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Verordnung zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen - StOGKomV)

Verordnung zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen - StOGKomV)
vom 22. Juli 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 53], S.672)

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48)

Am 1. Juli 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 3. Dezember 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 28], S.496)

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342, 345), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg vom 20. Januar 1992 (GVBl. II S. 31) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gemeinden, Ämter und Landkreise. Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind kreisfreie Städte unter 100.000 Einwohner, amtsfreie Gemeinden und geschäftsführende Gemeinden nach § 2 Abs. 2 der Amtsordnung.

§ 2
Grundsätze

(1) Die Stellenausweisung hat dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu entsprechen. Die in dieser Verordnung genannten Besoldungsgruppen und Stellenzahlen sind Höchstbewertungen.

(2) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über die höchstzulässige Stellenzahl oder den Anteil der Beförderungsämter trifft, gelten die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen unmittelbar.

(3) Die Vorschriften der Verordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit Stellen nach den Vorschriften dieser Verordnung in Anspruch genommen worden sind, dürfen sie bei der Ermittlung der Stellenanteilsverhältnisse nach den Vorschriften der in Satz 1 genannten Verordnungen und des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden.

(4) Soweit nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für eine Besoldungsgruppe eine höhere Stellenzahl als nach den §§ 5 bis 9 zulässig ist, kann für diese mit Ausnahme des § 7 Abs. 3 und des § 8 Abs. 1 von der Anwendung dieser Verordnung abgesehen werden.

(5) Die in dieser Verordnung bestimmten Obergrenzen oder genannten Verweisungen auf Obergrenzen nach dem Bundesbesoldungsgesetz beziehen sich auf die nach den §§ 3 und 5 der Stellenplanverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 325) im Stellenplan auszuweisenden Planstellen für Beamte. Freie Planstellen können nur bis zur Zahl der Beamten auf Probe, die bereits eingestellt oder im Laufe des Haushaltszeitraumes zu übernehmen sind, in der entsprechenden Laufbahngruppe berücksichtigt werden. Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so können diese ab 0,5 aufgerundet werden.

§ 3
Einwohnerzahlen

(1) Soweit in dieser Verordnung auf die Einwohnerzahl abgestellt wird, ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach dem Stand vom 30. Juni fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an maßgebend. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tag der Volkszählung an Stelle der fortgeschriebenen Einwohnerzahl nach Satz 1 maßgebend.

(2) Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte eines Amtes, werden die Einwohnerzahlen des Amtes und der Gemeinde zusammengezählt. Führt eine amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte des Amtes, ist die Einwohnerzahl des Amtes maßgebend.

(3) Werden Körperschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.

§ 4
Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenzen für Beförderungsämter
nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

(1) Von der Anwendung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach dieser Verordnung werden folgende Beamtengruppen ausgenommen:

  1. Beamte bei Feuerwehren,
  2. Beamte in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,
  3. Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden, Ämter, Landkreise oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden,
  4. Fachbeamte und beamtete Verwaltungsleiter bei besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens sowie der Kulturpflege sowie
  5. Fachbeamte und Verwaltungsleiter in Schlacht- und Viehhöfen, im Forstdienst, Gartenbau und Friedhofsdienst.

(2) Für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 von den Obergrenzen ausgenommenen Beamten dürfen Beförderungsämter nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes eingerichtet werden.

(3) Wird nur eine Stelle des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 oder des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, kann diese Stelle abweichend von der Obergrenze in Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 oder der Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fußnote ausgestattet werden, sofern die Stellen für Funktionen vorgesehen sind, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von denen der Besoldungsgruppe A 9 oder A 13 abheben.

Abschnitt 2
Abweichungen von den allgemeinen Stellenobergrenzen

§ 5
Beamte des mittleren Dienstes in Gemeinden und Ämtern
mit weniger als 100.000 Einwohnern sowie den Landkreisen

In den Gemeinden und Ämtern mit weniger als 100.000 Einwohnern sowie in den Landkreisen können von den Planstellen der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bei

  1. bis zu 10 Planstellen 2 Stellen,
    mehr als 10 Planstellen 4 Stellen,
    mehr als 20 Planstellen 5 Stellen,
    mehr als 30 Planstellen 6 Stellen,
    jedoch nicht mehr als die Hälfte aller mit Beamten besetzten Stellen dieser Laufbahngruppe, mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen werden;
  2. bis zu 5 Planstellen 2 Stellen,
    mehr als 5 Planstellen 4 Stellen,
    mehr als 10 Planstellen 6 Stellen,
    mehr als 20 Planstellen 8 Stellen
    mit der Besoldungsgruppe A 8 ausgewiesen werden.

§ 6
Beamte des gehobenen Dienstes in Gemeinden und Ämtern mit weniger als 100.000 Einwohnern

(1) Von den Stellen des gehobenen Dienstes dürfen höchsten ausgewiesen werden

bei Gemeinden und Ämtern mit einer Einwohnerzahl

  1. bis 5.000
    in Besoldungsgruppe A 12 1 Stelle, in Besoldungsgruppe A 11 1 Stelle,
  2. von 5.001 bis 7.000
    in Besoldungsgruppe A 12 1 Stelle, in Besoldungsgruppe A 11 2 Stellen,
  3. von 7.001 bis 10.000
    in Besoldungsgruppe A 12 2 Stellen, in Besoldungsgruppe A 11 3 Stellen,
  4. von 10.001 bis 15.000
    in Besoldungsgruppe A 13 1 Stelle, in Besoldungsgruppe A 12 3 Stellen,
  5. von 15.001 bis 20.000
    in Besoldungsgruppe A 13 2 Stellen, in Besoldungsgruppe A 12 3 Stellen,
  6. von 20.001 bis 30.000
    in Besoldungsgruppe A 13 2 Stellen, in Besoldungsgruppe A 12 4 Stellen,
  7. von 30.001 bis 50.000
    in Besoldungsgruppe A 13 3 Stellen, in Besoldungsgruppe A 12 5 Stellen,
  8. von 50.001 bis 80.000
    in Besoldungsgruppe A 13 4 Stellen, in Besoldungsgruppe A 12 7 Stellen,
  9. von 80.001 bis 99.999
    in Besoldungsgruppe A 13 5 Stellen.

(2) In Gemeinden und Ämtern mit bis zu 5000 Einwohnern kann die zugelassene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 nur für den allgemeinen Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors ausgebracht werden, anderenfalls ist diese Stelle höchstens mit der Besoldungsgruppe A 11 auszuweisen.

§ 7
Beamte des höheren Dienstes in Gemeinden und Ämtern

(1) In Gemeinden und Ämtern mit bis zu 15.000 Einwohnern ist die Einrichtung von Stellen des höheren Dienstes nicht zulässig. Ist in Gemeinden oder Ämtern mit 15.001 bis 30.000 Einwohnern der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters oder Amtsdirektors nicht Beamter auf Zeit, kann diese Stelle mit einem Beamten der Laufbahngruppe des höheren Dienstes besetzt werden. Die Stelle darf höchstens mit der Besoldungsgruppe A 14 ausgewiesen werden.

(2) In Gemeinden und Ämtern können unbeschadet von Absatz 1 unter Beachtung des § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgewiesen werden, soweit dies nach dem Amtsinhalt, der Bedeutung der Stelle und der mit der Ausübung des Amtes verbundenen Verantwortung gerechtfertigt ist,

  1. von 20.001 bis 30.000 Einwohnern 1 Stelle der Besoldungsgruppe A 14,
  2. von 30.001 bis 50.000 Einwohnern 1 Stelle der Besoldungsgruppe A 15,
  3. von 50.001 bis 80.000 Einwohnern 2 Stellen der Besoldungsgruppe A 15,
  4. von 80.001 bis 99.999 Einwohnern 1 Stelle der Besoldungsgruppe A 16,
    2 Stellen der Besoldungsgruppe A 15.

Abweichend von Satz 1 Buchstabe a) können bei Übertragung der Aufgabe der Bauaufsicht auf die Gemeinde zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 14 ausgewiesen werden, die für einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den Leiter der Bauaufsicht vorbehalten bleiben.

(3) In Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnern dürfen Beförderungsämter nur nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und höchstens mit der Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen werden. Die Bundesbesoldungsordnung B steht auch ersatzweise nicht zur Verfügung.

(4) In den kreisfreien Städten unter 100.000 Einwohnern können zusätzlich zu den Stellen nach Absatz 2 für den leitenden Beamten insbesondere der Gesundheitsverwaltung oder der Bau- und Umweltverwaltung eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 16 und eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen werden.

(5) In Städten mit mehr als 45.000 und weniger als 100.000 Einwohnern, denen die Aufgaben der Gesundheitsverwaltung sowie der Bauaufsicht übertragen sind, kann zusätzlich zu den Stellen nach Absatz 2 eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen werden

§ 8
Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes in Landkreisen

(1) In Landkreisen mit mehr als 150.000 Einwohnern können drei Stellen für den leitenden Beamten insbesondere folgender Aufgabengruppen

  1. der Gesundheitsverwaltung,
  2. der Bau-, Kataster- oder Umweltverwaltung,
  3. der Veterinärverwaltung oder
  4. des Rechtsamtes, soweit ihm die Kommunalaufsicht zugeordnet ist,

mit der Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen werden. Von den in Satz 1 nicht erfaßten Stellen, die nach dem Amtsinhalt, der Bedeutung und der mit der Ausübung des Amtes verbundenen Verantwortung mit einem Beamten der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zu besetzen sind, können bis zu vier Stellen mit der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen werden. Soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16 für die in Satz 1 vorgesehenen Aufgabengruppen nicht ausgewiesen werden, sind, falls Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen werden, diese zuerst für die nicht berücksichtigte Aufgabengruppe vorzusehen. Eine fünfte Stelle der Besoldungsgruppe A 15 darf bei Übertragung der Katasterverwaltung auf die Landkreise eingerichtet werden. Die Stelle nach Satz 4 ist für den Leiter der Katasterverwaltung nur vorbehalten, soweit die Stelle des Leiters der Katasterverwaltung nicht in Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen wurde.

(2) Soweit bei Landkreisen mit mehr als 150.000 Einwohnern Stellen nach dem Amtsinhalt, der Bedeutung der Stelle und der mit der Ausübung des Amtes verbundenen Verantwortung mit einem Beamten der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zu besetzen sind, können fünf Stellen mit der Besoldungsgruppe A 13 und acht Stellen mit der Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesen werden.

(3) Für Landkreise mit bis zu 150.000 Einwohnern gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und Absatz 2 mit der Maßgabe, daß in der Besoldungsgruppe A 16 bis zu zwei Stellen, in der Besoldungsgruppe A 15 bis zu drei, nach Übertragung der Katasterverwaltung vier Stellen, in der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst bis zu vier Stellen sowie in der Besoldungsgruppe A 12 bis zu sechs Stellen ausgewiesen werden dürfen.

§ 9
Anrechnung von Stellen für Beamte auf Zeit auf die Stellen für Beamte auf Lebenszeit

(1) Die nach den §§ 7 und 8 zulässigen Stellen vermindern sich um die Stellen für Beamte auf Zeit in der Reihenfolge der höchsten Besoldungsgruppen, die bei Gemeinden oder Ämtern

  1. bis zu 30.000 Einwohnern neben dem Bürgermeister oder Amtsdirektor,
  2. über 30.000 Einwohnern neben dem Bürgermeister oder Amtsdirektor sowie dem zum allgemeinen Vertreter bestellten hauptamtlichen Beigeordneten

ausgewiesen wurden.

(2) Die Stellen von Beamten auf Zeit, die bei Landkreisen

bis zu 150.000 Einwohnern neben dem Landrat sowie dem zum allgemeinen Vertreter bestellten hauptamtlichen Beigeordneten, über 150.000 Einwohnern zusätzlich eines sonstigen Beigeordneten,

ausgewiesen wurden, sind auf die nach § 8 zugelassenen Stellen in der Reihenfolge der jeweils höchsten Besoldungsgruppe anzurechnen.

§ 10
Stellenüberhänge

(1) Ergeben sich nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und dieser Verordnung Überhänge an Stellen für Beförderungsämter, so ist in entsprechendem Ausmaß bei der Gesamtzahl der Planstellen der betroffenen Besoldungsgruppen im Stellenplan der Vermerk "k.u." (künftig umzuwandeln) oder "k.w." (künftig wegfallend) anzubringen.

(2) In der Haushaltssatzung sind die Rechtsfolgen festzulegen, die die Vermerke auslösen sollen. Dabei ist für mindestens jede zweite freiwerdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle der Besoldungsgruppe der Wegfall oder die Umwandlung in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe zu bestimmen, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

(3) Eine Stelle wird nicht nur durch Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers, sondern auch durch seine Einweisung in die Stelle einer höheren Besoldungs- oder Laufbahngruppe frei. Zur Vermeidung oder zum Abbau eines Überhanges an Beförderungsämtern dürfen Planstellen der höheren Laufbahngruppe nicht in Anspruch genommen und, auch nicht durch Stellenumwandlung, neu ausgewiesen werden.

Abschnitt 3
Schlußvorschriften

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. Juli 1994

Der Minister des Innern
In Vertretung
Werner Müller