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Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO)

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO)
vom 12. Dezember 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 24], S.642)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 11])

Am 20. Januar 2011 außer Kraft gesetzt durch Verordnung vom 14. Januar 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 07])

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif, der Teil der Verordnung ist, erhoben.

§ 2
Gebührenfreiheit und Gebührenbefreiung

(1) Zur Zahlung von Gebühren bleiben verpflichtet, für Amtshandlungen

  1. des Ministeriums für Wirtschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger,
  2. des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger; dies gilt nicht, wenn das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen und Benutzungen im Rahmen der geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben auf Veranlassung einer Behörde des Landes Brandenburg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last gelegt werden können.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:

  1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 60,00 EUR,
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 45,00 EUR,
  3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 35,00 EUR,
  4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 31,00 EUR.

§ 4
Auslagen

(1) In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführte Auslagen sind zu erstatten, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.

(2) Gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe sind außerdem zu erstatten, Auslagen

  1. für die Abgabe von geowissenschaftlichem Informationsmaterial (z. B. Plotts),
  2. für Aufwendungen für Geräte, Material und Geländeuntersuchungen einschließlich der Bezahlung von Aushilfskräften,
  3. für Aufwendungen, die Dritten und anderen Verwaltungsdienststellen für ihre besonderen Leistungen zu zahlen sind (z. B. Bohrungen, Aufgrabungen, Spezialauswertungen, Druckkosten, Hilfsarbeiten),
  4. für Aufwendungen für Verpackungsmaterial und Versandkosten mit Ausnahme von Portokosten für Standardbriefe bis 50 Gramm,
  5. für Aufwendungen bei Abgabe digitaler Datensätze für den Einsatz der Datenverarbeitungsanlage nach dem jeweils erforderlichen Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 30,00 EUR.

(3) Erreichen Auslagen nicht die Höhe von 5,00 EUR, kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 13. Dezember 1991 (GVBl. 1992 II S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. September 1998 (GVBl. II S. 592),
  2. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Bereich des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg vom 8. April 1992 (GVBl. II S. 150),
  3. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Bereich der Bergbehörden vom 17. September 1996 (GVBl. II S. 749).

Potsdam, den 12. Dezember 2001

Der Minister für Wirtschaft
Dr. Wolfgang Fürniß

 

Anlage

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
1. Allgemein  
1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühren  
1.1.1 Beglaubigungen  
1.1.1.1 von Unterschriften oder Handzeichen 1,50
1.1.1.2 von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite 1,50 – 3,00
1.1.1.3 von Urkunden zum Gebrauch im Ausland 8,00 – 73,00
1.1.2 Sonstige Bescheinigungen, Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen (auch bei Wiederholungsausstellung) 1,50 – 26,00
1.1.3 Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien, Computerausdrucken  
1.1.3.1 DIN A4, schwarz-weiß  
1.1.3.1.1 für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50
1.1.3.1.2 für jede weitere Seite 0,20
1.1.3.2 DIN A3, schwarz-weiß 2,00
1.1.3.3 Farbfotokopien, je Seite 2,00 – 6,00
1.1.3.4 DIN A2, schwarz-weiß 5,00
1.1.3.5 DIN A1, schwarz-weiß 10,00
1.1.3.6 DIN A0, schwarz-weiß 13,00
1.1.4 Datenbankrecherchen  
1.1.4.1 Datenbankrecherche auf der Grundlage von bis zu drei Datenbanktabellen, pro Stunde 45,00 – 60,00
1.1.4.2 Datenbankrecherche auf der Grundlage von vier bis sechs Datenbanktabellen, pro Stunde 45,00 – 70,00
1.1.4.3 Datenbankrecherche auf der Grundlage von mehr als sechs Datenbanktabellen, pro Stunde 45,00 – 80,00
1.2 Allgemeine Benutzungsgebühren  
1.2.1 Nutzung von Diensträumen inkl. Nutzung von Technik, pro angefangene Stunde 16,00
1.2.2 Gebühr für den Einsatz verwaltungseigener Kfz pro km 0,41
1.3 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 0,00 – 512,00
1.4 Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden  
1.4.1 Dritte, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen 3,00 – 512,00
1.4.2 gegen Kostenentscheidungen 3,00 – 103,00
2. Gewerberechtliche Angelegenheiten  
2.1 Anzeigen, Auskünfte  
2.1.1

