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Verordnung über die Vergütungsstufen der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts nach dem Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetz und nach dem Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz im Land Brandenburg ((Brandenburgische Jugendstraf- und Untersuchungshaftvollzugsvergütungsverordnung - BbgJStUVollzVergV)

Verordnung über die Vergütungsstufen der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts nach dem Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetz und nach dem Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz im Land Brandenburg ((Brandenburgische Jugendstraf- und Untersuchungshaftvollzugsvergütungsverordnung - BbgJStUVollzVergV)
vom 13. Dezember 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 88])

Am 1. Juni 2013 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 22. Mai 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 42])

Auf Grund des § 57 Absatz 6 des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 348) und des § 25 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 271) verordnet der Minister der Justiz:

§ 1
Grundlohn

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts nach § 57 Absatz 2 des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und § 25 Absatz 1 des Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

Vergütungsstufe I    =

Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,

Vergütungsstufe II   =

Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern,

Vergütungsstufe III  =

Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,

Vergütungsstufe IV  =

Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen,

Vergütungsstufe V   =

Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.

(2) Der Grundlohn beträgt in der

– Vergütungsstufe I

 75 Prozent,

– Vergütungsstufe II

 88 Prozent,

– Vergütungsstufe III

100 Prozent,

– Vergütungsstufe IV

112 Prozent,

– Vergütungsstufe V

125 Prozent

der Eckvergütung nach § 57 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und nach § 25 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes.

(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 Prozent verringert werden. § 57 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und § 25 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2
Zulagen

(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden

  1. für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 Prozent des Grundlohnes,

  2. für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 Prozent des Grundlohnes,

  3. für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent des Grundlohnes.

(2) Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 Prozent, im Leistungslohn bis zu 15 Prozent des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:

  1. im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,

  2. im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.

§ 3
Ausbildungsbeihilfe

(1) Die Ausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 1 des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und § 25 Absatz 6 des Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.

(2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.

(3) Für die Teilnahme an schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Berufsvorbereitungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung der schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung der Gefangenen nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und § 71 Absatz 2 des Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist.

(4) Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2 entsprechend.

§ 4
Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung

Das Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung nach § 57 Absatz 2 des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und § 25 Absatz 1 des Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes beträgt in der Regel 75 Prozent des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.

§ 5 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Potsdam, den 13. Dezember 2010

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg