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Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung - JPO)

Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung - JPO)
vom 14. September 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 28], S.486)

Am 10. März 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 28. Februar 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 04], S.39)

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landtages:

Inhaltsübersicht

§ 1 Zuständigkeit und Prüfungszweck
§ 2 Zulassung zur Prüfung
§ 3 Ausbildung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Schriftführer
§ 6 Zeit, Ort und Form der Prüfung
§ 7 Rücktritt von der Prüfung, Verhinderung
§ 8 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren
§ 9 Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil“
§ 10 Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil“
§ 11 Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“
§ 12 Bewertung
§ 13 Prüfungszeugnis
§ 14 Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Prüfungsgebühr
§ 17 Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheines (eingeschränkte Jägerprüfung)
§ 18 Übergangsregelung
§ 19 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten



§ 1
Zuständigkeit und Prüfungszweck

(1) Für die Jägerprüfung (nachfolgend Prüfung genannt) sind die unteren Jagdbehörden im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 3 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg zuständig.

(2) Die Jägerprüfung soll den Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten erbringen, die für eine ordnungsgemäße Jagdausübung notwendig sind.

§ 2
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Bewerber haben sich spätestens zwei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung bei der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Jagdbehörde oder bei der Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber ein Studium, den Wehr- oder Ersatzdienst oder eine Berufsausbildung absolviert, schriftlich anzumelden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können sich auch andere Bewerber anmelden, wenn keine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs durch zu hohe Teilnehmerzahlen zu erwarten ist und die für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung zuständige Jagdbehörde der Anmeldung zustimmt. Über die Zulassung dieser Bewerber entscheidet die Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

  1. der Nachweis über die erfolgte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1;
  2. der Nachweis über eine mindestens einjährige jagdpraktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3;
  3. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bei Ausländern ein entsprechender, von der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat übersetzter und beglaubigter Nachweis ihres Heimatlandes;
  4. bei Minderjährigen eine schriftliche Erklärung über das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters;
  5. gegebenenfalls die Zustimmungserklärung nach Absatz 2 Satz 1;
  6. der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

Im Einzelfall kann die Jagdbehörde ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis verlangen.

(4) Die untere Jagdbehörde teilt dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung spätestens einen Monat vor dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung mit. Mit der schriftlichen Benachrichtigung werden dem Bewerber die Termine der anderen Prüfungsabschnitte sowie der Ort der Prüfung mitgeteilt. Der Bewerber muss sich für den Zeitraum der Prüfung ausreichend gegen Haftpflichtschäden versichern. Als ausreichend gelten Versicherungen, die den Kriterien einer Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes entsprechen. Eine entsprechende Bestätigung ist vor Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen.

(5) Die Zulassung zur Prüfung kann von der unteren Jagdbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten oder wenn die nach Absatz 4 erforderliche Bestätigung zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns nicht vorliegt. In diesem Fall darf der Bewerber die Prüfung nicht antreten.

(6) Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, wenn

  1. die Antragsunterlagen nach § 2 Abs. 3 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen;
  2. das 16. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht erreicht ist;
  3. Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes die Erteilung eines Jagdscheines versagt werden muss.

(7) Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen schriftlichen Bescheid.

§ 3
Ausbildung

(1) Die Ausbildung muss in einem von der unteren Jagdbehörde anerkannten Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung erfolgen. Der Lehrgang beinhaltet eine theoretische Ausbildung, die eine Ausbildungszeit von mindestens 150 Stunden umfasst. Davon sind für das jagdliche Übungsschießen mindestens 30 Stunden vorzusehen.

(2) Der Ausbildungsleiter hat dem Teilnehmer den Nachweis über die jagdliche Ausbildung schriftlich zu bestätigen. Der Nachweis enthält die Gesamtausbildungsdauer, die Ausbildungsgebiete sowie den Ort und die Zeit der Ausbildung. Eine Bescheinigung über die Teilnahme darf nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer mindestens an 80 Prozent der Ausbildungszeit teilgenommen hat. Sollte einem Teilnehmer dies aus beruflichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich sein, kann die Bescheinigung erteilt werden, wenn er nachweist, dass er sich den fehlenden Unterrichtsstoff angeeignet hat.

(3) Die Bewerber haben eine mindestens einjährige jagdpraktische Ausbildung bei einem erfahrenen, jagdpachtfähigen Jagdscheininhaber (Mentor), der Zugang zu einem für die jagdliche Ausbildung geeigneten Jagdrevier hat, abzuleisten. Dabei sind insbesondere Kenntnisse zum Bau von jagdlichen Einrichtungen, zu allen übrigen Revierarbeiten, zum Ansprechen des Wildes, zur Versorgung von erlegtem Wild, zur Haltung, Abrichtung und Führung von Jagdhunden sowie zu den verschiedenen Jagdarten, insbesondere zur Durchführung von Gesellschaftsjagden und den dabei erforderlichen Sicherheitsbestimmungen, zu vermitteln. Der Mentor stellt dem Bewerber einen Nachweis über die jagdpraktische Ausbildung aus. Ist der Mentor nicht jagdausübungsberechtigt, ist der Nachweis auch vom Jagdausübungsberechtigten des Ausbildungsreviers zu bestätigen. Der Nachweis enthält Angaben über das Revier, den Zeitraum der Ausbildung sowie über die durchgeführten Tätigkeiten.

(4) Die theoretische und jagdpraktische Ausbildung in anderen Bundesländern wird anerkannt, sofern sie die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden. Mehrere untere Jagdbehörden können einen oder mehrere gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden, wenn sichergestellt ist, dass alle Bewerber geprüft werden können.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht mindestens aus 14 Prüfern, die jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sein müssen und von denen mindestens zwei die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben müssen. An die Stelle von Forstbediensteten können Berufsjäger treten.

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Tierärzte, die nur das Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 prüfen, nicht jagdpachtfähig sein.

(4) Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde gehören dem Prüfungsausschuss nicht an.

(5) Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung der Prüflinge im Ausbildungslehrgang (§ 3 Abs. 1) mitgewirkt hat. Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen diejenigen Bewerber nicht prüfen, die sie gemäß § 3 Abs. 3 ausgebildet haben.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der unteren Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt vorrangig auf Vorschlag der anerkannten Landesvereinigungen der Jäger. Andere jagdliche Zusammenschlüsse sind ebenfalls vorschlagsberechtigt. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Berufung der vorgeschlagenen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der fachlichen und charakterlichen Eignung sowie nach Anhörung des Jagdbeirates.

(7) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollte sich auch bei einer Wiederholung der Wahl eine Stimmengleichheit ergeben, so werden der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter von der Jagdbehörde bestimmt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Hilfs- und Schreibkräfte hinzuziehen.

(8) Der Prüfungsausschuss ist arbeits- und beschlussfähig, soweit der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und mindestens vier Mitglieder anwesend sind und für die jeweiligen Prüfungsabschnitte in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hinsichtlich der Organisation der Prüfung und der Prüfungsentscheidung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag von der unteren Jagdbehörde einen Ersatz für die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Verdienstausfall wird nicht ersetzt. Gleiches gilt für den Schriftführer und die vom Vorsitzenden hinzugezogenen Hilfs- und Schreibkräfte.

§ 5
Schriftführer

Die untere Jagdbehörde bestellt bei Bedarf nach Anforderung durch den Vorsitzenden für jeden Prüfungsausschuss einen Schriftführer, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein darf. Er unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und führt über den Hergang der Prüfung eine Niederschrift (§ 8 Abs. 3).

§ 6
Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) Die Prüfung wird einmal im Jahr in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni durchgeführt.

(2) Tag und Uhrzeit des schriftlichen Teils der Prüfung setzt die oberste Jagdbehörde landeseinheitlich fest.

(3) Die untere Jagdbehörde setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfungsabschnitte „Jagdliches Schießen“ und „Mündlich-praktischer Teil“ fest.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie. Insbesondere obliegt ihm:

  1. die Verteilung der zu prüfenden Sachgebiete auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit diesen, einschließlich der Bestimmung von Fach- und Zweitprüfern;
  2. die Bereitstellung des geeigneten Schießstandes, einer ausreichenden Anzahl von Waffen und der erforderlichen Munition;
  3. die Kontrolle, dass alle an der Prüfung Beteiligten ausreichend gegen Haftpflichtschäden gemäß § 2 Abs. 4 versichert sind;
  4. die Unterstützung des Fachprüfers bei der Bereitstellung des notwendigen Prüfungsmaterials für den Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil“.

