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Verordnung über die Wahl hauptamtlicher Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an der Universität Potsdam
Verordnung über die Wahl hauptamtlicher Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an der Universität Potsdam
vom 30. November 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 30], S.510)
Am 20. Dezember 2008 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 17], S.318, 354)
Auf Grund des § 5a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf Antrag der Universität Potsdam, zu dem der Senat angehört worden ist:
§ 1
Wahl hauptamtlicher Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
Abweichend von § 66 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes können hauptberuflich tätige Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gewählt werden, sofern die dafür erforderlichen stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Mittel im Haushalt der Universität Potsdam zur Verfügung stehen. § 65 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet entsprechende Anwendung. Es können auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglied der Universität Potsdam sind.
§ 2
Ausgestaltung des Dienstverhältnisses
Die Tätigkeit als hauptamtliche Vizepräsidentin oder als hauptamtlicher Vizepräsident wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Sondervertrages oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Potsdam, den 30. November 2006
Die Ministerin
für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka