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Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO)
vom 25. Februar 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 06], S.58)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 17], S.240)

Am 10. Oktober 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 30], S.622)

Auf Grund des § 73 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Ausschusses für Inneres des Landtages:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Leistungsprinzip, Begriffsbestimmungen
§ 3 Gestaltung der Laufbahnen
§ 4 Ausschreibung
§ 5 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 5a Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
§ 6 Laufbahnwechsel; Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn
§ 6a Befristeter besonderer Laufbahnwechsel
§ 7 Probezeit
§ 8 Dauer der Probezeit; Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§ 9 Anstellung
§ 10 Übertragung höherbewerteter Dienstposten
§ 11 Beförderung
§ 12 Verbot der Ernennung und Beförderung während der Bildung der Landesregierung
§ 13 Schwerbehinderte Menschen
§ 14 Dienstliche Beurteilung
§ 15 Dienstliche und eigene Fortbildung
§ 16 Übertritt in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieser Verordnung

Kapitel 2
Laufbahnbewerber

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 17 Einstellung der Laufbahnbewerber
§ 18 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
§ 19 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Ausbilder
§ 20 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg; Auswahlverfahren
§ 21 Allgemeine Voraussetzungen für einen Verwendungsaufstieg

Abschnitt 2
Einfacher Dienst

§ 22 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 23 Vorbereitungsdienst

Abschnitt 3
Mittlerer Dienst

§ 24 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 25 Vorbereitungsdienst
§ 26 Aufstieg
§ 27 Aufstieg für besondere Verwendungen

Abschnitt 4
Gehobener Dienst

§ 28 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 29 Vorbereitungsdienst
§ 30 Aufstieg
§ 31 Aufstieg für besondere Verwendungen

Abschnitt 5
Höherer Dienst

§ 32 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 33 Vorbereitungsdienst
§ 34 Aufstieg
§ 35 Aufstieg für besondere Verwendungen

Kapitel 3
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

§ 36 Allgemeines
§ 37 Bildungsvoraussetzungen
§ 38 Hauptberufliche Tätigkeit
§ 38a Festlegung der Bildungsvoraussetzungen und von Besonderheiten der hauptberuflichen Tätigkeit
§ 39 Feststellung der Befähigung

Kapitel 4
Andere Bewerber

§ 40 Andere Bewerber

Kapitel 5
Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

§ 41 Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

Kapitel 6
Besondere Vorschriften für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 42 Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

Kapitel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 43 (weggefallen)
§ 44 Besondere Aufstiegsregelung
§ 45 Übergangsregelungen
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Kapitel 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. Sie gilt für die Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Gesetz über den Landesrechnungshof nichts anderes vorsieht.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen (Unterabschnitt 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes),
  2. Beamte des Polizeivollzugsdienstes (§ 133 des Landesbeamtengesetzes),
  3. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes (§ 143 des Landesbeamtengesetzes),(1)
  4. kommunale Wahlbeamte (§ 145 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes),
  5. Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes,¹
  6. Ehrenbeamte.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Leistungsprinzip, Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, sexuelle Identität oder Orientierung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Der Bewerber hat bei den in Satz 1 genannten Maßnahmen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, bleiben unberührt.

(2) Die Eignung umfaßt die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung; die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen. Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten. Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist die

  1. Einstellung eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses,
  2. Anstellung eine Ernennung, durch die nach Erwerb der Laufbahnbefähigung erstmals ein Amt verliehen wird,
  3. Beförderung
    1. eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird,
    2. die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehalts mit der Folge, daß die Verleihung eines Amtes mit Amtszulage als Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gilt.

§ 3
Gestaltung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz oder Landesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(3) Die Rechtsverordnungen nach § 74 des Landesbeamtengesetzes erlassen die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen nach Maßgabe dieser Verordnung. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, bestimmt das Ministerium des Innern die Laufbahnordnungsbehörde. Soweit Fragen der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen entstehen, ist das Benehmen mit den für Bildung und für Wissenschaft zuständigen Ressorts herzustellen.

§ 4
Ausschreibung

(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln.

