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Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Kommunikationshilfenverordnung - BbgKHV)

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Kommunikationshilfenverordnung - BbgKHV)
vom 24. Mai 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 19], S.490)

Am 13. Februar 2013 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 11. Februar 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 05])

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 20. März 2003 (GVBl. I S. 42) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Anwendungsbereich und Anlass

(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren für die mündliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Landesbehörden einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen.

§ 2
Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.

(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.

§ 3
Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:

  1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
    1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;
    2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher;
    3. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.
  2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
    1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
    2. gestützte Kommunikation für Menschen mit zusätzlich autistischer Störung.
  3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
    1. akustisch-technische Hilfen oder
    2. graphische Symbol-Systeme.

§ 4
Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.

§ 5
Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

(1) Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen notwendigen Aufwendungen.

(2) Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. Mai 2004

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Günter Baaske