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Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - TierskBV)

Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - TierskBV)
vom 4. November 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 78])

Am 1. Januar 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. Dezember 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 89])

Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 

(1) Die von den Tierbesitzern jährlich zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:

Tierarten

Betrag
in Euro

1

Rinder (einschließlich Kälber)

 

1.1

–     je Rind

5,70

1.2

–     je Rind, wenn der Bestand amtlich anerkannt Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-frei ist

2,30

2

Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

 

2.1

–     je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine)

0,60

2.2

–     je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und bei Schwarzwild in Gehegen

1,80

3

Pferde (einschließlich Fohlen)

beitragsfrei

4

Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

Tiere, die älter als neun Monate sind,

 

–     in Beständen mit ein bis fünf Tieren je Bestand

10,00

–     in Beständen mit sechs und mehr Tieren zusätzlich ab sechstem Tier je Tier

0,85

5

Ziegen

 

–     in Beständen mit ein bis fünf Tieren je Bestand

8,00

–     in Beständen mit sechs und mehr Tieren zusätzlich ab sechstem Tier je Tier

1,50

6

Geflügel

 

6.1

Laufvögel je Tier

2,50

6.2

Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zweck der Konsumeierproduktion ab 250 Tiere je Tier

0,175

6.3

Gallus gallus Zuchttiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere je Tier

0,185

6.4

Geflügel, das nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.3 fällt

 

 

–     je Bestand

5,00

 

–     in Beständen mit 51 und mehr Tieren zusätzlich ab 51. Tier je Tier

0,05

7

Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)

je Tier

0,80

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der Tierbesitzer das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer 1.2 nachweisen. Wird festgestellt, dass eine angegebene Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird die niedrigere Beitragsgewährung aufgehoben und der volle Beitrag nacherhoben.

§ 2 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenkassenbeitragsverordnung vom 23. Dezember 2009 (GVBl. II Nr. 49) außer Kraft.

Potsdam, den 4. November 2013

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack