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Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuKraftStV)

Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuKraftStV)
vom 9. März 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 05], S.51)

Am 31. März 2011 außer Kraft getreten durch Zeitablauf durch Verordnung vom 9. März 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 05], S.51)

Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 2 und des § 13 Abs. 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), die durch Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3322) geändert worden sind, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Obligatorisches Einzugsermächtigungsverfahren

(1) Die Zulassungsbehörden machen im Fall der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 die Zulassung eines Fahrzeugs davon abhängig, dass der Fahrzeughalter eine Einzugsermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer von einem auf ihn lautenden Konto bei einem Geldinstitut erteilt oder eine Bescheinigung vorlegt, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet.

(2) Im Fall einer unbefristeten Steuerbefreiung verzichten die Zulassungsbehörden auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist.

§ 2
Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände

(1) Unbeschadet des § 1 lässt die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug nur zu, wenn der Fahrzeughalter bei den Finanzämtern des Landes Brandenburg keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer entsprechend § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung schuldet. Die Zulassungsbehörden sind zur Durchführung des Verfahrens in Satz 1 befugt, bei der brandenburgischen Steuerverwaltung Auskünfte über Rückstände der Fahrzeughalter einzuholen. Die brandenburgische Steuerverwaltung stellt den Zulassungsbehörden hierzu die notwendigen Daten elektronisch zur Verfügung.

(2) In den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters voraus, na?Î?Ͻ?u?cch der die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse demjenigen bekannt gegeben werden dürfen, der das Fahrzeug zulässt.

(3) Rückständige Beträge sind an die zuständige Finanzbehörde zu zahlen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der Rückstände genügt nicht.

(4) Bestreitet der Fahrzeughalter, dass Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen, wird die Zulassung zurückgestellt, bis die Rückstände in der festgestellten Höhe beglichen worden sind oder eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, dass gegen die Zulassung des Fahrzeugs keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen.

§ 3
Einzelfallregelungen

(1) Die Zulassungsbehörden dürfen von den in den §§ 1 und 2 beschriebenen Verfahren mit Zustimmung des jeweils zuständigen Finanzamts Ausnahmen zulassen.

(2) Rückständige Beträge bis zu 10 Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.

Potsdam, den 9. März 2006

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Der Minister der Finanzen

Rainer Speer