(2) Freie Beförderungsdienstposten sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung, freie Beförderungsdienstposten ab der Besoldungsgruppe A 12, im Bereich der Steuerverwaltung und des Justizvollzuges ab der Besoldungsgruppe A 15, außerdem im Amtlichen Anzeiger für das Land Brandenburg oder einem vergleichbaren landesweiten Veröffentlichungsorgan auszuschreiben; die Ausschreibung von freien Beförderungsdienstposten für Rechtspfleger kann auf den jeweiligen Behördenbereich beschränkt werden. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Stellen des einfachen Dienstes,
  2. Stellen der Eingangsämter und Stellen der ersten Beförderungsämter in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes, die durch Anstellung von Beamten (§ 9 Abs. 1) besetzt werden sollen,
  3. Stellen der in § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten,
  4. Stellen, die durch Umsetzung oder durch eine Versetzung innerhalb des Geschäftsbereichs der obersten Dienstbehörde, mit denen keine Beförderung verbunden oder vorbereitet wird, besetzt werden,
  5. Stellen, die besetzt werden mit Personen, die auf Grund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung, Anstellung oder Wiederverwendung haben.

Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 für Stellen der Verfassungsschutzabteilung entscheidet das Ministerium des Innern.

(4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung.

(5) Bei Stellenausschreibungen ist sowohl die männliche als auch die weibliche Form der Personenbezeichnung zu verwenden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit.

(6) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung ist in der Ausschreibung hinzuweisen. Das gilt auch für Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

(7) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie besonders aufzufordern, sich zu bewerben. Liegen nach der ersten Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vor, die die geforderten Qualifikationen nachweisen, kann die Stelle auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten erneut ausgeschrieben werden.

§ 5
Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 3 Abs. 1) durch

  1. Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 18, 23, 25, 29 und 33),
  2. Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 39),
  3. Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens (§§ 26, 30, 34 und 44),
  4. Einführung und Bestehen des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens für einen Verwendungsbereich (§§ 27, 31 und 35),
  5. Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn; Laufbahnwechsel (§§ 6, 6a),
  6. Zuerkennung der Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahngruppe (§ 18 Abs. 4 Satz 2),
  7. Zuerkennung der Befähigung (§ 25 Abs. 4),
  8. Anerkennung der Befähigung (§ 29 Abs. 7).

(2) Andere Bewerber (§ 9 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 40.

(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des § 43 erfüllen, gelten als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes).

§ 5a
Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

(2) Die ausgewählten Beamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Soweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; § 38 Abs. 2 und § 39 gelten entsprechend. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen und erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 findet keine Anwendung.

(4) Den Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.

§ 6
Laufbahnwechsel; Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Ein Laufbahnwechsel ist unzulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 74 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der verwandten Vor- und Ausbildung (§ 3 Abs. 1) sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn und, soweit erforderlich, durch Unterweisung erworben werden kann.

(3) In den Fällen des § 86 Abs. 2, des § 111 Abs. 3 und des § 114 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn derselben Laufbahngruppe zulässig, wenn der Beamte erfolgreich in Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden ist. Die Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher Qualifizierungslehrgänge

1. 

im mittleren Dienst  

mindestens neun Monate,

2.  

im gehobenen Dienst  

mindestens ein Jahr,

3.  

im höheren Dienst  

mindestens ein Jahr und sechs Monate.

Der Erfolg der Unterweisung ist durch dienstliche Beurteilung und erfolgreiche Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen nachzuweisen.

(4) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. Der Beamte verbleibt bis zur Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn in seiner bisherigen Rechtsstellung. Ämter in der neuen Laufbahn, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, hat der Beamte nicht mehr zu durchlaufen. Die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für die Unterweisung Verwaltungsvorschriften erlassen.

(5) Für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten die §§ 20, 21, 26, 27, 30, 31, 34, 35 und 44.

(6) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.

§ 6a
Befristeter besonderer Laufbahnwechsel

Bis zum 31. Dezember 2015 ist bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses und der Zustimmung des Beamten auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn derselben Laufbahngruppe zulässig, wenn auf Grund des durch die oberste Dienstbehörde festgestellten Befähigungs- und Kenntnisstandes des Beamten zu erwarten ist, dass die Befähigung für die neue Laufbahn durch Unterweisung in Aufgaben der neuen Laufbahn erworben werden kann. Die Unterweisungszeit hat auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu erfolgen. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 sind anzuwenden.

§ 7
Probezeit

(1) Die laufbahnrechtliche Probezeit (Probezeit) ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob die Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamten besonders geeignet erscheinen. Die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes sind während der Probezeit auf mindestens zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen einzusetzen; die Aufgabenübertragung darf jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. Beamte oberster Landesbehörden des gehobenen und des höheren Dienstes sind zudem für mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Landesbehörde einzusetzen (Außenprobezeit). Bei Beamten mit einer in den Anlagen 1 bis 3 zu § 36 genannten Laufbahnbefähigung kann die zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern von den Erfordernissen des Satzes 4 absehen, sofern die besonderen Verhältnisse der Laufbahn dies aus zwingenden Gründen erfordern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei Beamten mit einer in den Anlagen 2 und 3 zu § 36 genannten Laufbahnbefähigung von den Erfordernissen des Satzes 5 abgesehen werden. Über weitere Ausnahmen von Satz 4 und 5 entscheidet das Ministerium des Innern.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die Laufbahnordnungsbehörde durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, daß die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden; die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu bewerten. Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich der Beamte bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden. Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 Nr. 1 und 2 und infolge von Krankheitszeiten Fehlzeiten von insgesamt mehr als drei Monaten, so verlängert sich der maßgebliche Zeitraum der Probezeit entsprechend.

(4) Als Probezeit gilt die Zeit eines Urlaubs

  1. für die hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  3. unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen, schriftlich festzustellen. Der Zeit eines Urlaubs nach Nummer 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(5) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes), die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 38 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 40 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Dienstzeiten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können in ihrem tatsächlichen Umfang im Sinne von Absatz 1 Satz 4 und 5 berücksichtigt werden, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; wird die nach Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 geforderte Mindestdauer nicht erfüllt, ist nur noch die verbleibende Zeit abzuleisten. Zeiten im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis geleistet worden sind und die im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können auf die Probezeit angerechnet werden; die Entscheidung trifft die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. Auf die Probezeit wird angerechnet

  1. die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 geleistet worden ist; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn sich der Beamte in der Probezeit besonders bewährt und die Laufbahnprüfung besser als mit der Note "befriedigend" bestanden hat.

(7) Auf die Mindestprobezeit (§ 8 Abs. 3) kann insoweit verzichtet werden, als die nach Absatz 5 Satz 1 anzurechnende Dienstzeit in der Behörde oder einer ihr nachgeordneten Stelle zurückgelegt worden ist, die nach Maßgabe des Absatzes 1 die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 zu treffen hat, und eine Außenprobezeit geleistet worden ist.

(8) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4 bis 7 dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, kann die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit vorgenommen werden. Die Beamten können statt dessen nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

§ 8
Dauer der Probezeit; Dienstbezeichnung vor der Anstellung

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen Dienstes ein Jahr,
  2. des mittleren Dienstes zwei Jahre,
  3. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
  4. des höheren Dienstes drei Jahre.

Bei anderen Bewerbern (§ 40) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.

(2) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln; auf die Probezeit anrechenbare Zeiten nach § 7 setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus.

(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate; § 7 Abs. 7 bleibt unberührt.

(4) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe führen die Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z.A."). Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 9
Anstellung

(1) Die Beamten werden nach erfolgreichem Abschluß der Probezeit im Eingangsamt ihrer Laufbahn im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt.

(2) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte. Dies gilt nur, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war.

(3) Für die Berechnung des Zeitraumes der Verzögerung ist die Laufbahnentwicklung nachzuzeichnen und der Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte. Bei der Berechnung des Anstellungszeitpunktes nach Satz 1 gilt je Kind der Zeitraum der Verzögerung bis zu 18 Monaten, bei mehreren Kindern jedoch höchstens bis zu zwei Jahren, als Probezeit. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt davon unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 41 die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 10 gilt entsprechend; die §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.

(6) Gesetzliche Vorschriften, nach denen eine Anstellung und Beförderung während der Probezeit zulässig ist, bleiben unberührt.

§ 10
Übertragung höherbewerteter Dienstposten

(1) Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt in den Laufbahnen

  1. des einfachen Dienstes mindestens drei Monate,
  2. des mittleren Dienstes mindestens sechs Monate,
  3. des gehobenen Dienstes mindestens neun Monate,
  4. des höheren Dienstes ein Jahr.

In den Fällen von Satz 2 Nr. 1 bis 3 darf die Erprobungszeit ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Auf die Erprobungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Bewerber bereits vor der Übertragung der Funktion mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat.

(3) Die Erprobungszeit soll gekürzt werden, wenn der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art mindestens in dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen zeitlichen Umfang bewährt hat. Das gleiche gilt, wenn sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 4 Satz 4 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, bei einem kommunalen Spitzenverband oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben.

(4) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 7 und 8 stattfinden.

(5) Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

§ 11
Beförderung

(1) Befördert werden darf nur der Beamte, der nach seinen dienstlichen Leistungen, nach seiner Persönlichkeit und der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und seine Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit (§ 10) nachgewiesen hat. Bei der Eignung ist neben der innerhalb auch die außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Lebens- und Berufserfahrung zu berücksichtigen; die Form des Erwerbs der Laufbahnbefähigung ist dabei unbeachtlich. Die längere Dauer zurückgelegter Dienstzeiten allein rechtfertigt eine Beförderung nicht.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A; dies gilt nicht bei der Verleihung eines der in § 3 Abs. 1 des Landesrechnungshofgesetzes und § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Ämter für die darunterliegenden Ämter. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe brauchen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit (§§ 7 und 8); § 9 Abs. 3 Satz 4 und § 9 Abs. 6 bleiben unberührt,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung, der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4) oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamten in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren abgeleistet haben.

(5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren abgeleistet haben.

(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach

  1. § 7 Abs. 4, in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage sowie bei kommunalen Spitzenverbänden erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nur bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren,
  2. der Erziehungsurlaubsverordnung oder eine Beurlaubung nach § 48 des Landesbeamtengesetzes, wenn der Beamte
    1. ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, oder
    2. ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes

überwiegend betreut und erzieht.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 7 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu 18 Monaten zugrunde gelegt; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 2 angerechnet worden sind; § 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Zeiten, die nach dem Bestehen einer Laufbahnprüfung im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn

  1. die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus nicht von dem Beamten zu vertretenden Gründen unterblieben ist,
  2. die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und
  3. sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(8) Zeiten als hauptberuflicher kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geleistet worden sind, können auf die Dienstzeit angerechnet werden, sofern sie nicht bereits nach § 7 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(9) Die Regelung des Absatzes 6 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraums, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 4.

(10) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln.

§ 12
Verbot der Ernennung und Beförderung während der Bildung der Landesregierung

Ernennungen und Beförderungen von Landesbeamten sind nach § 77 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung nicht zulässig.

§ 13
Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Anstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 14
Dienstliche Beurteilung

(1) Die Beamten sollen in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt werden. Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilungen wird nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes durch die oberste Dienstbehörde bestimmt. Dabei sind insbesondere zu regeln:

  1. die Zeitabstände für periodische Beurteilungen,
  2. die Arten der Beurteilungen (Beurteilungsanlässe),
  3. die von der periodischen Beurteilung ausgenommenen Beamtengruppen,
  4. die Abgabe vereinfachter Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen und für bestimmte Beurteilungsanlässe.

(2) Für die Beamten des Landes wird die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilungen im Sinne des Absatzes 1 durch Verwaltungsvorschrift nach § 156 des Landesbeamtengesetzes geregelt.

§ 15
Dienstliche und eigene Fortbildung

(1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige und vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren besonders zu fördern.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

  1. der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Dienstposten dienen,
  2. bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

(3) Die Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

(4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu vermitteln.

(5) Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherbewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

(6) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 5 sind beispielsweise

  1. das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Land Brandenburg, das nach einer vom Ministerium des Innern anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist,
  2. das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eines anderen Bundeslandes und
  3. Abschlüsse von anderen vergleichbaren Institutionen anzusehen.

§ 16
Übertritt in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieser Verordnung

(1) Bei der Übernahme von Beamten und der Einstellung früherer Beamter anderer Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer außerhalb des Landes Brandenburg die Laufbahnbefähigung unter Voraussetzungen erworben hat, die denen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, in den Fällen der Nummer 3 mit Ausnahme des Aufstiegs nach § 44 vergleichbar sind, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Land. Entsprechendes gilt, wenn die Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs bei einem Dienstherrn eines neuen Bundeslandes bis zum 31. Dezember 1993 nach Vorschriften erworben wurde, die denen der Verordnung des Landes Brandenburg über den erleichterten Aufstieg von Beamten in die nächsthöhere Laufbahn vom 10. Juni 1991 (GVBl. S. 227), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. II S. 790), vergleichbar sind. In Zweifelsfällen stellt das Ministerium des Innern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, soweit sich der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn bewährt hat. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Wird von einem Bewerber, der in einem früheren Beamtenverhältnis bereits angestellt war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf nach der erneuten Anstellung die in dem früheren Beamtenverhältnis nach der Anstellung geleistete Zeit auf die einjährige Beförderungssperrfrist nach § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 11 Abs. 6 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 erfüllt waren. Einem kommunalen Wahlbeamten kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 8 mit der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen werden. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium des Innern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.

(6) Die bei einem anderen Bewerber durch eine unabhängige Stelle außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung festgestellte Befähigung für eine Laufbahn kann durch den Landespersonalausschuß als Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkannt werden.

(7) Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 15, unter Beachtung von § 11 Abs. 5 ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe übertragen werden. Satz 1 und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

Kapitel 2
Laufbahnbewerber

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 17
Einstellung der Laufbahnbewerber

(1) Die Einstellung der Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst richtet sich nach dem Leistungsgrundsatz (§ 2). Auf die Einstellung besteht kein Rechtsanspruch, soweit der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Ist der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Satzes 2, werden die Bewerber nach dem Bedarf und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewählt.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei Schwerbehinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von vier Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 4 zu berücksichtigen.

(3) Die Höchstaltersgrenzen nach Absatz 2 gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Sie gelten ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesen Fällen dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatten.

§ 18
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung" Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. In Laufbahnen des einfachen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auch mit der Feststellung abgeschlossen werden, daß der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Ist der Vorbereitungsdienst um förderliche Zeiten nach § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 3 oder § 33 Abs. 2 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. Der Vorbereitungsdienst kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere bei mangelnden Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, verlängert werden.

(3) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann nach näherer Bestimmung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zweite Wiederholung zulassen.

(4) Bei Beamten, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen oder endgültig nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis, soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes geregelt ist, mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, in Laufbahnen des einfachen Dienstes, die nicht mit einer Prüfung abschließen, mit der schriftlichen Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung. In Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes kann den Beamten, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, durch die Prüfungsbehörde die Befähigung für die nächstniedrige Laufbahngruppe zuerkannt werden.

(5) Absatz 3 gilt auch für eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens endet das Beamtenverhältnis mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(6) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

§ 19
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Ausbilder

(1) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(3) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können in die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu 30 vom Hundert eingerechnet werden.

(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen vorsehen, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen ausgerichtet werden. Sie sollen ferner in geeigneten Laufbahnen eine laufbahnübergreifende, am Prinzip der Gleichwertigkeit orientierte Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen. Die Ausbildung soll sich an dem Wandel des beruflichen Tätigkeitsfeldes orientieren. Sie soll in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis fördern.

(5) Als Ausbilder darf nur eingesetzt werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

§ 20
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg; Auswahlverfahren

(1) Beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) Der Entscheidung über eine Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung des Beamten unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und den Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist. Die für die Zulassungsentscheidung zuständige Stelle kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger für das Auswahlverfahren zu treffender Anforderungen eine Vorauswahl treffen. Die Eignung der Beamten, in den Fällen des Satzes 2 der Beamten, die nach der Vorauswahl grundsätzlich für einen Aufstieg in Betracht kommen, ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Bei einem Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden.

(3) Das Auswahlverfahren für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes wird bei Beamten des Landes durch die zuständige Laufbahnordnungsbehörde durchgeführt.

(4) Über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auf Grund des Vorschlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung kann auch Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigen, wenn deren Eignungsfeststellung vergleichbar gestaltet war.

(5) Beamte können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen; ist ein Aufstieg durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht geregelt, ist eine einmalige Wiederholung zuzulassen; eine weitere Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist frühestens nach drei Jahren möglich.

(6) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen oder in den Fällen des § 34 die Befähigung für die neue Laufbahn durch den Landespersonalausschuß festzustellen. Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(7) Für die Berechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für den Aufstieg sind, gilt § 11 Abs. 6 bis 9 entsprechend.

(8) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 74 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 21
Allgemeine Voraussetzungen für einen Verwendungsaufstieg

(1) Den Beamten kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn ihnen die Befähigung für einen Verwendungsbereich dieser Laufbahn zuerkannt worden ist.

(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß der Beamte auf Grund der bisherigen fachverwandten Tätigkeiten und entsprechenden beruflichen Erfahrungen die fachlichen Anforderungen seines neuen Verwendungsbereichs nach einer Einführung erfüllen kann. Die Zulassung des Aufstiegs in einen Verwendungsbereich setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde und dem Ministerium des Innern.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereiches. Die Laufbahnordnungsbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung. Die Einführung schließt mit der Befähigungsfeststellung durch den Landespersonalausschuß ab. Der Landespersonalausschuß regelt das Verfahren der Befähigungsfeststellung. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt; der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Beamte, denen die Befähigung durch den Landespersonalausschuß endgültig nicht zuerkannt wird, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(4) Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben ihres Verwendungsbereiches bewährt haben.

(5) § 20 Abs. 1, 7 und 8 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Einfacher Dienst

§ 22
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 23
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfaßt eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

Abschnitt 3
Mittlerer Dienst

§ 24
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

  1. die Fachoberschulreife, den Abschluß einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder
  2. die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist.

§ 25
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert bis zu zwei Jahren und sechs Monaten.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel mindestens sechs Monate.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Nach § 24 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.

(4) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.

§ 26
Aufstieg

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind und
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr seit der Anstellung bewährt haben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch die für die Laufbahn eingerichtete Ausbildung eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit gekürzt werden.

(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate.

§ 27
Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des einfachen Dienstes bewährt haben und
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden. Die Einführungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel einem Monat umfassen. Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Erkenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden. Die Bewährungszeit in den Aufgaben des Verwendungsbereiches beträgt mindestens drei Monate.

Abschnitt 4
Gehobener Dienst

§ 28
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des nichttechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) In den Laufbahnen des technischen Dienstes ist abweichend von Absatz 1 die erfolgreich bestandene Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder eines Fachhochschulstudienganges einer Hochschule in der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nachzuweisen.

§ 29
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes gliedert sich in fachwissenschaftliche Studienzeiten an einer Fachhochschule von mindestens 18monatiger Dauer und in fachpraktische Ausbildungszeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und die fachpraktischen Ausbildungszeiten werden in der Regel im Wechsel durchgeführt; sie bilden eine Einheit.

(3) Die fachwissenschaftliche Studienzeit schließt ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfaßt die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte.

(4) Die fachpraktische Ausbildung erfolgt in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Insgesamt können drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Laufbahnen des technischen Dienstes auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, insoweit durch den nach § 28 Abs. 2 geforderten Abschluß nachgewiesen worden ist. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.

(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.

(7) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 6 die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wenn der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(8) Wenn die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluß einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.

§ 30
Aufstieg

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind und
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch eine Ausbildung von drei Jahren in einem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 29 Abs. 2 bis 4 eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, können die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und die fachpraktischen Ausbildungszeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(3) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach § 29 Abs. 2 bis 6 nicht eingerichtet ist und ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang einer Fachhochschule zu erwerben. § 29 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 3 der Laufbahnprüfung. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe des Ergebnisses in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens sechs Monate.

§ 31
Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt haben und
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 47. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet werden. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel zwei Monaten umfassen. Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Erkenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit auf höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die Bewährungszeit in den Aufgaben des Verwendungsbereiches beträgt mindestens sechs Monate.

Abschnitt 5
Höherer Dienst

§ 32
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein mehr als dreijähriges Studium an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat. Das Studium muß geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

§ 33
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

(3) Nach Absatz 2 sind auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit anrechenbar, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder der Hochschulprüfung sind.

(4) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. August 1984 geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 34
Aufstieg

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben,
  3. mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mindestens das erste Beförderungsamt, innehaben und
  4. noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens ein Jahr und sechs Monate; sie soll zwei Jahre nicht übersteigen. Die Einführung umfaßt eine praktische Unterweisung in Aufgaben des höheren Dienstes und einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel insgesamt sechs Monaten (Aufstiegsstudium), der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes praxisbegleitend durchgeführt wird. Bei Beamten des Landes sollen mindestens drei Monate des Aufstiegsstudiums zusammenhängend absolviert werden. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise festzustellen. Die Laufbahnordnungsbehörde erläßt für den Bildungsgang im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen einen Rahmenplan.

(3) Die praktische Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes erfolgt auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen; die Einführungszeit soll jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 30.000 Einwohnern kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgesehen werden.

(4) Der Landespersonalausschuß stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Für die Durchführung des Befähigungsfeststellungsverfahrens kann der Landespersonalausschuß zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen. Wenn ein Laufbahnprüfungsausschuß eingerichtet ist, kann auch dieser vom Landespersonalausschuß als Unterausschuß bestellt werden. Die obersten Dienstbehörden legen dem Antrag eine Beurteilung über die Ergebnisse der praktischen Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und die Feststellung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Bildungsgang nach Absatz 2 bei. Die Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn z uerkannt. Die Einzelheiten des Feststellungsverfahrens regelt der Landespersonalausschuß.

(5) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamte, die die Einführung nicht mit mindestens der Gesamtnote "befriedigend" abschließen oder die Prüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(6) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamten erst übertragen werden, wenn sie sich in den Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr.

§ 35
Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt haben und
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet werden. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von angemessener Dauer umfassen. Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Erkenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit auf höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die Bewährungszeit in den Aufgaben des Verwendungsbereiches beträgt mindestens sechs Monate.

Kapitel 3
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

§ 36
Allgemeines

(1) Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind die in den Anlagen 1 bis 3 genannten Laufbahnen.

(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete, auf den bestimmten Bildungsvoraussetzungen aufbauende hauptberufliche Tätigkeit.

(3) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer

  1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 37 erfüllt und
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 38 nachweist.

§ 37
Bildungsvoraussetzungen

Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluß geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muß die Ausbildung auf der nach den §§ 24 und 28 geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muß für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Fachhochschule oder eines Fachhochschulstudienganges an einer Hochschule entsprechen. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 32 entsprechendes Studium zu fordern.

§ 38
Hauptberufliche Tätigkeit

(1) Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein.

(2) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen

  1. des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate und
  2. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate.

(3) (aufgehoben)

(4) Die hauptberufliche Tätigkeit ist für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. den für die Fachrichtung erforderlichen fachlichen Anforderungen entspricht,
  2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
  3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.

(5) Abweichend von Absatz 4 Nr. 1 können auf die nach Absatz 2 geforderte Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Zeiten einer fachverwandten gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden.

(6) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.

§ 38a
Festlegung der Bildungsvoraussetzungen und von Besonderheiten der hauptberuflichen Tätigkeit

Die Laufbahnordnungsbehörden legen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die Berufe und Studienabschlüsse sowie besondere Voraussetzungen nach den §§ 37 und 38 fest. Das Ministerium des Innern gibt die Festelegungen regelmäßig im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

§ 39
Feststellung der Befähigung

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach den §§ 37 und 38 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle stellt die Befähigung förmlich fest. Die Feststellung enthält

  1. den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,
  2. die Bezeichnung der Laufbahn und,
  3. sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist, die Laufbahngruppe.

Kapitel 4
Andere Bewerber

§ 40
Andere Bewerber

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 74 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Ein anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wenn

  1. er mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens 34 Jahre alt ist,
  2. er das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. kein geeigneter Laufbahnbewerber zur Verfügung steht,
  4. ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers als Beamter besteht und
  5. die Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuß festgestellt worden ist.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuß.

Kapitel 5
Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

§ 41
Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

(1) Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. Ausschreibung (§ 4),
  2. Probezeit; Mindestprobezeit (§ 7 Abs. 3 Satz 4; § 8 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 3),
  3. Anstellung während der Probezeit (§ 9 Abs. 1),
  4. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung (§ 9 Abs. 1 und Abs. 5; § 11 Abs. 2),
  5. Verkürzung der Erprobungszeit bis auf die Hälfte (§ 10 Abs. 1); § 10 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt,
  6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung, der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg oder der letzten Beförderung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2),
  7. Mindestbewährungszeit für Beförderungen (§ 11 Abs. 4 und 5),
  8. Ernennungen und Beförderungen von Landesbeamten in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung (§ 12),
  9. Höchstalter für die Einstellung (§ 17 Abs. 2; § 40 Abs. 3 Nr. 2),
  10. Mindestamt für den Aufstieg in den höheren Dienst bei Landesbeamten (§ 34 Abs. 1 Nr. 3),
  11. Mindestalter für die Einstellung (§ 40 Abs. 3 Nr. 1).

(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen; § 7 Abs. 7 bleibt unberührt.

(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 6), gilt dies zugleich als Beförderung.

Kapitel 6
Besondere Vorschriften für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 42
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

In den Fällen des § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 7, § 44 Abs. 2 Nr. 5 und des § 45 Abs. 2 tritt in den Gemeinden und Gemeindeverbänden an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Hauptverwaltungsbeamte (Hauptamtlicher Bürgermeister, Amtsdirektor oder Landrat).

Kapitel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 43
(aufgehoben)

§ 44
Besondere Aufstiegsregelung

(1) Abweichend von den §§ 20 und 34 kann Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befähigung nach § 153 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 erworben haben, bis zum 31. Dezember 2006 ein Amt des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Hochschulabschluss erworben haben, der sie in der Deutschen Demokratischen Republik zu Tätigkeiten auf der Ebene des höheren Dienstes befähigt hat,
  3. bis zum 2. Oktober 1990 in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis Tätigkeiten ausgeübt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens einer dem höheren Dienst vergleichbaren Tätigkeit entsprechen,
  4. die Voraussetzungen des § 3 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 der Bewährungsanforderungsverordnung bis zum 31. Dezember 1996 erfüllt haben,
  5. sich im Zeitpunkt der Feststellung nach Nummer 7 auf einem Dienstposten des höheren Dienstes derselben Fachrichtung in einer mindestens sechs Monate dauernden Einführungszeit bewährt haben,
  6. einen an den Erfordernissen der Anpassungsfortbildung für den höheren Dienst orientierten Aufstiegslehrgang erfolgreich absolviert haben und
  7. durch den Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Feststellung der erfolg-reichen Einführung die Befähigung für die Laufbahn derselben Fachrichtung des höheren Dienstes zuerkannt bekommen haben.

(2) Der Landespersonalausschuss regelt das Verfahren zur Feststellung der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 7; er kann für die Durchführung des Verfahrens zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes endgültig nicht zuerkannt wird, ist unverzüglich wieder ein Dienstposten ihrer bisherigen Laufbahn zu übertragen.

§ 45
Übergangsregelungen

(1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Land Brandenburg vorhandenen Beamten gelten die auf der Grundlage des bisherigen Rechts (§ 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 der Bundeslaufbahnverordnung) erworbenen Laufbahnbefähigungen als entsprechende Laufbahnbefähigung im Sinne von § 5 dieser Verordnung. Sofern diese Laufbahn, insbesondere eine Laufbahn besonderer Fachrichtung, nicht mehr als solche eingerichtet ist, besitzen die Beamten die Befähigung für diejenige Laufbahn derselben Laufbahngruppe, dem die bisherige Laufbahnbefähigung sachlich und fachlich zuzuordnen ist. Diese Fälle gelten nicht als Laufbahnwechsel im Sinne von § 6 dieser Verordnung. In den Fällen des Satzes 2 ist die neue Befähigung durch die oberste Dienstbehörde förmlich festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(2) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in Beschlüssen des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, auf Vorschriften oder Bezeichnungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung als Landesrecht geltenden Bundeslaufbahnverordnung Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.

§ 46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 5 tritt mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. Februar 1997

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

 

Anlage 1:
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes

Nr. Laufbahn
1. Krankenpflegedienst bei den Justizvollzugsanstalten
2. Dienst als Lebensmittelkontrolleur
3. Technischer Dienst
4. Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten
 

Anlage 2:
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes

Nr. Laufbahn
1. Forstdienst
2. Dienst in der Aufsicht und Prüfung der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung
3. Dienst in der Denkmalpflege und im Denkmalschutz
4. Gartenbaulicher Dienst
5. Gartenbautechnischer Dienst
6. Dienst als Informatiker
7. Pädagogischer Dienst bei Justizvollzugseinrichtungen
8. Prüfdienst im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes
9. Prüfdienst bei der Landesversicherungsanstalt
10. Raumordnungsdienst
11. Soziale Dienste
12. Technischer Dienst in der Bergverwaltung
13. Technischer Dienst beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
14. Technischer Dienst in der Landwirtschaftsverwaltung
15. Technischer Dienst in der Umweltverwaltung
16. Wirtschaftsverwaltungsdienst
  1. im Geschäftsbereich des für Wirtschaft zuständigen Ressorts
  2. in den übrigen Bereichen nur bei fachspezifischen Aufgaben
 

Anlage 3:
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes

Nr. Laufbahn
1. Forstdienst
2. Ärztlicher Dienst
3. Dienst in der Aufsicht und Prüfung der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung
4. Dienst als Biologe
5. Dienst als Chemiker
6. Dienst in der Denkmalpflege und im Denkmalschutz
7. Eich- und meßtechnischer Dienst
8. Gartenbaulicher Dienst
9. Gartenbautechnischer Dienst
10. Geographischer Dienst
11. Geologischer Dienst
12. Geowissenschaftlich-technischer Dienst
13. Dienst als Informatiker
14. Dienst in der Lebensmittelüberwachung
15. Pharmazeutischer Dienst
16. Dienst als Physiker
17. Prüfungsdienst im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes
18. Psychologischer Dienst
19. Raumordnungsdienst
20. Sozialer Dienst
21. Soziologischer Dienst
22. Strafrechtlicher Ermittlungsdienst in Wirtschaftsstrafsachen im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ressorts
23. Technischer Dienst in der Bergverwaltung
24. Technischer Dienst in der Landwirtschaftsverwaltung
25. Technischer Dienst in der Umweltverwaltung
26. Tierärztlicher Dienst
27. Wirtschaftsverwaltungsdienst
  1. im Geschäftsbereich des für Wirtschaft zuständigen Ressorts
  2. in den übrigen Bereichen nur bei fachspezifischen Aufgaben

1 tritt mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes in Kraft