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Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Landesverwaltung - BbgVBD)

Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Landesverwaltung - BbgVBD)
vom 24. Mai 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 19], S.489)

Am 13. Februar 2013 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 11. Februar 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 05])

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 20. März 2003 (GVBl. I S. 42) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen und für Dokumente im Sinne des § 80 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Landesbehörden einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen.

§ 2
Gegenstand der Zugänglichmachung

(1) Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.

(2) Bei Dokumenten, die nicht in Textform vorliegen, wie beispielsweise solche im Sinne

  1. des § 80 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung,
  2. des § 40 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  3. des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, der §§ 38 und 39 des Brandenburgischen Straßengesetzes und des § 10 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg,

hat die jeweils zuständige Behörde über den Anspruch blinder und sehbehinderter Menschen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden.

§ 3
Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.

(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Brandenburgischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung maßgebend.

§ 4
Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

§ 5
Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf des Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.

§ 6
Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. Mai 2004

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Günter Baaske