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Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI)

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI)
vom 8. Mai 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 11], S.136)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 33], S.508)

Am 27. Juli 2010 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 21. Juli 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 46])

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

(1) Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, erhoben.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für die Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung (Tarifstelle 11) bleiben die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 2

Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

  1. für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:  

 60,00 Euro,

  1. für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:  

45,00 Euro,

  1. für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:  

35,00 Euro,

  1. für Bedienstete des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:  

 31,00 Euro.

§ 3
(In-Kraft-Treten)

Anlage

Inhaltsverzeichnis

Tarifstelle Gegenstand

1

Einwohnerwesen

2

Enteignungsrechtliche Angelegenheiten

3

Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten

4

Lotterie- und Spielbankangelegenheiten

5

Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen

6

(weggefallen)

7

Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten

8

Ordnungsrechtliche Angelegenheiten

8.1

Fundsachen

8.2

Hundehaltung

9

Polizeiliche Angelegenheiten

10

Stellungnahmen auf Antrag zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung eines Grundstücks

11

Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung

12

Personenstandswesen

13

unbesetzt

14

unbesetzt

15

unbesetzt

16

Sonstiges

17

Rechtsbehelfe


Tarifstelle Gegenstand

Euro

1 Einwohnerwesen  
1.1 Melderegisterauskünfte  
1.1.1 Einfache Melderegisterauskunft je nachgefragte Person 5,00
  wenn die Anfrage schriftlich beantwortet wird 8,00
1.1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft je nachgefragte Person 8,00
1.1.3 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, insbesondere bei Rückgriff auf die in die kommunalen Archive überführten Karteien,
je nachgefragte Person



9,00 bis 17,00
1.2 Gruppenauskunft
zuzüglich je registrierten Einwohner
zuzüglich je ausgewählten Einwohner
27,00
0,0005 bis 0,03
0,025 bis 0,11
1.3 Auskünfte an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber 27,00
zuzüglich je registrierten Einwohner 0,0005 bis 0,03
zuzüglich je ausgewählten Einwohner 0,025 bis 0,11
1.4 Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen
je Jubiläumsfall

7,00
mindestens 14,00
höchstens 800,00
1.5 Melderegisterauskunft an Adressbuchverlage
pauschal für 1. bis 200. Person

260,00
für jede weitere Person bis 1.000. Person 0,50
für jede weitere Person bis 10.000. Person 0,40
für jede weitere Person 0,05
1.6 Aufenthaltsbescheinigungen  
1.6.1 Aufenthaltsbescheinigung 5,00
1.6.2 Aufenthaltsbescheinigung, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, insbesondere bei Rückgriff auf  die in die kommunalen Archive überführten Karteien

14,00
Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr
DM nachrichtlich in


Euro

2

Enteignungsrechtliche Angelegenheiten

Die für Amtshandlungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) nachfolgend festgelegten Gebührensätze gelten für die Amtshandlungen, die auf der Grundlage anderer Gesetze in Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren vorgenommen werden, entsprechend.

   
2.1 Enteignungsbeschluss (§ 30 Abs. 1 EntGBbg) 500,00
bis
7.500.00
255,65
bis
3.834,69
2.2 Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EntGBbg) 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Einigung  
mindestens 150,00 76,69
2.3 Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EntGBbg) 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung  
mindestens 100,00 51,13
2.4 Enteignungsbeschluss nach Teileinigung 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 2.3  
mindestens 150,00 76,69
2.5 Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung
(§ 37 Abs. 1 EntGBbg)
300,00 bis
3.000,00
153,39 bis
1.533,88
in besonders gelagerten Fällen bis 5.000,00 2.556,46
2.6 Selbständige Entschädigungsfestsetzung
(§ 38 Abs. 2 EntGBbg)
200,00
bis
5.000,00
102,26
bis
2.556,46
2.7 Vorabentscheidung (§ 29 Abs. 2 EntGBbg) 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages  
mindestens 200,00 102,26
2.8 Ausführungsanordnung (§ 33 EntGBbg)    
2.8.1 Enteignungsbeschluss
(§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EntGBbg)
0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung  
mindestens 100,00 51,13
2.8.2 Vorabentscheidung
(§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EntGBbg)
0,1 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung  
mindestens 100,00 51,13
2.8.3 Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EntGBbg) 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbeitrages  
mindestens 100,00 51,13
2.8.4 Enteignungsbeschluss (§ 33 Abs. 3 EntGBbg) 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung  
mindestens 100,00 51,13
2.9 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist
(§ 31 EntGBbg)
0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung  
mindestens 100,00 51,13
2.10 Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten
(§ 39 Abs. 1 EntGBbg)
100,00
bis
1.000,00
51,13
bis
511,29
2.11 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde 400,00
bis
10.000,00
204,52
bis
5.112,92
2.12 Planfeststellungsbeschluss (§ 23 Abs. 1 EntGBbg) 500,00
bis
5.000,00
255,65
bis
2.556,46
in besonders gelagerten Fällen bis 10.000,00 5.112,92
Tarifstelle Gegenstand

Gebühr
DM
nachrichtlich in


Euro

2.13 Entschädigungsfestsetzungsverfahren (§ 41 EntGBbg) 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung  
mindestens 100,00 51,13
2.14 Versendung von Akten in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten 10,00 5,11
2.15 Gebühr für Ablichtungen je
Seite DIN A4 aus Akten in
enteignungsrechtlichen Angelegenheiten


1,00


0,51
3 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten    
3.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 i. V. m. §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes 20,00
bis
100,00

10,23
bis
51,13

3.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 i. V. m. § 6 des Feiertagsgesetzes 20,00
bis
1.000,00
10,23
bis
511,29
4 Lotterie- und Spielbankangelegenheiten

Euro

4.1

Erlaubnis zur Veranstaltung eines Zahlenlottos, einer Sportwette, einer Lotterie oder Ausspielung, einschließlich entsprechender Veranstaltungen mit interaktiver Teilnahme in Medien, insbesondere im Internet.

Erläuterung:

  • Bei Losbrieflotterien und -ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des Lotteriesteueranteils, der auf die Lotterie oder Ausspielung zu entrichten ist, als Spielkapital.

  • Beim Zahlenlotto und bei den Sportwetten gilt das Spieleinsatzaufkommen abzüglich des Lotteriesteueranteils, der auf die Lotterie zu entrichten ist, als Spielkapital.

  • Ist die Höhe des Spielkapitals zum Zeitpunkt der Erlaubnis noch nicht bekannt, ist ein geschätztes Spielkapital zur Ermittlung einer vorläufigen Gebühr anzusetzen.

 

0,2 v. H. des Spielkapitals, mindestens
100,00

4.2

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank

Erläuterung:

  • Bei erstmaliger Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.

  • Wird der Antrag auf Erlaubnis abgelehnt, ist der vom Antragsteller für die ersten zwölf Monate kalkulierte Bruttospielertrag Grundlage der Gebührenbemessung.

 

0,2 v. H. des Bruttospielertrages der

ersten zwölf Monate nach Aufnahme des Spielbetriebs,
mindestens 2 500,00

4.3 Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank

0,2 v. H. des Bruttospielertrages der letzten zwölf Monate vor der Entscheidung über den Antrag, mindestens 1 000,00

4.4 Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung

Erläuterung:
Ist die Höhe der Beträge zum Zeitpunkt der Erlaubnis noch nicht bekannt, ist ein geschätzter Betrag zur Ermittlung der vorläufigen Gebühr anzusetzen.

0,2 v. H. von einem Drittel der in den ersten zwölf Monaten nach Aufnahme der Spielvermittlung von den im Land Brandenburg wohnhaften Spielern vereinnahmten Beträge, mindestens 100,00

4.5 Sonstige Amtshandlungen

25,00 bis 750,00

5 Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen    
5.1 Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 1433) 20,00
bis
50,00
10,23
bis
25,56
5.2 Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen 20,00
bis
50,00
10,23
bis
25,56
6 (aufgehoben)    
7 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten    
7.1 Vereinsrecht    
7.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein 50,00
bis
5.000,00
25,56
bis
2.556,46
Tarifstelle Gegenstand

Gebühr
DM
nachrichtlich in


Euro

7.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins 50,00
bis
500,00
25,56
bis
255,65
7.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Auflösung eines Vereins 50,00
bis
500,00
25,56
bis
255,65
7.1.4 Sonstige Amtshandlungen 50,00
bis
500,00
25,56
bis
255,65
7.2 Stiftungsrecht    
7.2.1 Anerkennung einer Stiftung   500,00
bis
5.000,00
7.2.2 Genehmigung einer Satzungsänderung   200,00
bis
600,00
7.2.3 Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung   nach Zeitaufwand
7.2.4 Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung  

nach Zeitaufwand

7.2.5 Genehmigung eines Zusammenschlusses mehrerer Stiftungen  

400,00
bis
1 200,00

7.2.6 Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung  

100,00

Zu den Tarifstellen 7.2.1 bis 7.2.6:

Gebührenfrei sind Amtshandlungen zugunsten von Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen.

   
8 Ordnungsrechtliche Angelegenheiten    
8.1 Fundsachen

Verwahrung von Fundsachen
   
  1. im Werte von 50,00 DM
kostenfrei  
  1. im Werte von 51,00 DM bis 300,00 DM
10,00 5,11
  1. im Werte von 301,00 DM bis 1.000,00 DM
20,00 10,23
  1. im Werte über 1.000,00 DM
30,00 15,34
  1. je weitere angefangene 1.000,00 DM
30,00 15,34
8.2 Hundehaltung

Euro

8.2.1 Untersagung des Haltens eines Hundes gemäß § 5 Abs. 1 der  Hundehalterverordnung (HundehV) 10,00
bis
500,00
8.2.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses für das Halten von Hunden gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 HundehV 25,00
bis
125,00
8.2.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Züchten gefährlicher Hunde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 oder für das Ausbilden gefährlicher Hunde gemäß § 10 Abs. 1 HundehV 125,00
bis
800,00 
8.2.4 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 10 Abs. 1 HundehV 50,00
bis
500,00
8.2.5 Entscheidung über eine allgemeine Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde für Tierheime gemäß § 10 Abs. 5 HundehV 0
bis
500,00

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr
DM
nachrichtlich in


Euro

9 Polizeiliche Angelegenheiten    
9.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten    
  1. auf der Straße mit Kfz
    für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug
    mindestens je Einsatz

6,00
100,00

3,07
51,13
  1. mit Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP)
    je begonnene halbe Einsatzstunde
30,00 15,34
9.2 Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei wie zu Tarifstelle 9.1  
9.3 Begleitung von Werttransporten (z.B. Geld, Kunstgut) durch die Polizei

Anmerkung:
Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kulturtransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt.
wie zu Tarifstelle 9.1  
9.4 Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge und sonstiger Gegenstände durch Polizei- und Ordnungsbehörden nach Freigabe:    
  1. für Fahrräder je Tag
1,50 0,77
  1. für Fahrräder mit Hilfsmotor je Tag
2,00 1,02
  1. für Krafträder je Tag
2,00 1,02
  1. für Krafträder mit Beiwagen je Tag
2,50 1,28
  1. für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger je Tag
4,00 2,05
  1. für Personenkraftwagen mit Anhänger je Tag
6,00 3,07
  1. für Last- und Lieferkraftwagen je Tag
7,50 3,83
  1. für Ommnibusse je Tag
8,00 4,09
  1. für LKW mit Anhänger je Tag
10,00 5,11
  1. für Fuhrwerke je Tag
5,50 2,81
  1. für Kanadier, Paddel- und Ruderboote je Tag
1,50 0,77
  1. Segel- und Motorboote bis zu 5 m Länge je Tag
5,50 2,81
  1. Segel- und Motorboote über 5 m Länge je Tag
8,50 4,35
  1. Arbeitsmaschinen, Fahrzeugteile und Materialien sowie sonstige Gegenstände,
    je angefangenen m2 Lagefläche und Tag

1,50

0,77
9.5 Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei 145,00 74,14
9.6 Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen    
  1. nach vorangegangenen ärztlicher Untersuchung
120,00 61,63
  1. ohne ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit
75,00 38,35
9.7 Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter Einwirkung berauschender Mittel stehen; Transport von Personen auf eigenen Wunsch oder auf Ersuchen anderer Personen, mit polizeieigenem Fahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig aufgeteilt)
je angefangene halbe Einsatzstunde






83,00






42,44
9.8 Inanspruchnahme eines Polizeihubschraubers für jede angefangene Viertelstunde

450,00


230,08
9.9 Für die Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung    
  1. eines Dienst- oder Gewahrsamraumes
25,00 12,78
  1. eines Dienstfahrzeuges
50,00 25,56
10 Stellungnahmen auf Antrag zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung eines Grundstücks

