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Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Brandenburg
vom 15. Juli 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 55])

geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 29])

Am 1. Januar 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 25. November 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 87])

Auf Grund

  • des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 17 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 853),
  • des § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866),
  • des § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), der durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170, 1173) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf den Minister der Finanzen vom 23. August 1991 (GVBl. S. 390), der durch Verordnung vom 30. September 2011 (GVBl. II Nr. 60) geändert worden ist, verordnet der Minister der Finanzen:

§ 1 

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Daneben nimmt das Technische Finanzamt Cottbus die Aufgaben des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes wahr. Es ist ferner landesweit für die ihm sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(2) Den in Anlage 2 bezeichneten Finanzämtern werden in dem dort beschriebenen Umfang Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 19. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 11. März 1996 (GVBl. II S. 238), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juli 2011 (GVBl. II Nr. 41) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 15. Juli 2013

Der Minister der Finanzen

Dr. Helmut Markov

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

Lfd. Nr. Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes Bezirk des Finanzamtes
Spalte 1 Spalte 2
1 Finanzamt Angermünde in Angermünde Landkreis Uckermark
2 Finanzamt Brandenburg in Brandenburg an der Havel kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und Landkreis Potsdam-Mittelmark, ausgenommen die amtsfreie Stadt Teltow und die amtsfreien Gemeinden Kleinmachnow, Nuthetal und Stahnsdorf
3 Finanzamt Calau in Calau Landkreis Oberspreewald-Lausitz und Landkreis Elbe-Elster
4 Finanzamt Cottbus in Cottbus kreisfreie Stadt Cottbus und Landkreis Spree-Neiße
5 Finanzamt Eberswalde in Eberswalde Landkreis Barnim
6 Finanzamt Frankfurt (Oder) in Frankfurt (Oder) kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), amtsfreie Stadt Eisenhüttenstadt, Ämter Brieskow-Finkenheerd, Neuzelle und Schlaubetal
7 Finanzamt Fürstenwalde in Fürstenwalde Landkreis Oder-Spree, ausgenommen die amtsfreie Stadt Eisenhüttenstadt sowie die Ämter Brieskow-Finkenheerd, Neuzelle und Schlaubetal
8 Finanzamt Königs Wusterhausen in Königs Wusterhausen Landkreis Dahme-Spreewald
9 Finanzamt Kyritz in Kyritz Landkreis Ostprignitz-Ruppin und Landkreis Prignitz
10 Finanzamt Luckenwalde in Luckenwalde Landkreis Teltow-Fläming
11 Finanzamt Nauen in Nauen Landkreis Havelland
12 Finanzamt Oranienburg in Oranienburg Landkreis Oberhavel
13 Finanzamt Potsdam in Potsdam kreisfreie Stadt Potsdam, amtsfreie Stadt Teltow und die amtsfreien Gemeinden Kleinmachnow, Nuthetal und Stahnsdorf
14 Finanzamt Strausberg in Strausberg Landkreis Märkisch-Oderland

Anlage 2 
(zu § 1 Absatz 2)

Inhaltsverzeichnis
  Lfd. Nr.
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
  • Betrieben aller Größenklassen und Konzernen, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch, wenn diese zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen
  • Betriebe mit den Wirtschaftszweigen/Gewerbekennzahlen 01110.0 – 03220.2, 10110.0, 10120.0, 10200.0, 10310.0, 10320.0, 10390.0, 10410.0, 10420.0, 10510.0, 10610.0, 10810.0, 10910.0, 11020.0, 11030.0, 11050.0, 11060.0, 12000.0, 16100.0, 20140.0, 46110.0, 46210.0 – 46330.0, 46381.0, 46610.0, 47761.0, 47762.0, 77310.0, 81301.0, 81309.0 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2008 – IV A 4-S 1451/07/10011 (BStBl I S. 749)
Finanzämter
Calau
Eberswalde
Kyritz

2
4
8
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
  • Betrieben aller Größenklassen der Konzerne mit einem Außenumsatz ab 39 Millionen EUR
  • Großbetrieben mit einem Gesamtumsatz ab 39 Millionen EUR
  • Versorgungs- und Entsorgungsbetrieben der Größenklasse G
  • Versicherungsunternehmen
 sowie Mitwirkung bei der Prüfung
  • bedeutsamer Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung
  • bedeutsamer Sachverhalte mit Auslandsbezug
Finanzämter
Fürstenwalde
Potsdam

6
11
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten Finanzamt
Potsdam

11
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Medienunternehmen (außer Printmedien) der Größenklasse G Finanzamt
Potsdam

11
Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern Finanzämter
Angermünde
Calau
Nauen

1
2
9
Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern Finanzamt
Angermünde
Calau
Fürstenwalde
Königs Wusterhausen
Kyritz
Nauen

1
2
6
7
8
9
Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren sowie der Steuerfahndung Finanzämter
Cottbus
Frankfurt (Oder)
Oranienburg
Potsdam

3
5
10
11
Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren sowie der Steuerfahndung im Zusammenhang mit im Ausland ansässigen Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer Finanzamt
Oranienburg

10
Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohn- und Umsatzsteuer Finanzamt
Oranienburg

10
Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung Finanzamt
Oranienburg

10
Erbschaft- und Schenkungsteuer Finanzamt
Frankfurt (Oder)

5
Rennwett- und Lotteriesteuer Finanzamt
Cottbus

3
Umsatzsteuersonderprüfungen in länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern Finanzamt
Cottbus

3
Grunderwerbsteuer Finanzamt
Calau
Eberswalde
Kyritz

2
4
8
Feststellung von Bedarfswerten nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes, wenn die Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung und nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geänderten Fassung zu ermitteln sind, einschließlich der Befugnisse nach § 156 des Bewertungsgesetzes, soweit insoweit nicht die Zuständigkeit aufgrund der unter Nummer 6 Buchstabe a oder Nummer 11 Buchstabe a und b dieser Verordnung getroffenen Regelungen gegeben ist Finanzamt
Frankfurt (Oder)

5
Aufgaben der Bausachverständigen Finanzamt
Cottbus
Oranienburg

3
10

Lfd. Nr. Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes Zuständigkeit Bezirk des Finanzamtes
  Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
1 Finanzamt Angermünde
in Angermünde
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Fürstenwalde
Frankfurt (Oder)
Strausberg
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
2 Finanzamt Calau
in Calau
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Königs Wusterhausen
Luckenwalde
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
  1. Verwaltung der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Königs Wusterhausen
Luckenwalde
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
    • Betrieben aller Größenklassen und Konzernen, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch, wenn diese zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen
    • Betrieben mit den Wirtschaftszweigen/Gewerbekennzahlen 01110.0 – 03220.2, 10110.0, 10120.0, 10200.0, 10310.0, 10320.0, 10390.0, 10410.0, 10420.0, 10510.0, 10610.0, 10810.0, 10910.0, 11020.0, 11030.0, 11050.0, 11060.0, 12000.0, 16100.0, 20140.0, 46110.0, 46210.0 – 46330.0, 46381.0, 46610.0, 47761.0, 47762.0, 77310.0, 81301.0, 81309.0 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2008 – IV A 4-S 1451/07/10011 (BStBl I S. 749)
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Luckenwalde
Königs Wusterhausen
3 Finanzamt Cottbus
in Cottbus
  1. Aufgaben der Steuerfahndung
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Königs Wusterhausen
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren

    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Königs Wusterhausen
  1. Umsatzsteuersonderprüfungen in länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenhang mit der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Aufgaben der Bausachverständigen mit Bezug auf die in den Bezirken belegenen Grundstücke
Bezirke der Finanzämter
Cottbus
Calau
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Königs Wusterhausen
Luckenwalde
4 Finanzamt Eberswalde
in Eberswalde
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei

    • Betrieben aller Größenklassen und Konzernen, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch, wenn diese zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen
    • Betrieben mit den Wirtschaftszweigen/Gewerbekennzahlen 01110.0 – 03220.2, 10110.0, 10120.0, 10200.0, 10310.0, 10320.0, 10390.0, 10410.0, 10420.0, 10510.0, 10610.0, 10810.0, 10910.0, 11020.0, 11030.0, 11050.0, 11060.0, 12000.0, 16100.0, 20140.0, 46110.0, 46210.0 – 46330.0, 46381.0, 46610.0, 47761.0, 47762.0, 77310.0, 81301.0, 81309.0 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2008 – IV A 4-S 1451/07/10011 (BStBl I S. 749)
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Oranienburg
Strausberg
  1. Verwaltung der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Fürstenwalde
Frankfurt (Oder)
Strausberg
5 Finanzamt Frankfurt (Oder)
in Frankfurt (Oder)
  1. Aufgaben der Steuerfahndung 
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Strausberg
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Strausberg
  1. Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Feststellung von Bedarfswerten nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes, wenn die Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung und nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geänderten Fassung zu ermitteln sind, einschließlich der Befugnisse nach § 156 des Bewertungsgesetzes, soweit insoweit nicht die Zuständigkeit aufgrund der unter Nummer 6 Buchstabe a oder Nummer 11 Buchstabe a und b dieser Verordnung getroffenen Regelungen gegeben ist
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
6 Finanzamt Fürstenwalde
in Fürstenwalde
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
    • Betrieben aller Größenklassen der Konzerne mit einem Außenumsatz ab 39 Millionen EUR
    • Großbetrieben mit einem Gesamtumsatz ab 39 Millionen EUR
    • Versorgungs- und Entsorgungsbetrieben der Größenklasse G
    • Versicherungsunternehmen
    sowie Mitwirkung bei der Prüfung
    • bedeutsamer Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung
    • bedeutsamer Sachverhalte mit Auslandsbezug
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Calau
Cottbus
Eberswalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Königs Wusterhausen
Strausberg
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Strausberg
7 Finanzamt Königs Wusterhausen
in Königs Wusterhausen
Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern Bezirke der Finanzämter
Königs Wusterhausen
Luckenwalde
8 Finanzamt Kyritz
in Kyritz
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
    • Betrieben aller Größenklassen und Konzernen, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch, wenn diese zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen
    • Betrieben mit den Wirtschaftszweigen/Gewerbekennzahlen 01110.0 – 03220.2, 10110.0, 10120.0, 10200.0, 10310.0, 10320.0, 10390.0, 10410.0, 10420.0, 10510.0, 10610.0, 10810.0, 10910.0, 11020.0, 11030.0, 11050.0, 11060.0, 12000.0, 16100.0, 20140.0, 46110.0, 46210.0 – 46330.0, 46381.0, 46610.0, 47761.0, 47762.0, 77310.0, 81301.0, 81309.0 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2008 – IV A 4-S 1451/07/10011 (BStBl I S. 749)
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Kyritz
Nauen
Potsdam 
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Kyritz
Oranienburg 
  1. Verwaltung der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Kyritz
Nauen
Oranienburg
Potsdam
9 Finanzamt Nauen
in Nauen
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Kyritz
Nauen
Oranienburg
Potsdam
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Nauen
Potsdam
10 Finanzamt Oranienburg
in Oranienburg
  1. Aufgaben der Steuerfahndung
Bezirke der Finanzämter
Kyritz
Oranienburg
  1. Aufgaben der Steuerfahndung im Zusammenhang mit der Besteuerung im Ausland ansässiger Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer*)
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Kyritz
Oranienburg 
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
    im Zusammenhang mit der Besteuerung im Ausland ansässiger Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer*)
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohn- und Umsatzsteuer*)
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Aufgaben der Bausachverständigen mit Bezug auf die in den Bezirken der Finanzämter belegenen Grundstücke
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Brandenburg
Eberswalde
Kyritz
Nauen
Oranienburg
Potsdam
Strausberg
11 Finanzamt Potsdam
in Potsdam
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
    • Betrieben aller Größenklassen der Konzerne mit einem Außenumsatz ab 39 Millionen EUR
    • Großbetrieben mit einem Gesamtumsatz ab 39 Millionen EUR
    • Versorgungs- und Entsorgungsbetrieben der Größenklasse G
    • Versicherungsunternehmen sowie Mitwirkung bei der Prüfung
    • bedeutsamer Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung
    • bedeutsamer Sachverhalte mit Auslandsbezug
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Kyritz
Luckenwalde
Nauen
Oranienburg
Potsdam 
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Medienunternehmen (außer Printmedien) der Größenklasse G, insbesondere der Bereiche
    • Hörfunk- und Fernsehanstalten
    • Tonstudios
    • Film- und Videoherstellung
    • Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Aufgaben der Steuerfahndung 
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Luckenwalde
Nauen
Potsdam
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Luckenwalde
Nauen
Potsdam

*) Die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung bleiben unberührt.