gegen ihn ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt. Über Ausnahmen entscheidet der Leitende Polizeiarzt im Ministerium des Innern.

§ 12
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, physikalische Behandlung

(1) Die Polizeivollzugsbeamten haben Anspruch auf ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Hiervon ausgenommen sind wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, Mineralwässer, Stärkungsmittel, kosmetische Artikel und Präparate, die als eine besondere Zubereitungsform von Nahrungsmitteln anzusehen sind.

(2)Aufwendungen für die Beschaffung, die Instandsetzung und den Ersatz ärztlich verordneter Hilfsmittel, die der Heilfürsorgeberechtigte aus dienstlichen Gründen oder wegen der Erfordernisse des täglichen Lebens benötigt, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch den Polizeiarzt, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 200 Euro übersteigen. Gegenstände, die allgemein zum täglichen Bedarf gehören, sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Verordnung. Für Polizeivollzugsbeamte, die einen Bekleidungszuschuss erhalten, finden bei der Erstattung von Aufwendungen für orthopädisches Schuhwerk die für Beihilfeberechtigte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Minister des Innern bestimmt unter Beachtung der Richtlinien des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen die Höhe der Kosten, die von der Heilfürsorge getragen werden.

(3) Für physikalische Behandlungsmaßnahmen, Massagen und Heilgymnastik ist die vorherige Anerkennung durch den Polizeiarzt einzuholen, wenn mehr als zehn Behandlungen je Therapieform verordnet werden. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, daß er Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung hat. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen. Soweit es nach Lage des Krankheitsfalles zumutbar ist, sind die am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe gelegenen polizeiärztlichen Einrichtungen oder landeseigenen Einrichtungen zu nutzen.

§ 13
Notwendige Heilbehandlung außerhalb des Landes

(1) Wird eine Heilbehandlung in einem anderen Bundesland notwendig, werden die Kosten in Höhe der für Heilfürsorgeberechtigte des betreffenden Bundeslandes geltenden Sätze übernommen. Handelt es sich nicht um eine unaufschiebbare Heilbehandlung, gilt Satz 1 nur nach Zustimmung durch den Polizeiarzt.

(2) Wird während eines Auslandsaufenthaltes eine unaufschiebbare Heilbehandlung notwendig, werden die Aufwendungen bis zu der Höhe übernommen, wie sie im Inland nach dieser Verordnung entstanden wären. Die Rücktransportkosten zum Heimatort werden nicht übernommen.

§ 14
Beförderungsauslagen

Die durch die Heilbehandlung entstandenen notwendigen Beförderungsauslagen werden erstattet. Das gilt auch für die Fahrauslagen für eine Begleitperson, wenn die Begleitung notwendig und ärztlich begründet ist. Die Art des Transportmittels richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen erstattungsfähig.

§ 15
Übergangsregelung
(aufgehoben)

§ 16
(Inkrafttreten)