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Kostenordnung für die Datenerhebung zur Forcierten Einrichtung der Automatisierten Liegenschaftskarte im Land Brandenburg (FALKO)
Kostenordnung für die Datenerhebung zur Forcierten Einrichtung der Automatisierten Liegenschaftskarte im Land Brandenburg (FALKO)
vom 1. Oktober 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 27], S.595)
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 23], S.610)
Am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten durch Zeitablauf
(GVBl.II/02, [Nr. 27], S.595)
Auf Grund des § 19 Nr. 3 der ÖbVI-Berufsordnung vom
18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 142) in Verbindung
mit den §§ 3 bis 6 des Gebührengesetzes für das Land
Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister des
Innern:
§ 1
Anwendungsbereich, Umsatzsteuer
(1) Für die Datenerhebung, -aufbereitung und -bereitstellung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zur Forcierten Einrichtung der Automatisierten Liegenschaftskarte im Land Brandenburg werden Kosten nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Amtshandlungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Auftrag gegeben oder für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits Fördermittel beantragt wurden.
§ 2
Kostenpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts
Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Zahlung von Kosten verpflichtet.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Tarifstelle | Gegenstand | Kosten EUR |
---|---|---|
1 | Regelleistungen zur Erstellung der Automatisierten Liegenschaftskarte, insbesondere für Digitalisierungsarbeiten, Objektbildungen, gelegentliches Hinzuziehen von Vermessungsrissen, die Einhaltung der wesentlichen geometrischen Bedingungen, Randanpassungen, Homogenisierungsarbeiten und den häuslichen Abgleich der Nutzungsarten mit dem ALB auf Stimmigkeit, mit Ausnahme der Tätigkeiten nach Tarifstelle 2 bis 4, je umzustellendes Flurstück | 15 |
Werden einzelne Regelleistungen nicht oder nur in unbedeutendem Umfang erbracht, ist dies kostenmäßig angemessen zu berücksichtigen. | ||
2 | Verkettete Transformation, je Flur innerhalb des Verkettungsblocks | 600 |
Mit den Kosten nach dieser Tarifstelle sind alle häuslichen Arbeiten zur Georeferenzierung und Verknüpfung der Flurränder für die Erstellung der Automatisierten Liegenschaftskarte abgegolten. | ||
3 | Passpunktbestimmung durch örtliche Messung mit Nachweis, je Punkt | 250 |
4 | Aktualisierung des Gebäudebestandes | |
4.1 | aus analogen Karten und Plänen, je bebautes Flurstück | 3 |
4.2 | aus ATKIS® und Luftbildern, je bebautes Flurstück | 2 |
4.3 | durch örtliche Erfassung, je Gebäude | 75 |
Bodenschätzung | ||
5 | Regelleistungen zur Einarbeitung der Bodenschätzungsdaten, insbesondere das Scannen und Digitalisieren der Schätzungsgrenzen, Grablöcher und Musterstücke, die Anpassung der Schätzungsdaten an den aktuellen Flurstücksbestand sowie die Objektbildung, je betroffenes Flurstück | 5 |
6 | Besondere Amtshandlungen, die von den Tarifstellen 1 bis 5 nicht erfasst sind, werden nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Die Kosten betragen für jede außen- oder innendienstlich angefangene Arbeitshalbstunde | |
6.1 | einer vermessungstechnischen Fachkraft | 28 |
6.2 | eines Messgehilfen oder einer entsprechend eingesetzten Fachkraft | 18 |
Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der von einer entsprechend ausgebildeten Dienstkraft benötigten Arbeitszeit einschließlich unvermeidbarer Reisezeiten. |