Bearbeitung von Gewerbeanzeigen
(§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung – GewO)

 
2.1.1.1 Gewerbeanmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO)  
2.1.1.1.1 natürliche Person 26,00
2.1.1.1.2 juristische Person  
2.1.1.1.2.1 mit einem gesetzlichen Vertreter 31,00
2.1.1.1.2.2 für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter 13,00
2.1.1.1.3

beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um

8,00
2.1.1.2 Gewerbeummeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO)  
2.1.1.2.1 natürliche und juristische Personen 20,00
2.1.1.2.2

beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um

8,00
2.1.2 Auskünfte aus dem Gewerberegister  
2.1.2.1 Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen  
2.1.2.1.1 für die erste bis zehnte Person, pro Person 10,00
2.1.2.1.2 für jede weitere Person  5,00
2.1.2.2

Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person

15,00 
2.2 Erlaubnisse  
2.2.1 Schaustellen von Personen  
2.2.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a Abs. 1 GewO)  
2.2.1.1.1 mit unbeschränkter Geltungsdauer 128,00 – 767,00
2.2.1.1.2 mit beschränkter Geltungsdauer 51,00 – 256,00
2.2.1.2 Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) 25 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2 Spiele mit Gewinn  
2.2.2.1 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit  
2.2.2.1.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 GewO) 102,50 – 1 023,00
2.2.2.1.2 Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)  
2.2.2.1.2.1 für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten – SpielV 51,00
2.2.2.1.2.2 für Betriebe im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 2 SpielV 76,50
2.2.2.2 Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs. 1 GewO) 25,50 – 256,00
2.2.2.3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen  
2.2.2.3.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i Abs. 1 GewO) 255,50 – 2 046,00
2.2.2.3.2 Erteilung einer Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) 25 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2.3.3 Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO) 50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.3 Pfandleihgewerbe  
2.2.3.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO) 102,50 – 921,00
2.2.3.2 Verlängerung der Pfandverwertungs- und -abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandIV) 2 v. H. des betreffenden Darlehens
2.2.3.3 Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO) 50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.4 Bewachungsgewerbe  
2.2.4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO) 128,00 – 1 279,00
2.2.4.2 Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO) 50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.5 Versteigerergewerbe  
2.2.5.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 200,00 – 1 500,00
2.2.5.2 Erteilung einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Abs. 5 GewO) 75,00 - 350,00
2.2.5.3 Abkürzung und Verlängerung von Fristen  
2.2.5.3.1 Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen – VerstV) 25,00
2.2.5.3.2 Abkürzung der Frist von fünf Tagen für die neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) 25,00
2.2.5.3.3 Verlängerung der Versteigerung über sechs Tage (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) 25,00
2.2.5.4 Zulassung von Ausnahmen (soweit nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VerstV selbst Ausnahmen zulässt)  
2.2.5.4.1 von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) 15,00 – 75,00
2.2.5.4.2 von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 15,00 – 75,00
2.2.5.4.3 von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) 30,00 – 150,00
2.2.5.4.4 von dem Verbot einer Versteigerung, die in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) 20,00 – 100,00
2.2.5.4.5 von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) 20,00 – 100,00
2.2.5.5 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis (§ 47 GewO) 50 v.H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.6 Makler, Anlagenberater, Bauträger, Baubetreuer  
2.2.6.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes mit Darlehensverträgevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 1a GewO), des Anlagevermittlergewerbes mit Anlageberatung (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3 GewO), des Bauträgergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a GewO) oder des Baubetreuergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b GewO)

380,00
2.2.6.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes ohne Darlehensverträgevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO)

190,00
2.2.6.3

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Darlehensverträgevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1a GewO)

190,00

2.2.6.4 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Anlageberatergewerbes ohne Anlagevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 GewO)

190,00

2.2.6.5 bei gleichzeitiger Erteilung mehrerer Erlaubnisse verringert sich die Gebühr für jede weitere Erlaubnis um 50 v. H. von 2.2.6.1 bis 2.2.6.4
2.2.6.6 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis (§ 47 GewO) 50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.7 Gestattung der Fortführung, Wiedergestattung  
2.2.7.1 Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO) 25,50 – 256,00
2.2.7.2 Wiedergestattung der Ausübung der Gewerbe (§ 35 Abs. 6 GewO) 102,50 – 512,00
2.2.8 Erteilung einer Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter (§ 46 Abs. 3 GewO) 25,50 – 154,00
2.2.9 Reisegewerbe  
2.2.9.1 Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)  
2.2.9.1.1 unbefristet 40,00 – 500,00
2.2.9.1.2 befristet, je angefangenes Jahr 20,00 – 150,00
2.2.9.2 Verlängerung der Geltungsdauer (§ 55 GewO) 50 v. H. von 2.2.9.1.2
2.2.9.3 Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit (§ 55 GewO) 30,50 – 103,00
2.2.9.4 Ausstellung einer Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO) 15,50
2.2.9.5 Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 10,00 – 41,00
2.2.9.6 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO) 10,00 – 41,00
2.2.9.7 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) 20,00
2.2.9.8 Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über den Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55 c GewO) 20,50
2.2.9.9 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO) 10,00 – 128,00
2.2.9.10 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) 25,50 – 103,00
2.2.9.11 Entgegennahme der Anzeige zur Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56 a Abs. 2 GewO) 10,00
2.2.9.12 Erteilung einer Erlaubnis  
2.2.9.12.1. für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 GewO) 25,50 – 128,00
2.2.9.12.2 zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO) 51,00 – 256,00
2.3 Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste  
2.3.1

Festsetzung von Messen (§ 64 GewO), Ausstellungen (§ 65 GewO), Volksfesten (§ 60b GewO), Großmärkten (§ 66 GewO), Wochenmärkten (§ 67 GewO), Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO) und Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (§ 69 Abs. 1 GewO)

50,00 – 2 000,00
2.3.2 Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b GewO)

25 v. H. der Gebühr nach 2.3.1

2.4 Gaststätten  
2.4.1

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes – BbgGastG)

25,00 
2.4.2

Bescheinigung der Änderung der Anzeige (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BbgGastG)

10,00
2.4.3 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 4 Satz 4 BbgGastG) 30,00
3. Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg  
3.1 Bereitstellung von Informationen auf dem EAP-Portal gebührenfrei
3.2 mündliche, einfache schriftliche und einfache elektronische Auskünfte   gebührenfrei
3.3 durchgehende Koordination der Verfahrensmittlung (§ 7 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg – BbgEAPG) 11,25 je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht
mehr als die Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren
3.4 im Falle einer abgebrochenen Koordination (§ 7 BbgEAPG) 11,25 je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht mehr
als die Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren
4. Energiewirtschaft  
4.1 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Energieaufsicht  
4.1.1 Entscheidung über Anträge auf Genehmigung des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 1 EnWG) 1 000,00 – 50 000,00
4.1.2 Untersagung eines Betriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 1 000,00 – 50 000,00
4.1.3 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG) 160,00 – 5 000,00
4.1.4 Entscheidung zur Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG), deren Errichtungskosten  
4.1.4.1 500 000 EUR nicht übersteigen 8 000,00
4.1.4.2 mehr als 500 000 EUR bis zu 2 500 000 EUR betragen 8 000,00 – 20 000,00
4.1.4.3 mehr als 2 500 000 EUR bis zu 7 500 000 EUR betragen 20 001,00 – 30 000,00
4.1.4.4 mehr als 7 500 000 EUR bis zu 20 000 000 EUR betragen 30 001,00 – 42 500,00
4.1.4.5 20 000 000 EUR übersteigen 42 501,00 – 100 000,00
4.1.5 Entscheidung zur Plangenehmigung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 EnWG) 50 v. H. der Gebühr nach 4.1.4
4.1.6 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG) 60,00 – 1 100,00
4.1.7 Festsetzung der Entschädigung wegen Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG) 60,00 – 1 100,00
4.1.8 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 EnWG) 260,00 – 8 500,00
4.1.9 Maßnahmen der technischen Aufsicht (§ 49 Abs. 5 EnWG) 160,00 – 3 500,00
4.1.10 Entscheidungen zu der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen Sicherheit (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Anreizregulierungsverordnung – ARegV) 160,00 – 3 500,00
4.2 Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen – Energieaufsicht  
4.2.1 Zulassung von Ausnahmen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Anzeige stehen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen) 60,00 – 10 000,00
4.2.2 Festlegung erhöhter Anforderungen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Anzeige stehen (§ 4 der Verordnung über Gashochdruckleitungen) 60,00 – 1 100,00
4.2.3 Prüfung der Anzeigen von Leitungsvorhaben und Beanstandungen (§ 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)  
4.2.3.1 Prüfung einer Anzeige nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 60,00 – 1 100,00
4.2.3.2 Prüfung und Beanstandung einer Anzeige (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen) 120,00 – 2 200,00
4.2.4 Festsetzung von Fristen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen) 60,00 – 500,00
4.2.5 Untersagung des Betriebes (§ 6 Abs. 4 der Verordnung über Gashochdruckleitungen) 60,00 – 500,00
4.2.6 Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 8 Abs. 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen) 60,00 – 500,00
4.2.7 Anordnung von Prüfungen (§ 10 Abs. 1 oder 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen) 60,00 – 500,00
4.2.8 Anordnung von Änderungen (§ 15 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen) 60,00 – 1 100,00
4.3 Anordnung nach § 6 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) in Verbindung mit den §§ 65 und 69 EnWG – Energieaufsicht 160,00 – 15 000,00
4.4 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und hierzu ergangenen Rechtsverordnungen – Landesregulierungsbehörde  
4.4.1 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG) 1 000,00 – 30 000,00
4.4.2 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 6, § 21b Absatz 4 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller  
4.4.2.1 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 27, 28 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) 500,00 – 100 000,00
4.4.2.2 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 42, 43 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) 500,00 – 100 000,00
4.4.2.3 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29, 30 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 500,00 – 100 000,00
4.4.2.4 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29, 30 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) 500,00 – 100 000,00
4.4.2.5 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV 500,00 – 100 000,00
4.4.2.6 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV 500,00 – 50 000,00
4.4.2.7 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV 500,00 – 50 000,00
4.4.2.8 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV 500,00 – 50 000,00
4.4.2.9 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV 100,00 – 50 000,00
4.4.2.10 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV 500,00 – 50 000,00
4.4.2.11 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV 500,00 – 50 000,00
4.4.2.12 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV 500,00 – 50 000,00
4.4.2.13 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV 500,00 – 50 000,00
4.4.2.14 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV 500,00 – 25 000,00
4.4.2.15 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV 500,00 – 50 000,00
4.4.2.16 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 ARegV 500,00 – 50 000,00
4.4.3 Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG 500,00 – 50 000,00
4.4.4 Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen (§ 30 Absatz 2 EnWG) 1 000,00 – 75 000,00
4.4.5 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG 100,00 – 10 000,00
4.4.6 Entscheidung in besonderen Missbrauchsverfahren (§ 31 Absatz 3 EnWG) 500,00 – 90 000,00
4.4.7 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 33 Absatz 1 EnWG) 1 000,00 – 50 000,00
4.4.8 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500,00 – 100 000,00
4.4.9 Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 1 EnWG (§ 110 Absatz 4 EnWG) 500,00 – 30 000,00
4.4.10 Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV und deren Widerruf 1 000,00 – 15 000,00
4.4.11 Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG) 15,00
4.5 Amtshandlungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)  
4.5.1 Bestätigung einer sachverständigen Stelle für Heiz- oder Warmwasserkostenverteiler (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV) 1 200,00 – 4 500,00
4.5.2 Bestätigung einer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder einer sonstigen Änderung einer bestätigten sachverständigen Stelle (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV) 300,00 – 1 200,00
4.6 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 160,00 – 1 500,00
5. Staatliche Anerkennung von Erholungsorten  
5.1 Entscheidung über die Verleihung der Artbezeichnung „Staatlich anerkannter Erholungsort“ 1 030,00
5.2 frei  
6. Schornsteinfegerwesen  
6.1 Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 5 des Schornsteinfegergesetzes – SchfG,
§ 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG)
360,00
6.2 Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20 und 28 SchfG) 65,00
6.3. Erlass eines Bescheids zur Feststellung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 25 Absatz 4 Satz 4 SchfG, § 20 Absatz 3 SchfHwG) 25,50
6.4. Erlass eines Zweitbescheids (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) 25,50
7. Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften  
7.1

Entscheidung über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften – UBGG)

 

600,00 - 3 600,00
8. Amtshandlungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG):  
8.1 Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung (§ 9 Abs. 4 GBBerG) pro Grundbuchamtsbezirk 260, 00 zzgl. 2,50 pro Flurstück (Rahmenhöchstsatz 5 000,00)
8.2 Erteilung einer Verzichtsbescheinigung auf Antrag des Energieversorgungsunternehmens (§ 9 Abs. 6 GBBerG) pro Grundbuchamtsbezirk 260,00
8.3 Antrag auf Erteilung einer Erlöschensbescheinigung (§ 9 Abs. 7 GBBerG) pro Grundbuchblatt 50,00
8.4 bei Änderung eines Antrages nach 7.1 pro Flurstück 2,50
9. Geologie und Rohstoffe  
9.1 Amtshandlungen und Leistungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Stellungnahmen, Beratungen, Auskünfte, Recherchen, Analysen), soweit nicht nach 7. zu bemessen ist nach Zeitaufwand
9.2 Abgabe von geologischen Atlanten  
9.2.1 Atlas zur Geologie von Brandenburg (aktuelle Auflage) 25,00
9.2.2 Atlas zur Geologie von Brandenburg CD-Ausgabe (aktuelle Auflage) 6,00
9.2.3 Das Antlitz der Erde unter den Meeren und Ozeanen 5,00
9.3 Abgabe von Karten  
9.3.1 Geologische Karten  
9.3.1.1 Geologische Karte von Preußen 1 : 25 000 22,00
9.3.1.2 Geologische Karte der DDR 1 : 100 000 10,00
9.3.1.3 Geologische Übersichtskarte von Berlin und Umgebung 1 : 100 000 8,00
9.3.1.4 Geologische Karte der DDR 1 : 200 000 10,00
9.3.1.5 Geologische Karte von Brandenburg 1 : 200 000 5,00
9.3.1.6 Geologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg 1 : 300 000 15,00
9.3.1.7 Geologische Karte der DDR 1 : 500 000 5,00
9.3.2 Bodengeologische Karten  
9.3.2.1 Bodenübersichtskarte von Brandenburg 1 : 300 000 13,00
9.3.2.2 Bodengeologische Karte der DDR 1 : 25 000 13,00
9.3.2.3 Bodenschätzungskarte 1 : 25 000 21,00
9.3.2.4 Bodengeologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg 1 : 50 000 10,00
9.3.2.5 Bodengeologische Übersichtskarte der DDR 1 : 100 000 10,00
9.3.2.6 frei  
9.3.2.7 Mittelmaßstäbige landwirtschaftliche Standortkartierung 1 : 100 000  
9.3.2.7.1 Farbdruck 10,00
9.3.2.7.2 Konturendruck 5,00
9.3.3 Hydrogeologische Karten  
9.3.3.1 Hydrogeologische Karte von Brandenburg 1: 50 000 (Plot pro Themenkarte) 10,00
9.3.3.2 Hydrogeologische Übersichtskarte der DDR 1: 200 000 (pro Themenkarte) 5,00
9.3.4 Ingenieurgeologische Karten  
9.3.4.1 Geologische Karte der DDR Ingenieurgeologie 1: 200 000 (3 Teilkarten) 30,00
9.3.4.2 Ingenieurgeologische Übersichtskarte der DDR – Karte der Umweltbedingungen 1 : 200 000 15,00
9.3.4.3 frei  
9.3.5 Lagerstättenkarten  
9.3.5.1 Karte oberflächennaher Rohstoffe 1: 300 000 15,00
9.3.5.2 Rohstoffgeologische Karte 1 : 50 000 15,00
9.3.6 Umweltgeologische Karten  
9.3.6.1 Umweltgeologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg – Rückhaltevermögen der Grundwasserüberdeckung 1 : 300 000 5,00
9.3.6.2 frei  
9.3.7 Geophysikalische Karten  
9.3.7.1 Geologische Karte der DDR, Laufzeiten des seismischen Impulses 1 : 500 000 5,00
9.3.7.2 frei  
9.3.8 Geotektonische Karten  
9.3.8.1 Material zum tektonischen Bau von Europa 1 : 6 000 000 5,00
9.3.8.2 Tektonische Karte der DDR 1 : 500 000 5,00
9.3.9 Spezielle geologische Karten  
9.3.9.1 Geologische Karte der DDR 1 : 500 000  
9.3.9.1.1 Fotolineation kosmischer Aufnahmen 5,00
9.3.9.1.2 Geologische Karte der DDR ohne känozoische Sedimente (1 : 500 000) 5,00
9.3.9.2 frei  
9.4. Abgabe von geowissenschaftlichen Daten zur befristeten Nutzung (nach Umfang und Bedeutung der Daten) 10,00 – 200,00 jährlich, je Kartenblattschnitt und geologischem Thema
9.5 Abgabe von geologischen Datenverarbeitungsprogrammen 10,00 – 2 500,00
9.6 Abgabe von geowissenschaftlichen Erzeugnissen für die keine Tarifstelle vorgesehen ist 1,00 – 500,00
10. Bergbau (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe)  
10.1 Bergbauberechtigungen  
10.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7, 11 Bundesberggesetz - BBergG)  
10.1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 500,00 – 6 000,00
10.1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 250,00 – 1 000,00
10.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG) 1 000,00 – 15 000,00
10.1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13 BBergG) 1 000,00 – 15 000,00
10.1.4 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)  
10.1.4.1 zu gewerblichen Zwecken 300,00 - 3 000,00
10.1.4.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 150,00 - 600,00
10.1.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG) 500,00 – 8 000,00
10.1.6 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG) 250,00 – 2 500,00
10.1.7 Ausstellung einer Berechtsamsurkunde (§ 17 BBergG)   250,00 – 500,00
10.1.8 Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder einer Bewilligung von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG) 250,00 – 1 000,00
10.1.9 Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis (§ 18 Abs. 2 BBergG) 50,00 - 250,00
10.1.10 Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 19 BBergG) 100,00 - 800,00
10.1.11 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG) 100,00 – 1 000,00
10.1.12 Stellung eines Verlangens (§ 21 Abs. 2 BBergG) 50,00 – 100,00
10.1.13 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG)   100,00 – 1 000,00
10.1.14 Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG)   200,00 – 1 000,00
10.1.15 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG) 150,00 – 2 500,00
10.1.16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (§ 36 Satz 1 Nr. 2 BBergG) 50,00 – 100,00
10.1.17 Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG) 150,00 – 1 500,00
10.1.18 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG) 100,00 – 1 000,00
10.1.19 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG) 50,00 – 500,00
10.1.20 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG) 50,00 – 500,00
10.1.21 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG) 50,00 – 1 000,00
10.1.22 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, § 43, § 45 Abs. 2 BBergG) 50,00 – 500,00
10.1.23 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG)   50,00 – 500,00
10.1.24 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG) 50,00 – 500,00
10.1.25 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG) 50,00 – 500,00
10.1.26 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG) 100,00 – 2 500,00
10.1.27 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenden Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG) 50,00 – 500,00
10.1.28 Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG) 50,00 – 500,00
10.1.29 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG) 50,00 - 500,00
10.1.30 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG) 250,00 - 2 000,00
10.2. Einsichtnahme, Auskunft  
10.2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG)  
10.2.1.1 ohne Inanspruchnahme der Dienstkraft gebührenfrei
10.2.1.2 mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft  
10.2.1.2.1 bis zu der Dauer einer halben Stunde gebührenfrei
10.2.1.2.2 beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeit nach Zeitaufwand
10.2.2 Schriftliche Auskünfte aus Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG) nach Zeitaufwand
10.2.3 Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG)  
10.2.3.1 mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stunde gebührenfrei
10.2.3.2 beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeit nach Zeitaufwand
10.2.4 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG) und Auszüge aus den Messunterlagen  
10.2.4.1 mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stunde gebührenfrei
10.2.4.2 beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeit nach Zeitaufwand
10.2.5 Auszüge  
10.2.5.1 aus den Messunterlagen nach Zeitaufwand
10.2.5.2 aus der Berechtsamskarte und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen nach Zeitaufwand
10.2.6 Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen nach Zeitaufwand
10.2.7 Schriftliche Auskünfte bei Bergbauanfragen bei Nichtvorhandensein haftungspflichtiger Unternehmen bzw. Bergbauberechtigter - Baugrundbeurteilungen (§§ 115, 166 BBergG) nach Zeitaufwand
10.3 Bergwerksbetrieb  
10.3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 bis 55 BBergG)  
10.3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 500,00 – 15 000,00
10.3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 500,00 – 50 000,00
10.3.1.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 57b Abs. 1 BBergG) 500,00 – 25 000,00
10.3.1.4 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 5 BBergG i. V. m. § 77 VwVfG) 500,00 – 5 000,00
10.3.1.5 Entscheidung über den Untersuchungsrahmen zur Erarbeitung eines Rahmenbetriebsplanes (§ 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG) 200,00 – 2 000,00
10.3.1.6 Entscheidung über Zulassung eines Hauptbetriebsplanes 250,00 – 7 500,00
10.3.1.7 Entscheidung über Zulassung eines Sonderbetriebsplanes 100,00 – 5 000,00
10.3.1.8 Entscheidung über Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes 250,00 - 7 500,00
10.3.1.9 Ergänzung, Änderung, Verlängerung von Betriebsplänen (§ 52 Abs. 4, § 53 Abs. 1 BBergG) 50,00 - 20 000,00
10.3.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG) 50,00 – 500,00
10.3.3 Entscheidung über nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Betriebsplan nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG 100,00 – 2 500,00
10.3.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG) 50,00 - 500,00
10.3.5 Sonstige Anordnungen oder Untersagungen gemäß § 71 Abs. 1 und 2 BBergG 100,00 – 2 500,00
10.3.6 Anordnung von Maßnahmen bei der Einstellung des Betriebes gemäß § 71 Abs. 3 BBergG 250,00 – 5 000,00
10.3.7 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, § 176 Abs. 3 BBergG) 100,00 – 5 000,00
10.3.8 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, § 176 Abs. 3 BBergG) 50,00 – 2 500,00
10.3.9 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 9.3.7 oder Tarifstelle 9.3.8 50,00 – 2 500,00
10.3.10 Prüfung einer Anzeige eines nicht betriebsplanpflichtigen Betriebes (§ 127 BBergG) 50,00 – 500,00
10.3.11 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 BBergG) 50,00 – 500,00
10.3.12 Entscheidung über die Einstufung eines Bodenschatzes als grundeigen gemäß § 3 Abs. 4 BBergG, soweit diese Entscheidung nicht in einem Verfahren nach Tarifstelle 9.3.1 getroffen wird 100,00 - 1 000,00
10.4. Grundabtretung  
10.4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG) 50,00 – 750,00
10.4.2 Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG) 250,00 – 10 000,00
10.4.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstückes (§ 79 Abs. 3 BBergG) 150,00 – 5 000,00
10.4.4 Entscheidung über die Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG) 150,00 – 2 500,00
10.4.5 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG) 50,00 – 500,00
10.4.6 Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG) 50,00 – 500,00
10.4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG) 50,00 – 500,00
10.4.8 Entscheidung über den Antrag auf Vorentscheidung (§ 91 BBergG) 100,00 – 2 500,00
10.4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BbergG) 50,00 – 500,00
10.4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG) 50,00 – 500,00
10.4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG) 50,00 – 500,00
10.4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG) 50,00 – 500,00
10.4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG) 50,00 – 5 000,00
10.4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstückes (§ 99 BBergG) 50,00 – 500,00
10.4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG) 50,00 – 500,00
10.4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG) 150,00 – 1 500,00
10.4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstückes (§ 109 Abs. 4 BBergG) 150,00 – 1 500,00
10.4.18 Entscheidung über die Entschädigung gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 150,00 – 1 500,00
10.5 Markscheiderische Angelegenheiten  
10.5.1 Entscheidung über die Anerkennung als Markscheider 150,00
10.5.2 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13 Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) 50,00 – 150,00
10.5.3 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV) 80,00
10.5.4 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV) 80,00
10.5.5 Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG) 50,00 – 250,00
10.6 Entscheidung über die Erteilung einer Löschungsbewilligung alter Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigungen 25,00 - 200,00