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Zweite Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (Umlegungsausschußverordnung - UmlAussV)

Zweite Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (Umlegungsausschußverordnung - UmlAussV)
vom 11. Oktober 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 69], S.901)

geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 211)

Am 12. März 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Februar 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 07], S.101, 103)

Auf Grund des § 46 Abs. 2, des § 80 Abs. 3 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Bildung des Umlegungsausschusses

(1) Zur Durchführung der Umlegung hat die Gemeinde einen oder mehrere Umlegungsausschüsse zu bilden.

(2) Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuß bilden.

(3) Die Gemeinde kann die Bildung des Umlegungsausschusses gemäß § 135 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg auf das Amt übertragen.

(4) Der Umlegungsausschuß führt die Bezeichnung "Gemeinde... Umlegungsausschuß", in Städten "Stadt... Umlegungsausschuß".  Im Falle des Absatzes 2 führt der Umlegungsausschuß die Bezeichnung "Gemeinsamer Umlegungsausschuß...", im Falle des Absatzes 3 "Amt... Umlegungsausschuß".

§ 2
Befugnisse des Umlegungsausschusses

(1) Die Gemeinde ordnet die Durchführung der Umlegung durch Beschluß an.

(2) Der Umlegungsausschuß hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 79 des Baugesetzbuches zustehenden Befugnisse.

(3) Die Gemeinden übertragen Grenzregelungen nach den §§ 80 bis 84 des Baugesetzbuches den Umlegungsausschüssen zur selbständigen Durchführung. Die Entscheidung über die Durchführung des Grenzregelungsverfahrens obliegt der Gemeinde.

§ 3
Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden muß einer die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen. Der andere muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Von den drei weiteren Mitgliedern muß eines in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein, und zwei Mitglieder müssen der Gemeindevertretung angehören. In Ausnahmefällen kann anstelle eines zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst Befähigten auch eine im Liegenschaftsrecht erfahrene Person dem Umlegungsausschuß angehören.

(3) Im Falle des § 1 Abs. 2 und 3 ist es nicht erforderlich, daß dem Umlegungsausschuß Mitglieder der Gemeindevertretung jeder Gemeinde, für die der gemeinsame Umlegungsausschuß gebildet wurde, angehören.

(4) Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befaßt sein.

§ 4
Wahl und Amtszeit des Umlegungsausschusses

(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sowie deren Vertreter werden durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung gewählt.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und das Mitglied, das in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren ist, werden von der Gemeindevertretung durch Einzelwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder des Umlegungsausschusses werden abweichend von den §§ 43 und 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die neue Gemeindevertretung ihre Nachfolger gewählt hat. Wird der Umlegungsausschuß während einer Wahlperiode neu gebildet oder scheiden einzelne Mitglieder aus, werden die neu zu wählenden, der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder des Umlegungsausschusses für die restliche Dauer der Wahlperiode gewählt.

(4) Für die Mitglieder sollen Vertreter gewählt werden, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie gewählt sind.

§ 5
Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nichtöffentlich.

(2) Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuß beschlossen ist, Verschwiegenheit zu wahren.

(4) Die Mitglieder sind, sofern sie nicht der Gemeindevertretung angehören, vor der Übernahme ihrer Tätigkeit vom hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor über ihre Pflichten nach Absatz 3 zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Sie sind darauf hinzuweisen, daß sie Ausschließungsgründe nach den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.

(5) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses nach § 4 Abs. 2 erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungstagegeldes und eine Fahrkostenentschädigung sowie gegebenenfalls eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall wie die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses. Die Mitglieder des Umlegungsausschusses, die der Gemeindevertretung angehören, erhalten ein Sitzungsgeld, Fahrkostenerstattung sowie gegebenenfalls Ersatz für ihren Verdienstausfall nach den Bestimmungen, die für die Teilnahme an Sitzungen der entsendenden Gemeindevertretung gelten.

§ 6
Inanspruchnahme von Dienststellen

(1) Auf Antrag der Gemeinde ist die zuständige Katasterbehörde oder die zuständige untere Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses vorzubereiten. Die Gemeinde trägt die daraus entstehenden Kosten.

(2) Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Abs.1 des Baugesetzbuches von geringer Bedeutung seiner Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.

§ 7
Vorverfahren

Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist. Für das Vorverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 8
Oberer Umlegungsausschuß

(1) Zur Entscheidung über einen Widerspruch im Umlegungsverfahren wird bei dem Ministerium des Innern ein Oberer Umlegungsausschuß mit selbständiger Entscheidungsbefugnis gebildet. Der Obere Umlegungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Der stellvertretende Vorsitzende muß die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen. Von den drei weiteren Mitgliedern müssen zwei in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein, und ein Mitglied muß dem höheren technischen Verwaltungsdienst angehören und in der städtebaulichen Planung tätig sein.

(3) Die Mitglieder werden vom Ministerium des Innern für die Dauer von vier Jahren berufen.

(4) Die Vorschriften des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 1 bis 3 gelten für den Oberen Umlegungsausschuß entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungstagegeldes und eine Fahrkostenentschädigung sowie gegebenenfalls eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall nach den vom Ministerium der Finanzen für ehrenamtliche Mitglieder gesetzlicher Ausschüsse allgemein erlassenen Vorschriften.

(6) Beim Ministerium des Innern wird für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Oberen Umlegungsausschusses eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 9
Auflösung des Umlegungsausschusses

Die Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 11. Oktober 1994

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer