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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
vom 8. Januar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 05], S.86)

geändert durch Verordnung vom 14. März 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 11], S.235)

Am 26. Februar 2004 Für nichtig erklärt durch Urteil des 3. Senats (3a D 25/00.NE).
(GVBl.II/99, [Nr. 05], S.86)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und mit § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Landkreisen Teltow-Fläming und Dahme-Spreewald werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Notte-Niederung".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 16.452 Hektar.

Es umfaßt folgende Flure der folgenden Gemarkungen ganz oder teilweise:

im Landkreis Dahme-Spreewald:
Bestensee, Flure 1, 7, 8, 9, 14, 15; Brusendorf, Flure 1, 2, 3, 4; Deutsch Wusterhausen, Flure 1, 2, 3; Gallun, Flure 1-5; Mittenwalde, Flure 1-15; Motzen, Flure 1, 2, 5, 7; Ragow, Flure 1-5; Schenkendorf, Flure 1-4, Telz, Flure 1-8;

im Landkreis Teltow-Fläming:
Dabendorf, Flure 1-3, 7, 8; Dahlewitz, Flure 1, 4, 5; Genshagen, Flur 1; Glienick, Flure 3, 5; Groß Machnow, Flure 1-4; Groß Schulzendorf, Flure 1-4, 6, 7; Horstfelde, 1, 2; Jühnsdorf, Flure 1-6; Kerzendorf, Flur 1; Klausdorf, Flur 3, 5; Klein-Kienitz, Flure 1, 2; Löwenbruch, Flure 1-4; Mellensee, Flure 1-4; Nächst Neuendorf, Flur 1; Rangsdorf, Flure 1-3, 6, 7, 21; Saalow, Flur 3; Schöneiche, Flur 1; Wietstock, Flure 2, 3; Wünsdorf, Flure 1-3, 5, 7, 8; Zossen, Flure 1-3, 5-14.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie dargestellt; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Eine Übersicht über den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus zwei topographischen Karten im Maßstab 1:50.000.

(3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Teltow-Fläming und Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der landschaftstypischen, abwechslungsreichen, teilweise gefährdeten Vegetationsgesellschaften wie Uferrand- und Feuchtwiesengesellschaften, wärmeliebende Staudenfluren und Eichenwaldgesellschaften sowie Sandtrockenrasen,
    2. der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften, den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Erosion und vor Abbau,
    3. der Qualität der Gewässer und eines weitgehend ungestörten Wasserhaushaltes,
    4. der klimatischen Ausgleichsfunktionen beispielsweise als Frischluftentstehungsgebiet für den Ballungsraum Berlin,
    5. der Lebensräume der mehr als 180 regelmäßig vorkommenden, teilweise gefährdeten Groß- und Kleinvogelarten,
    6. der aquatischen Lebensräume für daran gebundene und gefährdete Säuger und Amphibien,
    7. des regional übergreifenden Biotopverbunds, besonders zu den Niederungsflächen des Potsdamer Wald- und Seengebietes, des Nuthe-Nieplitztales, der Diedersdorfer Heide, des Großbeerener Grabens, des Baruther Urstromtales sowie des Dahmetales;
  2. die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieses für Mittelbrandenburg charakteristischen Landschaftsbildes,
    1. eines vorwiegend eiszeitlich gebildeten Landschaftsbereichs mit einem Mosaik aus gewässerreichen, zum großen Teil moorreichen Niederungen, Grundmoränenplatten und Endmoränenerhebungen sowie Sandern und einzelnen Dünen,
    2. der historisch geprägten, vielseitig strukturierten Kulturlandschaft mit ihrem typischen Wechsel von Ackerflächen, Wiesen, Weiden, verschiedenartig aufgebauten Wäldern, Gehölzgruppen und -reihen und Einzelbäumen sowie stehenden Gewässern und Fließgewässern,
    3. in seiner weiträumigen Siedlungsstruktur mit charakteristischen Dorfanlagen, Gehöften und Alleen, gewachsenen Dorfrändern mit Obstwiesen, Obstbaumreihen und Koppelreihen,
    4. zum Schutz vor weiterer Zersiedelung und Landschaftszerschneidung;
  3. die Erhaltung oder Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung der Bevölkerung der nahen Ballungsräume Potsdam und Berlin, insbesondere auf Grund seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit und Strukturiertheit mit einem hohen Anteil an Gewässerflächen, auf Grund seiner kulturhistorischen Besonderheiten sowie seines reizvollen Landschaftsbildes und der Möglichkeiten für ein vielfältiges Landschaftserleben;
  4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche, nachhaltige Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Niedermoorstandorte dauerhaft in Acker umzuwandeln,
  2. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze oder Ufervegetation sowie Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu beseitigen,
  3. sich wasserseitig Röhrichten dichter als 5 m zu nähern oder in diese einzudringen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
  5. Sportveranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  6. Grünland dauerhaft in Acker umzuwandeln;
  7. außerhalb des Waldes landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 7 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 für die Angelfischerei gilt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
  6. die Anlage oder Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
  8. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 7 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  9. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  10. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  11. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  12. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  13. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  14. die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmungsgemäße Nutzung des Gebietes zu Zwecken der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen erforderlichen Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  15. Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Altbergbaugebieten auf der Grundlage einer bergschadenskundlichen Analyse im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  16. Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der Maßnahme unterrichtet wird; die zuständige untere Naturschutzbehörde kann nachträglich Anordnungen zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt:

  1. die gegenwärtigen Gebietswasserverhältnisse sollen weitestgehend gesichert und verbessert werden; das Regenerationsvermögen und damit die Wasserqualität der Gewässer soll durch den Erhalt und die Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation kontinuierlich verbessert werden; in einem Bereich von mindestens 10 Meter beidseits der Uferränder soll nach Möglichkeit auf den Einsatz von mineralischen Düngemitteln, Gülle und Pflanzenschutzmitteln verzichtet werden;
  2. die Feuchtwiesen und deren Auflassungsstadien sowie die Wiesen auf Niedermoor sollen in ihrer Artenvielfalt durch Maßnahmen, die zu standortspezifischen Grundwasserverhältnissen führen und durch regelmäßige Pflege, insbesondere zielgerichtete Mahd beziehungsweise Beweidung sowie Entbuschungen entwickelt werden. Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern ist nach Möglichkeit zu verzichten;
  3. die Wälder sollen in naturnahe Waldgesellschaften umgebaut beziehungsweise überführt werden;
  4. Sandtrockenrasen sind möglichst durch geeignete Pflegemaßnahmen (Entbuschung oder Mahd) zu erhalten;
  5. zur Erhöhung der Lebensraumeignung für den Fischotter sollen die Uferrandbepflanzungen der Gewässer stärker durch Gehölzanpflanzungen strukturiert werden. Es wird angestrebt, die Fließgewässer in ihrem Profil naturnah zu gestalten. Neue Brücken sollen durch offene Brückenprofile und Bankette otterfreundlich gestaltet werden;
  6. die Erholungsnutzung soll naturraumorientiert durch hierzu geeignete Lenkungsmaßnahmen (Rad-, Wander-, Reitwegenetz) entwickelt werden; vor allem sollen die Lebensräume von empfindlichen, bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten vor Störungen gesichert werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 zuwiderhandelt;
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anm.: Anlage (Grafik) vom 30.11.1998 nicht aufgenommen.



Anlage

zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Notte-Niederung vom 14. März 2002

Flurstücksliste

Landkreis: Teltow-Fläming

Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Zossen 11 165/2 (teilweise);
12 81, 82, 83 (jeweils teilweise);
13 147, 148, 158, 159 (jeweils teilweise); 160 vollständig, 161, 163, 164, 165, 176/1, 177-182, 184, 187, 189, 190, 199, 200, 202 (jeweils teilweise).


Anlage zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Notte-Niederung" (Grafik 1)

Anlage zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Notte-Niederung" (Grafik 2)