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Siebente Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
Siebente Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
vom 4. Juli 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 54])
Am 12. Juli 2014 außer Kraft getreten durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14)
Auf Grund des § 3 Nummer 1, 2 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Bildung des Standesamtsbezirkes
Es wird ein gemeinsamer Standesamtsbezirk Beeskow, bestehend aus der Stadt Beeskow, der Gemeinde Rietz-Neuendorf und der Stadt Friedland, mit Sitz in Beeskow gebildet.
§ 2
Kostenerstattung
Die Gemeinde Rietz-Neuendorf und die Stadt Friedland erstatten der Stadt Beeskow anteilige Kosten, die sich nach der Neugliederung des Standesamtsbezirks Beeskow ergeben. Das Nähere ist mit der Stadt Beeskow schriftlich zu vereinbaren.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Potsdam, den 4. Juli 2012
Der Minister des Innern
In Vertretung
Rudolf Zeeb