Euro

10.1 Stellungnahme ohne Luftbildauswertung und Ortsbegehung  
10.1.1 Stellungnahme ohne Luftbildauswertung und Ortsbegehung, ohne Archivabfrage 50,00
 
10.1.2 Stellungnahme ohne Luftbildauswertung und Ortsbegehung, mit Archivabfrage 100,00
 
10.2 Stellungnahme mit Luftbildauswertung  
10.2.1 Stellungnahme mit Luftbildauswertung (bis 2 Std. Arbeitszeit) 200,00
10.2.2 Stellungnahme mit Luftbildauswertung (über 2 Std. bis 8 Std. Arbeitszeit) 350,00
10.2.3 Stellungnahme mit Luftbildauswertung (Arbeitszeit mehr als 8 Std.) 500,00
10.3 Stellungnahme einschließlich Ortsbegehung ohne Luftbildauswertung  
10.3.1 Stellungnahme einschließlich Ortsbegehung ohne Luftbildauswertung
(bis 2 Std. Arbeitszeit einschließlich Anfahrt pauschal)
200,00
 
10.3.2 Stellungnahme einschließlich Ortsbegehung ohne Luftbildauswertung
(über 2 Std. bis 3 Std. Arbeitszeit einschließlich Anfahrt pauschal)
250,00
 
10.3.3 Stellungnahme einschließlich Ortsbegehung ohne Luftbildauswertung
(über 3 Std. Arbeitszeit einschließlich Anfahrt pauschal)
300,00
 
10.4 Stellungnahme einschließlich Luftbildauswertung und Ortsbegehung  
10.4.1 Stellungnahme einschließlich Luftbildauswertung und Ortsbegehung (Gesamtarbeitszeit bis 4 Std.) 400,00
 
10.4.2 Stellungnahme einschließlich Luftbildauswertung und Ortsbegehung (Gesamtarbeitszeit über 4 Std. bis 8 Std.) 600,00
 
10.4.3 Stellungnahme einschließlich Luftbildauswertung und Ortsbegehung (Gesamtarbeitszeit über 8 Std.) 800,00
 
11 Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung    
11.1 Allgemeines    
11.1.1 Zweitausfertigung eines Zeugnisses 10,00
bis
20,00
5,11
bis
10,23
11.1.2 Übersendung/Aushändigung von Prüfungsordnungen 5,00
bis
20,00
2,56
bis
10,23
11.1.3 Übersendung/Aushändigung von anderen für die Ausbildung/ Fortbildung/Umschulung relevanten Unterlagen 3,00
bis
50,00
1,53
bis
25,56
Tarifstelle Gegenstand

Gebühr
DM
nachrichtlich in


Euro

11.2 Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG)    
11.2.1 Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 BBiG 200,00
bis
400,00

102,26
bis
204,52

11.2.2

Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Abs. 2 BBiG 10,00
bis
50,00

5,11
bis
25,56

11.2.3 Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Abs. 1 und 2 BBiG 100,00
bis
250,00

51,13
bis
127,82

11.2.4 Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 2 BBiG 10,00
bis
50,00

5,11
bis
25,56

11.2.5 Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 3 BBiG 10,00
bis
50,00

5,11
bis
25,56

11.2.6 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 32 Abs. 1 BBiG 20,00
bis
80,00

10,23
bis
40,90

11.2.7 Eintragung von Änderungen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 32 Abs. 1 BBiG 10,00
bis
20,00

5.11
bis
10,23

11.2.8 Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 32 Abs. 2 BBiG 10,00
bis
50,00
5,11
bis
25,56
11.3 Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz    
11.3.1 Durchführung der Zwischenprüfung nach § 42 BBiG 50,00
bis
150,00
25,56
bis
76,69
11.3.2 Durchführung der Abschlussprüfung nach § 34 Abs. 1 BBiG 50,00
bis
450,00
25,56
bis
230,08
11.3.3 Durchführung der Wiederholung der Abschlussprüfung nach § 34 BBiG 50,00
bis
300,00

25,56
bis
153,39

11.3.4 Durchführung der Fortbildungsprüfung nach § 46 Abs. 1 BBiG 50,00
bis
500,00

25,56
bis
255,65

11.3.5 Durchführung der Wiederholung der Fortbildungsprüfung nach § 46 Abs. 1 BBiG 50,00
bis
500,00
25,56
bis
255,65
11.3.6 Durchführung der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 150,00
bis
250,00
76,69
bis
127,82
11.3.7 Durchführung der Wiederholungsprüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 50,00
bis
150,00
25,56
bis
76,69
11.3.8 Bescheinigung über die Befreiung vom Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 20,00
bis
50,00

10,23
bis
25,56

11.3.9 Teilbefreiung von der Fortbildungsprüfung nach § 46 Abs. 1 BBiG 20,00
bis
50,00

10,23
bis
25,56

11.3.10 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen nach § 108 a BBiG 50,00
bis
100,00
25,56
bis
51,13
11.4 Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis    
11.4.1 Durchführung der Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst 40,00
bis
280,00
20,45
bis
143,16
11.4.2 Durchführung der Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst 50,00
bis
350,00
25,56
bis
178,95
11.4.3 Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im mittleren Dienst 50,00
bis
300,00
25,56
bis
153,39
11.4.4 Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst 50,00
bis
450,00
25,56
bis
230,08

12

Personenstandswesen
Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz (PStG) und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

  Euro

12.1

Eheschließung    

12.1.1

Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG),    

12.1.1.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist  

40,00

12.1.1.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist  

80,00

12.1.2

Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 PStV),  

 

12.1.2.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist  

20,00

12.1.2.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist  

30,00

12.1.3

Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG)

 

 

12.1.3.1

in den Amtsräumen    

12.1.3.1.1

während der allgemeinen Öffnungszeiten  

30,00

12.1.3.1.2

außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten  

50,00

12.1.3.2

außerhalb der Amtsräume    

12.1.3.2.1

während der allgemeinen Öffnungszeiten  

60,00

12.1.3.2.2

außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten  

80,00

12.1.3.2.3

bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Abs. 3 PStG)  

gebührenfrei

Anmerkung zu Tarifstelle 12.1:
Die Vergütung für einen herangezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Eheschließenden veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg zu erheben.

   

12.2

Ehefähigkeitszeugnis

 

 

12.2.1

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,    

12.2.1.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist  

40,00

12.2.1.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist  

80,00

Anmerkung zu Tarifstelle 12.2.1
Soweit im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen, ist die Ausstellung gebührenfrei.

   

12.2.2

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer/eine Ausländerin  

40,00

12.3

Begründung einer Lebenspartnerschaft

 

 

12.3.1

Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 i. V. m. § 13 PStG),

   

12.3.1.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist  

40,00

12.3.1.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist  

80,00

12.3.2

Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 2 PStV),

   

12.3.2.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist  

20,00

12.3.2.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist  

30,00

12.3.3

Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft    

12.3.3.1

in den Amtsräumen    

12.3.3.1.1

während der allgemeinen Öffnungszeiten  

30,00

12.3.3.1.2

außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten  

50,00

12.3.3.2

außerhalb der Amtsräume    

12.3.3.2.1

während der allgemeinen Öffnungszeiten  

60,00

12.3.3.2.2

außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten  

80,00

12.3.3.2.3

bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 17 i. V. m. § 13 Abs. 3 PStG)  

gebührenfrei

Anmerkung zu Tarifstelle 12.3:
Die Vergütung für einen herangezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Lebenspartner/Lebenspartnerinnen veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg zu erheben.

   

12.4

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen

   

12.4.1

Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG)  

30,00

12.4.2

Beurkundung    

12.4.2.1

einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG),    

12.4.2.1.1

wenn bei Eheschließung beide Partner deutsche Staatsangehörige waren  

80,00

12.4.2.1.2

wenn bei Eheschließung mindestens ein Partner Ausländer war  

100,00

12.4.2.2

einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Abs. 2 PStG)  

80,00

12.4.2.3

einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Abs. 1 PStG),    

12.4.2.3.1

wenn bei Begründung beide Lebenspartner/Lebenspartnerinnen deutsche Staatsangehörige waren

 

80,00

12.4.2.3.2

wenn bei Begründung mindestens ein Lebenspartner Ausländer/eine Lebenspartnerin Ausländerin war

 

100,00

12.4.2.4

einer im Ausland erfolgten Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland (§ 36 Abs. 1 PStG)  

40,00

12.4.2.5

einer im Ausland erfolgten Geburt unter Prüfung einer Adoption im Ausland  

100,00

12.4.3

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung    

12.4.3.1

zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Abs. 1 PStG) nach der Eheschließung oder von Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen nach der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 42 Abs. 1 PStG)

 

20,00

12.4.3.2

zur Namensführung des Kindes (§ 45 Abs. 1 PStG)  

20,00

12.4.3.3

zur Namensführung, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung oder der in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Begründung bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmalig einen Geburtsnamen erhält

 

gebührenfrei

12.4.4

Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV),  

10,00

12.4.4.1

wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Erklärung erstmals erteilt wird  

gebührenfrei

12.4.4.2

wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Erklärung erteilt wird  

10,00

12.5

Personenstandsurkunden

 

 

12.5.1

Ausstellung von Personenstandsurkunden    

12.5.1.1

Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks, einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder einer beglaubigten Abschrift eines Personenstandseintrags aus einem Altregister oder einer Übergangsbeurkundung (§§ 55 Abs. 1, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3 PStG sowie § 70 Abs. 1 PStV)

 

10,00

12.5.1.2

Übermittlung von Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an ein anderes Standesamt zur Ausstellung einer dort beantragten Personenstandsurkunde (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG)

 

8,00

12.5.1.3

Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das zuständige Standesamt im Wege des Ausdrucks und der Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Abs. 4 Satz 2 PStG)

 

8,00

12.5.1.4

Für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

 

5,00

12.5.2

Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 PStG)  

gebührenfrei

12.5.3

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)  

10,00

12.5.4

Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch zum Nachweis der Geburt eines Kindes (§ 49 PStV)

 

10,00

12.6

Auskunft und Einsichtnahme

 

 

12.6.1

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag (§ 62 Abs. 2 PStG)

 

8,00

12.6.2

Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Abs. 2 PStG)  

15,00

12.6.3

Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können

 

nach Zeitaufwand

12.6.4

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten für Behörden und Gerichte einschließlich etwaiger Suche (§ 65 PStG)

 

gebührenfrei

12.6.5

Auskunft aus einem oder Einsicht in die Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke einschließlich etwaiger Suche (§ 66 Abs. 1 PStG)

 

gebührenfrei

13 unbesetzt    
14 unbesetzt    
15 unbesetzt    
Tarifstelle Gegenstand

Gebühr
DM
nachrichtlich in


Euro

16 Sonstiges    
16.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse    
16.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 3,00 1,53
16.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen je Seite 3,00
bis
5,00
1,53
bis
2,56
16.1.3 Bescheinigungen 3,00
bis
10,00
1,53
bis
5,11
16.1.4 Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse) 5,00
bis
50,00
5,11
bis
25,56
  Zu den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.4:

Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:
  1. Arbeits- und Dienstleistungen;
  2. Besuch von Schulen und Hochschulen;
  3. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern,
    Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen;
  4. Gnadensachen;
  5. Fürsorgesachen;
  6. Nachweise der Bedürftigkeit;
  7. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge;
  8. Totenscheine, Beerdigungsscheine;
  9. (aufgehoben);
  10. Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten;
  11. Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz;
  12. Bescheinungen für steuerliche Zwecke;
  13. die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung gem.  § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Entgegennahme einer anderweitig beglaubigten oder beurkundeten Erklärung dieser Art;
  14. Bescheinigung über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung;
  15. Angelegenheiten von ehemaligen politischen Häftlingen und Behinderten
    sowie in Angelegenheiten
    der Sozialversicherung,
    des Sozialhilferechts,
    des Schwerbehindertenrechts,
    des Vorruhestands-, Altersübergangs- und Rentenrechts;
  16. Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Vertriebener/Spätaussiedler, Ehegatte und Abkömmling des Spätaussiedlers nach dem Bundesvertriebenengesetz
   
16.1.5 Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind:    
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt.
Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei.
20,00
bis
200,00
10,23
bis
102,26
16.1.6 Versendung von Bußgeldakten durch die Post

Gebührenfrei ist die Versendung
  1. in Bußgeldverfahren an Verteidiger des Betroffenen
  2. im Rahmen der Amtshilfe
10,00 5,11
16.1.7 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und  die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 0
bis
1.000,00

0
bis
511,29

17 Rechtsbehelfe

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche
- wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -

 
  1. Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
20,00
bis
1.000,00
10,23
bis
511,29
  1. gegen Kostenentscheidungen
20,00
bis
200,00
10,23
bis
102,26