(5) Die untere Jagdbehörde hat den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der unteren Jagdbehörde, der obersten Jagdbehörde, bevollmächtigte Vertreter der Landesvereinigungen der Jäger sowie notwendige Hilfskräfte können bei allen Prüfungsabschnitten anwesend sein. Die Vertreter der unteren Jagdbehörde können bei festgestellten Verstößen gegen die Prüfungsordnung abweichend von § 4 Abs. 9 dieser Verordnung Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs einleiten.

§ 7
Rücktritt von der Prüfung, Verhinderung

(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber vor ihrem Beginn zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt.

(2) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an einem oder mehreren Prüfungsabschnitten nicht teilnehmen, so kann er die betreffenden Prüfungsabschnitte bei der Jägerprüfung des nächsten Jahres nachholen, es sei denn, dass bis dahin Gründe nach § 2 Abs. 7 Nr. 3 entgegenstehen. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen; im Falle einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Gleiches gilt für die Wiederholung von Prüfungsabschnitten gemäß § 15 Abs. 1. Die untere Jagdbehörde stellt fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Das Ergebnis ist dem Bewerber mit den Zwischenergebnissen aus dem oder den absolvierten Prüfungsabschnitten schriftlich mitzuteilen. Die Fortsetzung der Prüfung ist nur bei der unteren Jagdbehörde zulässig, bei der die Prüfung begonnen wurde. Gleiches gilt für Wiederholungsprüfungen gemäß § 15 Abs. 1. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, sofern eine Ablehnung der Prüfer wegen Befangenheit gegeben sein könnte und die zuständige untere Jagdbehörde einem entsprechenden Ersuchen des Prüflings stattgegeben hat.

(3) Kann der Bewerber im nächsten Jahr nicht zur Fortsetzung der Prüfung zugelassen werden oder bleibt er der Prüfung fern, stellt die untere Jagdbehörde fest, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 8
Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:

  1. dem schriftlichen Teil,
  2. dem mündlich-praktischen Teil,
  3. dem jagdlichen Schießen.

Die untere Jagdbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte.

(2) Die Prüfung umfasst im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil folgende Sachgebiete:

  1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie (insbesondere Biologie, Erkennungsmerkmale und Lebensraumansprüche der Wildarten; Ansprechen des Wildes unter besonderer Berücksichtigung der in ihrem Bestand gefährdeten Wildarten);
  2. Natur- und Umweltschutz (insbesondere Biotopgestaltung, Wildschadenverhütung und Grundzüge des Land- und Waldbaues);
  3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege);
  4. Jagdbetrieb (insbesondere Jagdausübung, Verhalten im praktischen Jagdbetrieb, Jagdarten, Jagdeinrichtungen, Fanggeräte, tierschutz- und artgerechte Haltung, Führung und Einsatz von Jagdhunden, Sicherheitsbestimmungen);
  5. Wildkrankheiten und Behandlung von erlegtem Wild (insbesondere Erkennungsmerkmale der wichtigsten Wildkrankheiten; hygienisch erforderliche Maßnahmen und Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Lebensmittels Wildbret, Trophäenbehandlung);
  6. rechtliche Vorschriften (insbesondere Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Jagd- und Waffenrechts, des Landeswaldgesetzes, des Naturschutz-, Tierschutz- und des Landschaftspflege-rechts).

(3) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere enthalten:

  1. die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses soweit diese bei der Prüfung mitgewirkt haben;
  2. die Namen der Prüflinge;
  3. die Ergebnisse in den drei Prüfungsabschnitten, einschließlich des Gesamturteils (Prüfungsergebnis). Im Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil“ sind die gestellten Fragen und deren Bewertung zu dokumentieren. Bei einer Bewertung mit „nicht ausreichend“ ist die gegebene Antwort kurz zu skizzieren;
  4. Entscheidungen des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden.

Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. War ein Schriftführer anwesend, ist sie auch von diesem zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist bei der unteren Jagdbehörde aufzubewahren.

§ 9
Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil“

(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten nach § 8 Abs. 2 je 15 Fragen anhand eines Fragebogens den Prüflingen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Die Fragebögen sind in der Regel so zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen einer von mehreren vorgegebenen Antworten möglich ist. Bis zehn Prozent der gesamten Fragen können so gestellt werden, dass eine schriftliche Beantwortung erfolgen muss. Dabei ist eine Verteilung dieser Fragen auf die einzelnen Sachgebiete nicht erforderlich.

(2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der obersten Jagdbehörde landeseinheitlich mit einer Musterlösung erstellt. Die Landesvereinigungen der Jäger können bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres unter Beachtung der gebotenen Geheimhaltung eine entsprechende Anzahl von Fragen vorschlagen. Dem Vorschlag ist eine Musterlösung beizufügen. Die oberste Jagdbehörde ist bei der Auswahl der Fragen an die Vorschläge der Landesvereinigungen der Jäger nicht gebunden.

(3) Die oberste Jagdbehörde übersendet den unteren Jagdbehörden die Fragebögen in ausreichender Anzahl und in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung vom Aufsichtsführenden in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden.

(4) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 120 Minuten.

(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung darüber zu belehren, dass die Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel oder Täuschungsversuche untersagt sind und zum Ausschluss von der Prüfung führen. Der Hinweis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung findet abweichend von § 4 Abs. 8 unter Aufsicht von mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt werden.

(7) Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 10
Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil“

(1) Im Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil“ hat der Prüfling Fragen und Aufgaben aus den sechs Sachgebieten nach § 8 Abs. 2 mündlich zu beantworten, wobei vor allem die Situation im Land Brandenburg Berücksichtigung finden soll. Dieser Prüfungsteil kann vollständig oder teilweise im Revier durchgeführt werden. Für den Nachweis praktischer Kenntnisse sind insbesondere Kenntnisse der Biotoppflege, der häufigsten Baum- und Straucharten einschließlich der Äsungspflanzen der heimischen Tierarten, der wichtigsten Pirschzeichen, der Fährtenbilder und Geläufe und Kenntnisse im sicherheitsbezogenen Umgang mit der Jagdwaffe im Revier erforderlich.

(2) Die Prüflinge werden in Gruppen von zwei bis maximal fünf Bewerbern vom Fachprüfer und einem Zweitprüfer geprüft; der Vorsitzende ist abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Die Fragen sind vom jeweiligen Fachprüfer zu stellen; der Zweitprüfer oder der Vorsitzende können sich beteiligen. Die Prüfung soll je Prüfling und Sachgebiet nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 11
Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“

(1) Die Schießprüfung findet unter Leitung und Aufsicht des dafür zuständigen Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt.

(2) In diesem Prüfungsabschnitt hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er unter Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der Schießstandordnung in der jeweils geltenden Fassung (beide Bestandteile der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. – DJV-Schießvorschrift –) in der Lage ist, den in den folgenden Absätzen festgesetzten Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen zu genügen.

(3) Beim Büchsenschießen sind mit einem auf Schalenwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung oder Optik in der Disziplin „stehender Rehbock“ fünf Schüsse wahlweise stehend (angestrichen oder freihändig) oder sitzend aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 Metern auf einen stehenden Rehbock (DJV-Wildscheibe Nr. 1, Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) abzugeben. In der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ sind fünf Schüsse stehend freihändig auf die „flüchtige“ Überläuferscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 5) aus einer Entfernung von circa 50 Metern, bei sechs bis acht Meter Schneisenbreite und circa zwei Sekunden Laufzeit, abzugeben. Bei der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ darf nicht unter Benutzung des Stechers geschossen werden. Wird bei der Disziplin „stehender Rehbock“ die Möglichkeit „sitzend aufgelegt“ gewählt, so darf als Waffenauflage eine Decke, ein Jagdrucksack oder ein Jagdmantel, jedoch kein Sandsack oder ein ähnliches Hilfsmittel, genutzt werden.

(4) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn Wurftauben (Trap) oder zehn Kipphasen aus dem jagdlichen Anschlag mit Kaliber zwanzig bis zwölf zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Es sind

  1. beim Trapschießen nur „Geradeaus-Tauben“ in nicht wechselnder Höhe zu werfen;
  2. aus gleicher Richtung laufende Kipphasen aus einer Entfernung von 30 bis 35 Metern zu beschießen bei sechs bis acht Meter Schneisenbreite und circa zwei Sekunden Laufzeit.

Der aufsichtsführende Prüfer kann auf Wunsch des Prüflings eine abweichende Anschlagsart (Voranschlag) zulassen. In diesen Fällen muss der Prüfling von der hinteren Linie (circa vier Meter nach hinten versetzt) aus schießen.

(5) Bei der Schießprüfung darf der Prüfling eigene oder auch bereitgestellte Waffen benutzen.

(6) Die Schießprüfung kann von dem aufsichtsführenden Mitglied des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald der Prüfling die Mindestleistungen nach § 12 Abs. 3 erbracht hat oder feststeht, dass er die Mindestleistungen nicht mehr erreichen kann, oder wenn er die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der Schießvorschrift oder der Schießstandordnung erheblich verletzt hat.

(7) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 12
Bewertung

(1) Der schriftliche Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 mindestens neun Fragen richtig beantwortet sind.

(2) Die Leistungen des Prüflings im mündlich-praktischen Teil sind in jedem Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 durch die jeweiligen Fach- und Zweitprüfer mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung des Fach- und Zweitprüfers. Der mündlich-praktische Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.

(3) Die Schießprüfung ist bestanden, wenn

  1. beim Büchsenschießen mindestens 24 Ringe auf den stehenden Rehbock und 21 Ringe auf den flüchtigen Überläufer erzielt wurden. Dabei werden Treffer auf den stehenden Rehbock nur ab einer Ringzahl von acht bis zehn und auf den flüchtigen Überläufer nur Treffer ab einer Ringzahl von fünf bis zehn gewertet;
  2. beim Flintenschießen mindestens vier Wurftauben oder fünf Kipphasen getroffen worden sind.

(4) Die Jägerprüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling den schriftlichen Teil, den mündlich-praktischen Teil und die Schießprüfung bestanden hat.

§ 13
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der unteren Jagdbehörde ein Zeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wer von der Prüfung ausgeschlossen wurde (§§ 12 und 14), erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 14
Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er im Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“ oder „Mündlich-praktischer Teil“ erheblich gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften der DJV-Schießvorschrift, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Sicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Ausschluss mündlich verfügen.

(2) Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung in allen Abschnitten als nicht bestanden.

(3) Erweist sich nachträglich, dass ein Fall des Absatzes 1 vorlag oder dass der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erreicht hat, so kann die untere Jagdbehörde, im ersten Fall nach Anhörung des Prüfungsausschusses, die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 15
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer nur den mündlich-praktischen Teil oder die Schießprüfung nicht bestanden hat, kann den jeweiligen Prüfungsabschnitt innerhalb von acht Wochen an einem von der unteren Jagdbehörde festgesetzten Termin wiederholen. Die bisher erbrachten Leistungen in den betreffenden Prüfungsabschnitten bleiben dabei unberücksichtigt.

(2) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsabschnittes muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Dies ist frühestens im Folgejahr möglich.

(3) Wurden mehrere Prüfungsabschnitte oder der Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil“ nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung im Folgejahr zu wiederholen.

§ 16
Prüfungsgebühr

(1) Für die Wiederholung eines Prüfungsabschnittes gemäß § 15 Abs. 1 werden 65 Prozent der Prüfungsgebühr erhoben.

(2) Wird die Zulassung zur Prüfung versagt oder tritt der Bewerber vor Beginn der Prüfung zurück, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

§ 17
Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheines (eingeschränkte Jägerprüfung)

(1) Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagscheines abgelegt, so entfällt abweichend von § 8 Abs. 1 die Schießprüfung.

(2) Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung entfällt das Sachgebiet des § 8 Abs. 2 Nr. 3 (Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen). Im Sachgebiet des § 8 Abs. 2 Nr. 4 (Jagdbetrieb) entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen. Im Sachgebiet des § 8 Abs. 2 Nr. 6 (rechtliche Vorschriften) entfallen Fragen zum Waffenrecht.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet acht Fragen richtig beantwortet sind.

(4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen zu prüfenden Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.

(5) Wer die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der unteren Jagdbehörde ein Zeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster.

(6) § 16 gilt entsprechend.

§ 18
Übergangsregelung

Für die Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die im Jahr 2006 stattfindenden Jägerprüfungen gelten die bisherigen Bestimmungen.

§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jägerprüfungsordnung vom 26. September 2000 (GVBl. II S. 358) außer Kraft.

Potsdam, den 14. September 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke