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Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen im Land Brandenburg (Brandenburgische Leistungsstufenverordnung - BbgLStV)

Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen im Land Brandenburg (Brandenburgische Leistungsstufenverordnung - BbgLStV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008
(GVBl.II/09, [Nr. 02], S.33)

Am 1. Januar 2014 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. August 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 56])

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

(2) Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Grundgehaltsstufen bei Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamte in der Probezeit und für Beamte auf Zeit.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Status- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Leistungsstufe

(1) Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden (Leistungsstufe), wenn der Beamte dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt und zu erwarten ist, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Durch eine dauerhaft herausragende Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Leistungsstufe.

(2) Nach Ablauf der Zeit, um den die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Die Festsetzung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich.

(3) Das höhere Grundgehalt wird von dem auf die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe folgenden Monat an gewährt.

(4) Nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt soll in den folgenden zwölf Monaten eine Leistungsstufe nicht gewährt werden.

§ 3
Verbleiben in der Stufe

(1) Der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe des Grundgehalts, wenn und solange seine Gesamtleistungen den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen nicht genügen (Aufstiegshemmung).

(2) Verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Stufe, so ist in halbjährlichen Abständen, beginnend mit dem Wirksamwerden der Maßnahme, zu prüfen, ob die Gesamtleistungen inzwischen den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen. In diesem Fall ist er vom ersten Tag des auf die erneute Leistungsfeststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Eine darüberliegende Stufe bis zu der Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs befinden würde, kann jeweils frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgrund erneuter Leistungsfeststellung erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.

§ 4
Leistungsfeststellung

(1) Die Leistungsstufe wird auf der Grundlage einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen darstellt, oder der letzten dienstlichen Beurteilung festgesetzt; eine Leistungsstufe soll jedoch nicht aufgrund einer dienstlichen Beurteilung festgesetzt werden, die bereits Grundlage einer Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt war. Die aktuelle Leistungsfeststellung kann auf diejenigen Beamten beschränkt werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Feststellung des Verbleibens des Beamten in der bisherigen Stufe (§ 3 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass eine Aktualisierung vorzunehmen ist, wenn die dienstliche Beurteilung oder die gesonderte Leistungsfeststellung älter als zwölf Monate ist. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die der Beamte vor der Feststellung hingewiesen worden ist und für deren Beseitigung ihm eine angemessene Frist eingeräumt wurde.

§ 5
Zahl der Empfänger

(1) Leistungsstufen können an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der Beamten der Besoldungsordnung A im Bereich des jeweiligen Dienstherrn gewährt werden, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben; maßgebend ist die Zahl der vorhandenen Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres. Die Entscheidungsberechtigten nach § 6 Abs. 1 können Leistungsstufen an jeweils bis zu 15 vom Hundert der ihnen unterstellten Beamten vergeben; dabei darf die nach Satz 1 insgesamt für den Bereich des Dienstherrn geltende Zahl der Empfänger nicht überschritten werden.

(2) Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

(3) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.

(4) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten.

§ 6
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe und über die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Stufe trifft der Dienstvorgesetzte; die übrigen Vorgesetzten des Beamten sind zu beteiligen. Bei obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 27 Abs. 4 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes).

§ 7
(Inkrafttreten)