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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGZV)
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGZV)
vom 5. Dezember 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 72], S.760)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 27], S.561)
Am 13. Juli 2013 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 9. Juli 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 53])
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Behörde für:
- die Anerkennung der Zuchtorganisationen nach § 7 Abs.1 und 2, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 7 Abs. 5 und die Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes,
- die Veröffentlichung der Ergebnisse der Stichprobentests nach § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,
- die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 5, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 9 Abs. 6 und die Erteilung der Zustimmung zu Änderungen nach § 9 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes,
- die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 4 und die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 14 Abs. 5 des Tierzuchtgesetzes,
- die Bekanntmachungen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes,
- eine Entscheidung nach § 3 Abs. 1 sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 der Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen
ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
§ 2
Zuständige Behörde für:
- die Durchführung der Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes nach § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes,
- die Sammlung und Auswertung von Ergebnissen nach § 5 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes,
- die Erteilung der Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 und die Veröffentlichung der festgestellten Zuchtwerte nach § 5 Abs. 2 erster Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,
- die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
- die Überwachung nach § 19 des Tierzuchtgesetzes,
- die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
ist das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft, soweit im § 4 keine andere Regelung getroffen ist.
§ 3
Die veterinärhygienische Überwachung der Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen nach § 19 Abs. 1 und 2 des Tierzuchtgesetzes ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde. Sie nehmen diese als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übt insoweit die Aufsicht nach den §§ 7 und 9 des Ordnungsbehördengesetzes aus.
§ 4
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Tierzuchtgesetzes wird auf das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen. Abweichend von Satz 1 sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 des Tierzuchtgesetzes in Verbindung mit § 3 dieser Verordnung die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde zuständig.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.